Datum: 02.03.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Egauhalle - Anbau
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entwidmung des gemeindeeigenen Feldweges Flst.-Nr. 2542 der Gemarkung Dischingen
2 Entwidmung des gemeindeeigenen Feldweges Flst.-Nr. 931 der Gemarkung Eglingen und einer Teilfläche der Flst.-Nr. 928 und 934, Gemarkung Eglingen
3 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses mit den Städten und Gemeinden des Landkreises Heidenheim
4 Bestellung der Gutachter für den gemeinsamen Gutachterausschuss Heidenheim
5 Erweiterung der Urnenanlage auf dem Friedhof Taxis
6 Einvernehmen zu Bauanträgen
6.1 Baugesuch Erstellung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Antoniusstraße 5, Dunstelkingen
6.2 Baugesuch Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Helfensteinstraße 5, Dischingen
6.3 Baugesuch Neubau eines Carports in Holzständer-Bauweise mit Pultdach, Karlstraße 19, Dischingen
6.4 Baugesuch Nutzungsänderung Wohn- und Geschäftshaus in Büroräume, Einbau einer Dachgaube, Aufbau eines Pultdaches, Wildsteinstraße 1, Dischingen
6.5 Baugesuch Neubau einer landwirtschaftl. Chicorée-Halle, Neubau einer landwirtschaftl. Lagerhalle, Flst. Nr. 380, Frickingen
6.6 Bauvorhaben Überdachung eines Fahrsilos, Mühlweg 7, Iggenhausen
6.7 Baugesuch Neubau einer Fertigteil-Doppelgarage, Branntweinstraße 5, Dischingen
7 Bebauungsplan „Hülenfeld – 1. Änderung“ in Demmingen; Aufstellungsbeschluss im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (ohne frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB)
8 Bebauungsplan „Am Bergweg“ in Ballmertshofen; Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie Billigung des Entwurfs und Auslegungsbeschluss
9 Bekanntgaben
9.1 Bekanntgabe Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Rechtsstreit zwischen der Gemeinde und der Baulanderschließungsgesellschaft mbH R + J KG
9.2 Bekanntgabe Haushaltserlass 2020
9.3 Bekanntgabe Breitbandausbau
10 Anfragen

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1. Entwidmung des gemeindeeigenen Feldweges Flst.-Nr. 2542 der Gemarkung Dischingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 02.03.2020 ö 1

Sachverhalt

Bürgermeister Jakl berichtet, dass der Gemeinderat am 31.10.2019 beschlossen hat, den gemeindeeigenen Feldweg Flst.-Nr. 2542 der Gemarkung Dischingen zu entwidmen.

Eine Straße kann eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen. Entbehrlich ist der Feldweg, weil dieser bereits bewirtschaftet wird. Mit der Einziehung verliert die Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Sie darf nicht mehr von der Allgemeinheit genutzt werden. Die Verwaltung hat das Entwidmungsverfahren eingeleitet und der Öffentlichkeit bis zum 08.02.2020 die Möglichkeit gegeben, Einwendungen gegen das Verfahren vorzubringen. Im Nachrichtenblatt vom 08.11.2019 wurde darauf hingewiesen. Es sind keine Einwendungen vorgebracht worden. 

Die Gemeinde beabsichtigt, den Feldweg nach erfolgtem Entwidmungsverfahren an einen angrenzenden Grundstückseigentümer zu veräußern.

Dokumente
Download Entwidmung Flst.-Nr. 2542 Dischingen öffentliche Bekanntmachung 20191108 Plan.pdf

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2. Entwidmung des gemeindeeigenen Feldweges Flst.-Nr. 931 der Gemarkung Eglingen und einer Teilfläche der Flst.-Nr. 928 und 934, Gemarkung Eglingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 02.03.2020 ö 2

Sachverhalt

Bürgermeister Jakl berichtet, dass der Gemeinderat am 13.02.2020 beschlossen hat, den gemeindeeigenen Feldweg Flst.-Nr. 931 und Teilflächen von Flst.-Nr. 928 und 934 der Gemarkung Eglingen zu entwidmen und dem öffentlichen Verkehr zu entziehen. 

Eine Straße kann eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich macht. Entbehrlich ist eine Straße, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat. Mit der Einziehung verliert die Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die eingezogene Straße darf nicht mehr von der Allgemeinheit genutzt werden. 

Der Feldweg und die Teilflächen sollen nach erfolgter Entwidmung veräußert werden. Der Erwerber ist Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, sodass sie entbehrlich sind. 

Zuständig für die Entwidmung von Gemeindestraßen sind nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Straßengesetz (StrG) bei Gemeindestraßen die Straßenbaubehörden. Straßenbaubehörde ist für die Gemeindestraßen die Gemeinde (§ 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG).

Die Absicht einer Einziehung beziehungsweise Entwidmung muss mindestens drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht werden. Dadurch soll den von der Einziehung beziehungsweise Entwidmung Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, Einwände zu erheben. 

Sollten keine Einwendungen gegen die Einziehung eingehen, erfolgt der Vollzug des Beschlusses und die Fläche kann veräußert werden. Sollten Einwendungen eingehen, müsste der Gemeinderat über die eingegangenen Bedenken beschließen. 

Dokumente
Download Entwidmung Flst.-Nr. 931 und Teilflächen 928+934 in Eglingen.pdf

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3. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses mit den Städten und Gemeinden des Landkreises Heidenheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 02.03.2020 ö 3

Sachverhalt

Kämmerer Schabel informiert, dass der Gemeinderat im Rahmen der Klausurtagung am 04.01.2019 die Verwaltung ermächtigt hat mit allen Städten und Gemeinden im Landkreis Heidenheim eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses (mit Geschäftsstelle in Heidenheim) und der damit verbundenen Übertragung der Aufgabe zu erarbeiten und danach dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Dieser Vereinbarungsentwurf wurde federführend von der Stadt Heidenheim erstellt, vom Regierungspräsidium geprüft und liegt dieser Beschlussvorlage als Anlage bei.

Die zeitliche Planung sieht vor, dass bis Anfang März 2020 die Beschlüsse aus den Gemeinden bei der Stadt Heidenheim vorliegen und am 24.03.2020 der Gemeinderat der Stadt Heidenheim einen entsprechenden Beschluss fassen kann. Nach Unterzeichnung der Vereinbarung durch alle Bürgermeister werden diese zur Genehmigung beim Regierungspräsidium eingereicht.

Nach Genehmigung durch das Regierungspräsidium ist diese mit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, der Gutachterausschussgebührensatzung und der Verwaltungsgebührensatzung, Gebührenverzeichnis Nr. 31, der Stadt Heidenheim sowie der Erstreckungssatzung von allen Beteiligten öffentlich bekannt zu machen.

Die Bestellung der Gutachter in den "Gemeinsamen Gutachterausschuss Heidenheim" erfolgt in der Gemeinderatssitzung der Stadt Heidenheim am 26. Mai 2020. Die Benennungsvorschläge dazu sollen von den Gemeinden bis spätestens 27. April 2020 der Stadt Heidenheim mitgeteilt werden.
Zum 01.07.2020 soll die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben der Wertermittlung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Gutachterausschussverordnung und Bildung eines „Gemeinsamen Gutachterausschusses Heidenheim“ in Kraft treten. Diese Vereinbarung liegt dieser Beschlussvorlage als Anlage bei.
Wesentliche Inhalte der Vereinbarung:

1. gemeinsamer Gutachterausschuss
Zur Verbesserung der gesetzlichen Aufgabenerfüllung der Gutachterausschüsse wird bei der Stadt Heidenheim ein gemeinsamer Gutachterausschuss gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Gutachterausschussverordnung (GuAVO) für die Stadt Heidenheim und alle Städte und Gemeinden des Landkreises Heidenheim (nachstehend alle "Mitgliedsgemeinden" genannt) gebildet.

2. Zusammensetzung "Gemeinsamer Gutachterausschuss Heidenheim"
Der "Gemeinsame Gutachterausschuss Heidenheim" besteht aus insgesamt 46 ehrenamtlichen Gutachtern, zwei landwirtschaftlichen Sachverständigen plus einem Bediensteten sowie einem Stellvertreter der zuständigen Finanzbehörde. Für den gemeinsamen Gutachterausschuss können die Mitgliedsgemeinden in eigener Verantwortung Mitglieder vorschlagen:
• Stadt Heidenheim        Vorsitzender
• Stadt Heidenheim        2 stellv. Vorsitzende        5 Gutachter
• Stadt Giengen        1 stellv. Vorsitzender        4 Gutachter
• Stadt Herbrechtingen        1 stellv. Vorsitzender        3 Gutachter
• Gde. Gerstetten        1 stellv. Vorsitzender        3 Gutachter
• Gde. Steinheim        1 stellv. Vorsitzender        3 Gutachter
• Gde. Königsbronn        1 stellv. Vorsitzender        3 Gutachter
• Gde. Nattheim        1 stellv. Vorsitzender        3 Gutachter
• Gde. Sontheim/Brenz        1 stellv. Vorsitzender        3 Gutachter
• Stadt Niederstotzingen        1 stellv. Vorsitzender        2 Gutachter
• Gde. Dischingen        1 stellv. Vorsitzender        2 Gutachter
• Gde. Hermaringen        1 stellv. Vorsitzender        2 Gutachter
3. Sitzungen
An den Sitzungen des Gutachterausschusses zur Beratung und Beschlussfassung nehmen in der Regel der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Gutachter teil. Vorrangig sollen örtlich vorgeschlagene Gutachter eingesetzt werden. Zur Beschlussfassung über die Bodenrichtwerte einer Mitgliedsgemeinde sollen alle Gutachterinnen und Gutachter der Mitgliedsgemeinde eingeladen werden. Gemeinden mit vergleichbaren Marktverhältnissen können zu einer Sitzung zusammengefasst werden.

4. Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle des "Gemeinsamen Gutachterausschusses Heidenheim" wird bei der Stadt Heidenheim eingerichtet. Die erforderlichen Räumlichkeiten und die Ausstattung mit Personal, Sachmitteln und der technischen Ausstattung obliegen der Stadt Heidenheim. Die Organisation der Gutachterausschusssitzungen obliegt der Geschäftsstelle.

5. Zusammenarbeit
Den Mitgliedsgemeinden obliegt die Verpflichtung zur gegenseitigen Information und sonstiger vertragsdienlicher Unterstützung. Zur Förderung des Informationsaustausches und zur Regelung von auftretenden Problemen lädt der Vorsitzende mindestens einmal im Jahr die stellvertretenden Vorsitzenden aus den Mitgliedsgemeinden zu einer Arbeitssitzung ein. Die Geschäftsstelle berichtet über ihre Tätigkeit und die angefallenen Kosten.

6. Kaufpreissammlung und Bodenrichtwerte
Die Kaufverträge werden in der gemeinsamen Geschäftsstelle in einer elektronischen Kaufpreissammlung erfasst und soweit möglich ausgewertet. Die Bodenrichtwerte und sonstige für die Wertermittlung erforderlichen Daten werden gemäß § 12 GuAVO alle zwei Jahre ermittelt. Jede Gemeinde erhält eine Zusammenstellung ihrer Bodenrichtwerte zur öffentlichen Bekanntgabe in elektronischer Form. Die Geschäftsstelle übermittelt die Daten an BORIS-BW. Im Grundstücksmarktbericht werden alle Gemeinden dargestellt. Die Geschäftsstelle übermittelt die erhobenen Daten regelmäßig an datenerhebende Stellen des Landes, Bundes und der Europäischen Union.

7. Gebührenerhebung und Gebührensatzung
Die Stadt Heidenheim kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben Satzungen erlassen, die für das gesamte Gebiet der Stadt Heidenheim und die jeweiligen Gebiete der Mitgliedsgemeinden gelten (§ 26 Abs. 1 GKZ.) Dies sind:

       die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) und
       die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung), hier Gebührenverzeichnis Nr. 31,

soweit dies zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Stadt Heidenheim dieses Recht durch Erlasse einer Erstreckungssatzung wahrnimmt.

8. Kosten und Kostenerstattung
Sämtliche bei der Stadt Heidenheim bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung anfallenden Kosten, die unmittelbar mit der Erfüllung der übertragenen Aufgabe verbunden sind, werden mit den Gebühren oder sonstigen Einnahmen verrechnet. Die Kosten bemessen sich nach den tatsächlichen Personalkosten zuzüglich der Sach- und Gemeinkosten nach dem jeweils aktuellen Bericht der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) über die Kosten eines Arbeitsplatzes, wobei ein Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 20 % angesetzt wird. Die Personalkosten des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden, soweit sie Bedienstete der Gemeinden sind, tragen die Gemeinden selbst.

Soweit die Kosten nicht durch Gebühren oder sonstige Einnahmen des Gutachterausschusses gedeckt sind, werden sie nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die Beteiligten verteilt und von diesen erstattet. Die Abrechnung erfolgt jährlich durch die Geschäftsstelle und wird den Beteiligten mit einem Geschäftsbericht übersandt. Die Stadt Heidenheim ist berechtigt, unterjährig zum 30. Juni eines jeden Jahres eine angemessene Vorauszahlung auf den zu leistenden Kostenersatz zu erheben. Die Vorauszahlung ist zeitgleich mit der Abrechnung abzurechnen. Eine Erstattung wird mit der Vorauszahlung verrechnet. Für das 2. Halbjahr 2020 erfolgt die Vorauszahlung zum 30. September 2020.

Dokumente
Download 2018-12-28 Zusammenlegung Gutachterauschuss.pdf
Download 2019-12-20_1 Entwurf Lesefassung öffentlich-rechtliche Vereinbarung.pdf
Download 2019-12-20_2 Änderungsentwurf öffentlich-rechtliche Vereinbarung.pdf
Download 2019-12-20_3 Änderungsentwurf Gutachterausschussgebührensatzung Stadt Heidenheim.pdf
Download 2019-12-20_4 Änderungsentwurf Verwaltungsgebührensatzung.pdf
Download 2019-12-20_5 Kostenkalkulation.pdf

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4. Bestellung der Gutachter für den gemeinsamen Gutachterausschuss Heidenheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 02.03.2020 ö 4

Sachverhalt

Gemeinderat Pappe ist hierbei befangen und rückt vom Tisch ab.

Kämmerer Schabel berichtet, dass auf Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben der Wertermittlung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Gutachterausschussverordnung und Bildung eines „Gemeinsamen Gutachterausschusses Heidenheim“ die Gemeinde angehalten ist, einen stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Gutachter vorzuschlagen. Diese Vereinbarung soll zum 01.07.2020 in Kraft treten und gilt zunächst für einen Zeitraum von vier Jahren.

Mit dem Inkrafttreten erlischt die Aufgabe des Gutachterausschusses bei der Gemeinde Dischingen und damit auch die Ernennung der bisher bestellten Gutachter. Für das weitere Vorgehen sollen von der Gemeinde Dischingen ein stellvertretender Vorsitzender und zwei Gutachter zur Mitwirkung im dem Gemeinsamen Gutachterausschusses Heidenheim vorgeschlagen werden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich insbesondere auf § 2 Abs. 2 und 3 der gemeinsamen Vereinbarung.

a) Anforderungskriterien für die Gutachter:
Die vorgeschlagenen Gutachter sollen nach dem BauGB in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaften, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein.

Zudem gelten die Regularien der Stadt Heidenheim:
Der Gemeinderat der Stadt Heidenheim hat 1985 beschlossen, Personen die das 65. Lebensjahr vollendet haben nicht mehr zu bestellen.
Des Weiteren erwartet der Gemeinderat der Stadt Heidenheim die Rückgabe des Gutachterehrenamtes sobald das bestellte Mitglied aus seiner fachspezifischen hauptberuflichen Tätigkeit ausscheidet oder dessen Zugehörigkeit zu einer mit der 
Bewertung von Grundstücken befassten Institution endet. Dieser Passus ist Bestandteil der Ernennungsurkunde.
b) Zusätzliches Anforderungskriterium für den stellvertretenden Vorsitzenden:
Der stellvertretende Vorsitzende soll den Vorsitzenden im Gemeindegebiet vertreten, in deren Gebiet die zu beratenden Gutachten liegen und vorzugsweise Bediensteter der Gemeinde sein.

Um die Kriterien zu erfüllen, kommen aus dem Kreis der derzeit bestellten Gutachter nur drei Personen in Frage:

  • Dirk Schabel
  • Harald Wörner, Ortsbaumeister
  • Karl-Heinz Pappe, Bauunternehmer

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5. Erweiterung der Urnenanlage auf dem Friedhof Taxis

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 02.03.2020 ö 5

Sachverhalt

Kämmerer Schabel informiert, dass auf dem Friedhof Taxis im Jahr 2009 nach den Plänen von Landschaftsarchitekt Andreas Walter mit dem Bau einer Urnenstelenanlage begonnen wurde. Der Gemeinderat entschied sich damals für Stelen der Steinwerkstatt Weinmann aus Herbrechtingen-Bolheim. Im ersten Abschnitt wurden zwei Urnenanlagen mit je acht Nischen aufgestellt.

Im Jahr 2013 war dann die erste Erweiterung um 5 x 3 Nischen notwendig. Die zweite Erweiterung erfolgte im Jahr 2016 (Gemeinderatsbeschluss vom 25.04.2016) ebenfalls mit 5 x 3 Nischen. Die Vergabe erfolgte an die Fa. Weinmann Steinwerkstatt zum Preis von brutto 16.761,15 €, was einem Preis pro Stelenkammer von 1.117,41 € entspricht.

Nachdem im Dezember 2017 noch drei freie Stelenplätze zur Verfügung standen, wurde der Gemeinderat im Rahmen der Haushaltsplanberatungen für das Jahr 2018 über den anstehenden Erweiterungsbedarf informiert. Die bisherige Stelenanlage konnte am bestehenden Standort nicht mehr erweitert werden, so dass die Erweiterung in der Abteilung XVIII notwendig wurde. Diese befindet sich unterhalb der Leichenhalle am nördlichen Rand des Friedhofs.

Der Gemeinderat hat dieser Erweiterung am 28.05.2018 zugestimmt und zusammen mit der Herstellung des Vorplatzes wurden zwei Stelen mit jeweils 2 x 4 Nischen errichtet. Im Jahr 2018 lag der Vergabepreis für jeweils zwei Urnenanlagen mit 2 x 4 Nischen bei 18.297,44 € brutto, was einem Preis pro Stelenkammer von 1.143,59 € entspricht.

Nach Rücksprache mit der Firma Weinmann Steinwerkstatt beträgt die Vorlaufzeit von der Materialbeschaffung bis zur Montage ca. 12 Wochen. Momentan sind in der Urnenanlage noch fünf freie Stelenkammern verfügbar, was tendenziell für einen Zeitraum von ca. sechs Monaten ausreichend wäre. Um den mit der Belegung verbundenen zeitlichen Unsicherheitsfaktor zu reduzieren, wäre der Vorschlag der Verwaltung, die Vergabe bereits heute zu beschließen.
Der aktuelle Angebotspreis der Fa. Weinmann Steinwerkstatt beträgt 17.707,20 €, was einem Preis pro Stelenkammer von 1.180,48 € entspricht. Dieser Preis wird von der Verwaltung als angemessen bewertet (Preissteigerung je Stele gegenüber 2016: 63,07 € brutto, bzw. 5,6% bezogen auf einen Zeitraum von rund 4 Jahren).
Haushaltsrechtliche Bewertung: Im Haushaltsplan sind für die Erweiterung der Urnenanlage 19.500 € eingeplant. Die Auftragssumme von 17.707,20 € bewegt sich somit innerhalb des Planansatzes.

Fotomontage

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6. Einvernehmen zu Bauanträgen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 02.03.2020 ö 6
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6.1. Baugesuch Erstellung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Antoniusstraße 5, Dunstelkingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 02.03.2020 ö 6.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:                Erstellung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage

Baugrundstück:                Flurstück Nr. 162, Antoniusstraße 5, Dunstelkingen

Befreiungen/
Abweichungen:        Gegenüber den Festsetzungen des BB-Planes „Am alten Sportplatz – Änderung“ ist das Bauvorhaben mit einer tiefer gesetzten EFH und einer geänderten Dachneigung geplant. Des Weiteren ragt der Dachvorsprung teilweise, welcher größer ausgeführt werden soll, über das festgesetzte Baufenster hinaus. Die geplante Garage soll ebenfalls außerhalb dem Baufenster als westliche Grenzbebauung erstellt werden. Das dazugehörige Zeltdach des Wohnhauses soll eine andere Dachfarbe als wie im BB-Plan festgesetzt erhalten und auch die Traufhöhe wird überschritten.
       Begründung:
       Die Garage außerhalb des Baufensters wird als städtebaulich vertretbar erachtet, da die Nachbarbebauung ebenfalls eine Baugrenzenüberschreitung aufweist und dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Dachvorsprung ringsum beträgt bei diesem Fertighaustyp konstruktiv 0,639 m und überschreitet die südliche Baugrenze. Dies wird als vertretbar erachtet, da die Nachbarbebauung nicht beeinträchtigt wird und es sich um ein untergeordnetes Bauteil handelt. Die geplante Dachneigung von 22° ist laut Meinung der Verwaltung ebenfalls vertretbar, da die vorgeschriebene Firsthöhe eingehalten wird. Die abweichende gewünschte Dachfarbe von anthrazitfarben kommt in der Nachbarbebauung ebenfalls vor. Beide Punkte gewährleisten ein Einfügen des geplanten Bauvorhabens in die 
bestehende Bebauung. Aufgrund der Topographie des Baugrundstückes soll die Erdgeschossfertigfußbodenhöhe um 0,695 m tiefer als die im BB-Plan stehende Höhe von 573,600 üNN gesetzt werden, da ansonsten eine mächtige Auffüllung nötig wäre. Die Überschreitung der vorgeschriebenen Traufhöhe von 6,00 m wird als vertretbar erachtet, da die Firsthöhe von 10,00 m und die Traufhöhe gem. BB-Plan von 573,600 m + 6,00 m = 579,600 m mit der Planung um 10 cm unterschritten wird und sich das Gebäude so dennoch in die Umgebungsbebauung einfügt.    


Objektbeschreibung:        Das nicht unterkellerte, 2-geschossige Wohnhaus erhält die Außenmaße von 11,25 m x 11,25 m. Das Zeltdach soll mit einer Dachneigung von 22° und einer Traufhöhe von 6,80 m ab EFH errichtet werden. Die mit einem Flachdach, ebenfalls nicht unterkellerte Doppelgarage, ist mit den Außenmaßen von
6,00 m x 6,00 m und einer Wandhöhe von ca. 2,60 m ab Oberkante Gelände vorgesehen.         

Die Anhörung im Ortschaftsrat ist abgeschlossen. Die Angrenzerbenachrichtigung ist noch nicht abgeschlossen.

Dokumente
Download Lageplan, Antoniusstraße 5, Dunstelkingen.pdf

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6.2. Baugesuch Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Helfensteinstraße 5, Dischingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 02.03.2020 ö 6.2

Sachverhalt

Bauvorhaben:                Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage

Baugrundstück:                Flurstück Nr. 1296/31, Helfensteinstraße 5, Dischingen

Befreiungen/
Abweichungen:        Gegenüber den Festsetzungen des BB-Planes „Aschenfeld-Helfensteinstraße“ soll die vorgegebene Dachneigung von 30°bis 48° auf geplante 23° reduziert werden. Die vorgegebene EFH möchte man um ca. 70 cm von der minimal vorgeschriebenen EFH unterschreiten. 
       Begründung:
       Die geplante Dachneigung erfolgt aus architektonischen Gründen. Zur Verringerung der Zufahrtneigung zur ins Haus integrierten Garage wurde die EFH reduziert.

Objektbeschreibung:        Das nicht unterkellerte, 1-geschossige Wohnhaus erhält die Außenmaße von 15,45 m x 12,35 m. Das dazugehörige Walmdach erhält die Dachneigung vom 23°, eine Traufhöhe von ca. 3,40 m sowie eine Firsthöhe von ca. 6,05 m. Die ins Wohnhaus integrierte, ebenfalls nicht unterkellerte Doppelgarage mit Technikraum ist mit den Außenmaßen von 8,25 m x 6,00 m geplant.          


Die Angrenzerbenachrichtigung ist noch nicht abgeschlossen.

Dokumente
Download Lageplan, Helfensteinstraße 5, Dischingen.pdf

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6.3. Baugesuch Neubau eines Carports in Holzständer-Bauweise mit Pultdach, Karlstraße 19, Dischingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 02.03.2020 ö 6.3

Sachverhalt

Bauvorhaben:                Neubau eines Carports in Holzständer-Bauweise mit 
                               Pultdach, Neigung nach West und Sichtschutzelement an der 
                               Westseite

Baugrundstück:                Flurstück Nr. 1679/1, Karlstraße 19, Dischingen

Befreiungen/
Abweichungen:        Gegenüber den Festsetzungen des BB-Planes „Aschenfeld“ soll die Erstellung des geplanten Carports außerhalb der überbau-baren Grundstücksflächen erfolgen.
       Begründung:
       Erstellung des Carports im Zuge der zeitgemäßen Umgestaltung des Gartenbereichs der UG-Wohnung. Der Carport ist senkrecht zur vorhandenen Garage im Anschluss an die vorhandene Stützmauer geplant. Dadurch wird eine 3–4 m breite, barrierefreie Erschließung des Gartenbereichs bis zum Eingang der vom Besitzer bewohnten UG-Wohnung möglich, die zentral von der Zufahrt durch den neu gestalteten Garten führt. Bsp.: Erleichterung Brennholzanfuhr - Bearbeitung und Transport bis zur Wohnung

Objektbeschreibung:        Der geplante Carport mit leicht geneigtem Pultdach ist mit den Außenmaßen von 5,80 m x 4,80 m geplant. Die Dachneigung beträgt ca. 3°, die Traufhöhe ab Oberkante Gelände ca. 2,90 m  bzw. 3,10 m.                 

Die Angrenzerbenachrichtigung ist noch nicht abgeschlossen.

Dokumente
Download Lageplan, Karlstraße 19, Dischingen.pdf

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6.4. Baugesuch Nutzungsänderung Wohn- und Geschäftshaus in Büroräume, Einbau einer Dachgaube, Aufbau eines Pultdaches, Wildsteinstraße 1, Dischingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 02.03.2020 ö 6.4

Sachverhalt

Bauvorhaben:        Nutzungsänderung Wohn- und Geschäftshaus in Büroräume, Einbau einer Dachgaube, Aufbau eines Pultdaches          


Baugrundstück:                Flurstück Nr. 1678/4, Wildsteinstraße 1, Dischingen

Befreiungen/
Abweichungen:                keine                

Objektbeschreibung:        Das vorhandene Wohnhaus soll durch räumliche Umbaumaßnahmen einer neuen Nutzung als Bürogebäude zugeführt werden. Hierfür soll unter anderem auf der südlichen Dachhälfte eine Schleppgaube von ca. 4,00 m Länge und einer Dachneigung von ca. 3° errichtet werden. Am bestehenden Wohn- und Geschäftshaus werden ebenfalls räumliche Umbaumaßnahmen sowie Änderungen an der Außenfassade vorgenommen. Auf das bestehende Flachdach des bestehenden Wohn- und Geschäftshauses ist die Errichtung eines Pultdaches mit einer Dachneigung von 4°, einer Traufhöhe von 4,80 m bzw. 3,70 m geplant.        

Die Angrenzerbenachrichtigung ist noch nicht abgeschlossen.

Dokumente
Download Lageplan Wildsteinstraße 1, Dischingen.pdf

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6.5. Baugesuch Neubau einer landwirtschaftl. Chicorée-Halle, Neubau einer landwirtschaftl. Lagerhalle, Flst. Nr. 380, Frickingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 02.03.2020 ö 6.5

Sachverhalt

Bauvorhaben:                Neubau einer landwirtschaftlichen Chicorée-Halle,        
                               Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle

Baugrundstück:                Flurstück Nr. 380, Frickingen

Befreiungen/
Abweichungen:                keine

Objektbeschreibung:        Die sich im Außenbereich befindlichen vorhandenen Aufzuchthallen für Chicorée sollen nun um zwei Hallen erweitert werden. An der nord-östlichen Ecke der bestehenden Aufzuchthallen soll eine weitere Aufzuchthalle mit den Außenmaßen von 23,75 m x 21,00 m angebaut werden. Das dazugehörige Satteldach erhält eine Dachneigung von 15°,    ab Oberkante EFH eine Traufhöhe von 6,70 m sowie eine Firsthöhe von 9,50 m. In einem Abstand von den Hallen von 15,00 m in östlicher Richtung ist eine freistehende Lagerhalle mit den Außenmaßen von 24,00 m x 20,00 m vorgesehen. Hierfür ist ebenfalls ein Satteldach geplant. Die Dachneigung beträgt hierfür 15°, ab Oberkante EFH die Traufhöhe von 
5,50 m und die Firsthöhe 8,20 m. 
         
Die Anhörung im Ortschaftsrat ist noch nicht abgeschlossen. 
Die Angrenzerbenachrichtigung ist abgeschlossen.

Dokumente
Download Lageplan Flst. Nr. 380, Frickingen.pdf

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6.6. Bauvorhaben Überdachung eines Fahrsilos, Mühlweg 7, Iggenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 02.03.2020 ö 6.6

Sachverhalt

Bauvorhaben:                Überdachung eines Fahrsilos

Baugrundstück:                Flurstück Nr. 28 und 30, Mühlweg 7, Iggenhausen

Befreiungen/
Abweichungen:                keine

Objektbeschreibung:        Bei diesem Vorhaben ist geplant, das bestehende Fahrsilo zu überdachen. Hierfür betragen die Außenmaße 31,60 m x
        22,45 m bzw. 19,30 m. Die Überdachung, welche als Satteldach ausgeführt werden soll, besteht aus einer Holzkonstruktion mit Stahl-Trapez-Blecheindeckung. Die Dachneigung beträgt 15°, die Traufhöhe ab EFH 3,75 m sowie die Firsthöhe 7,25 m. 

Die Anhörung im Ortschaftsrat und die Angrenzerbenachrichtigung sind noch nicht abgeschlossen.        

Dokumente
Download Lageplan Mühlweg 7, Iggenhausen.pdf

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6.7. Baugesuch Neubau einer Fertigteil-Doppelgarage, Branntweinstraße 5, Dischingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 02.03.2020 ö 6.7

Sachverhalt

Bauvorhaben:                Neubau einer Fertigteil-Doppelgarage

Baugrundstück:                Flurstück Nr. 161 und 161/1, Branntweinstraße 5, Dischingen

Befreiungen/
Abweichungen:                keine

Objektbeschreibung:        Bei diesem Vorhaben ist eine Fertigteil-Flachdachdoppelgarage 
                               mit den Außenmaßen von 7,00 m x 6,00 m geplant. Die 
                               Gebäudehöhe ab Oberkante Gelände beträgt ca. 3,25 m. Die 
                               geplante Doppelgarage wird an einer bereits vorhandenen 
                               Einzelflachdachfertigteilgarage angebaut.

Die Angrenzerbenachrichtigung ist noch nicht abgeschlossen.

Dokumente
Download Lageplan, Branntweinstraße 5, Dischingen.pdf

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7. Bebauungsplan „Hülenfeld – 1. Änderung“ in Demmingen; Aufstellungsbeschluss im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (ohne frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 02.03.2020 ö 7

Sachverhalt

Hierzu kann Bürgermeister Jakl Herrn Kolb vom Ingenieurbüro Kolb in Steinheim begrüßen.

Bürgermeister Jakl berichtet, dass aufgrund einer Bauanfrage die Gemeinde Dischingen eine Änderung des Bebauungsplans „Hülenfeld“, der im Jahr 1990 genehmigt wurde, anstrebt.
Die Erste Änderung des genannten Bebauungsplans beinhaltet die Erweiterung um eine allgemeine Wohnbaufläche in nordwestlicher Randlage, einem Teilbereich des Flurstücks 592/4. Diese Wohnbaufläche wird für ein weiteres Baugrundstück ausgewiesen. Die geplante Baugrenze orientiert sich an den vorhandenen Baugrenzen, damit der bestehende Gebietscharakter gewahrt wird. Die fußläufige Erschließung erfolgt über das Flurstück 592/17 mit Anbindung an die Wendeanlage im Stichweg „Im Hülenfeld“. Optional ist eine Zufahrt von der Eglinger Straße aus möglich. Die Müllentsorgung wird ausschließlich über die Wendeanlage erfolgen.
Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geordnete Weiterentwicklung des Gebiets soll durch die Erstellung des Bebauungsplans „Hülenfeld, Erste Änderung“ geschaffen werden.

Das Ingenieurbüro Kolb aus Steinheim hat hierfür einen Lageplan zum Bebauungsplan „Hülenfeld, Erste Änderung“ in der Fassung vom 02.03.2020 ausgearbeitet.

Der Ortschaftsrat Demmingen hat der Aufstellung der Bebauungsplanänderung bereits in seiner Sitzung am 25.09.2019 zugestimmt. 

Anschließend stellt Herr Kolb die Planung anhand beigefügter Präsentation vor. 

Dokumente
Download DIS201534-AS-LP500_Hülenfeld,ErsteÄnderung.pdf
Download Präsentation-02.03.2020.pdf

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8. Bebauungsplan „Am Bergweg“ in Ballmertshofen; Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie Billigung des Entwurfs und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 02.03.2020 ö 8

Sachverhalt

Hierzu kann Bürgermeister Jakl Herrn Kolb vom Ingenieurbüro Kolb in Steinheim begrüßen.

Bürgermeister Jakl erläutert, dass in Ballmertshofen eine Kfz-Werkstatt in der Oberdorfstraße betrieben wird. Das dahinterliegende Grundstück mit Flst.-Nr. 84/2 wird als dazugehörige Lagerfläche genutzt. Die Nutzung der Lagerfläche ist baurechtlich nicht erfasst. Die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets wird deshalb notwendig, um die baurechtliche Genehmigung zur Betreibung der Lagerfläche zu erhalten. Das Flst.-Nr. 84/2 ist bereits im Besitz vom Betreiber, eine Teilfläche von Flst.-Nr. 84/1 wird käuflich erworben. Zusammen stellen sie den gesamten Umgriff des Geltungsbereichs dar. Die erwähnte Ausweisung dient auch zur Standortsicherung des Betriebs und somit zur Sicherung der ortsnahen Arbeitsplätze.
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Dischingen befindet sich momentan in einer Fortschreibungsphase. Im Vorentwurf der Fortschreibung ist das Plangebiet als uneingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen. Der FNP wird im Zuge der bevorstehenden Fortschreibung angepasst.

Das Ing.-Büro Kolb aus Steinheim wurde vom Eigentümer mit dem Bebauungsplan-verfahren beauftragt. 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 30.09.2019 den Aufstellungsbeschluss gefasst. In dieser Sitzung wurde auch die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Diese fand vom 18.10.2019 bis 18.11.2019 statt. 

Herr Kolb erläutert nun das Ergebnis der Abwägung anhand beigefügter Vorlage.

Der Entwurf des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften eingeschränktes Gewerbegebiet „Am Bergweg“ in der Fassung des Ing.-Büros Kolb vom 02.03.2020 (Zeichnerischer Teil, Schriftlicher Teil, Begründung) liegt als Anlage bei.

Dokumente
Download 200224_DIS171416-E-BP500-AmBergweg.pdf
Download 200224_DIS171416-E-BPlan_Begründung_02.03.2020.pdf
Download 200224_DIS171416-E-BPlan_Schriftl.Teil_02.03.2020.pdf
Download 200224_DIS171416-V-BPlan-Trägerliste_02.03.2020.pdf
Download BP Am Bergweg_Relevanzprüfung_2019-09-30.pdf
Download DIS171416-E-BPlan-Deckblatt.pdf
Download GRS_02.03.2020-Entwurf.pdf
Download UB Am Bergweg_Anlage 1.pdf
Download UB Am Bergweg_Anlage 2.pdf
Download UB_19_051_BP Am Bergweg_Entwurf.pdf

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9. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 02.03.2020 ö 9
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9.1. Bekanntgabe Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Rechtsstreit zwischen der Gemeinde und der Baulanderschließungsgesellschaft mbH R + J KG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 02.03.2020 ö 9.1

Sachverhalt

Bürgermeister Jakl berichtet, dass im Rechtsstreit mit der Baulanderschließungsgesellschaft mbH die Gemeinde Dischingen durch Herrn Prof. Dr. Hans-Jörg Birk vertreten wird. Herr Prof. Dr. Birk hat die Gemeindeverwaltung per E-Mail am 25.02.2020 folgendes Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart mitgeteilt:

„Auf die Klage wird festgestellt, dass der Beklagten der von dieser gegen die Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Herstellung des Durchlasses unter der Fleinheimer Str. aufgrund des zwischen den Parteien am 12.11.1999 abgeschlossenen Städtebaulichen Vertrags und Erschließungsvertrags nicht zusteht. Die Beklagte wird verurteilt, die Bürgschaft der KSK Heidenheim vom 15.03.2000 (AZ: 32fcü-kk) freizugeben. 
 
Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“

Das vollständige Urteil mit Begründung liegt derzeit noch nicht vor und soll erst in den nächsten Tagen zugestellt werden. 

Sobald das vollständige Urteil vorliegt wird Herr Prof. Dr. Birk eine rechtliche Bewertung vornehmen und der Gemeinde einen Vorschlag über das weitere Vorgehen unterbreiten.

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9.2. Bekanntgabe Haushaltserlass 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 02.03.2020 ö 9.2

Sachverhalt

Kämmerer Schabel berichtet, dass die Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Heidenheim mit Erlass vom 10.02.2020 die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat Dischingen am 28.01.2020 beschlossenen Haushaltssatzung sowie die Gesetzmäßigkeit der Wirtschaftspläne 2020 für den Eigenbetrieb Wasserversorgung und den Eigenbetrieb Abwasserentsorgung bestätigt hat.

a) Kreditaufnahmen

Kreditaufnahmen
beantragt
genehmigt
Differenz
Kernhaushalt
2.000.000
2.000.000
0
EB Wasser
857.694
857.694
0
EB Abwasser
1.593.273
1.475.289
-117.984

Für den Eigenbetrieb Abwasserentsorgung gilt, dass der festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme nicht in voller Höhe von 1.593.273 € genehmigt werden kann, sondern dass Kreditaufnahmen lediglich bis zur Höhe von 1.475.289 € genehmigt werden. Die Kürzung der Kreditermächtigung um 117.984 € erfolgte aus dem Grunde, dass die in den Vorjahren entstandenen ausgleichspflichtigen Kostenüberdeckungen, nicht über Kredite finanziert werden dürfen. Dieser Ausgleich ist aus den liquiden Mitteln zu finanzieren. Sofern diese nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen, müssten diese aus dem Kernhaushalt der Gemeinde Dischingen zugeführt werden.

Von einer förmlichen Beanstandung wurde abgesehen, der Wirtschaftsplan kann deshalb in Kraft treten. Gegenüber dem Landratsamt wurde sehr ausführlich dargelegt, dass in den vergangenen Jahren die Kreditaufnahmen nicht in der vollen Höhe getätigt und Investitionen zum Teil aus der Liquidität für nicht vorgenommene Instandhaltungs-maßnahmen finanziert wurden.
Das Landratsamt hat daraufhin im Haushaltserlass eine einmalige Nachfinanzierung in Aussicht gestellt. Dazu muss die Gemeindeverwaltung für den Wirtschaftsplan 2021 eine Gegenüberstellung der Kosten (Eigenanteil) für durchgeführte Maßnahmen und Kreditaufnahmen für mehrere Jahre erstellen. Gleichzeitig weist das Landratsamt darauf hin, dass die genannte Nachfinanzierung die bereits weit über dem Durchschnitt liegende Verschuldung im Eigenbetrieb Abwasser noch weiter erhöhen würde.
b) Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächt.
beantragt
genehmigt
Differenz
Kernhaushalt
310.500
310.500
0
EB Wasser
63.600
63.600
0
EB Abwasser
0
0
0

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen wurde jeweils genehmigt.

c) Kassenkredite

Kassenkredite
beantragt
Kernhaushalt
2.350.000
EB Wasser
140.000
EB Abwasser
210.000

Der Höchstbetrag der Kassenkredite ist nicht genehmigungspflichtig, da sie ein Fünftel der im jeweiligen Ergebnishaushalt veranschlagten ordentlichen Aufwendungen nicht übersteigen.

Weiter wurde die Gesetzmäßigkeit des Wirtschaftsplans 2020 sowohl für den Eigenbetrieb Wasserversorgung als auch für den Eigenbetrieb Abwasserentsorgung bestätigt.
d) Anmerkungen zur Finanzlage
Mit dem Haushaltsplan 2020 wurde ein Zwischenbericht für die Jahre 2018 und 2019 eingereicht. Obwohl ein Abschluss 2018 noch nicht vorliegt, wurde die Entwicklung der ersten beiden doppischen Jahre vom Landratsamt positiv bewertet.

Der Kostendeckungsgrad im Bestattungswesen ist mit 27% sehr gering. Der Gemeinde Dischingen wird die Neukalkulation der Bestattungsgebühren dringend empfohlen.

Die Gesamtverschuldung der Gemeinde Dischingen wird zum 31.12.2020 bei 11.555.776 € liegen, zum Ende des Finanzplanungszeitraums bei 12.145.009 €. Dies entspricht einer pro Kopf Verschuldung von 2.782 €. Damit wird die Verschuldung der Gemeinde Dischingen beim rund 3,9-fachen der durchschnittlichen Gesamtverschuldung von Gemeinden vergleichbarer Größenordnung in Baden-Württemberg (624 € je Einwohner zum 31.12.2018). Hierbei ist anzumerken, dass für 2020 die Pro-Kopf-Verschuldung im Kernhaushalt „nur“ bei 839 Euro pro Einwohner liegt, der Großteil der Verschuldung entfällt auf die Eigenbetriebe (EB Wasser: 696 €, EB Abwasser: 1.229 € / Einwohner).

Vor dem Hintergrund der Verschuldung weist das Landratsamt erneut auf die bereits thematisierte sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hin.

Dokumente
Download 2020-02-10 HH-Erlass 2020.pdf

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9.3. Bekanntgabe Breitbandausbau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 02.03.2020 ö 9.3

Sachverhalt

Bürgermeister Jakl gibt bekannt, dass der Gemeinde Dischingen nach Aussage von MdB Roderich Kiesewetter 50% Fördermittel vom Bund für den Breitbandausbau bewilligt wurden. Dies bedeutet, dass die Gemeinde seitens des Bundes 4,48 Mio. Euro investieren kann. Dazu kommt noch die Förderung des Landes Baden-Württemberg mit 40%, sodass eine Gesamtförderung von 90% möglich ist.

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10. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 02.03.2020 ö 10

Sachverhalt

10.1 Bebauungsplan Katzenstein

Gemeinderat Schwarz erkundigt sich nach dem zeitlichen Ablauf im Verfahren zum Bebauungsplan Katzenstein. Bürgermeister Jakl erläutert, dass dieses Thema auf der Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung am 30.03.2020 stehen wird.

Datenstand vom 04.11.2021 16:12 Uhr