Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Gemeinde Dischingen - Gebührenkalkulation


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 14.03.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 14.03.2016 ö 1

Sachverhalt

Hauptamtsleiterin Saur berichtet, dass die derzeit gültige Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften der Gemeinde Dischingen aus dem Jahr 1992 stammt. Lediglich im Jahr 2002 wurde eine Umstellung auf Euro vorgenommen. Aufgrund neu hinzugekommener Unterkünfte sowie stark gestiegener Nebenkosten empfiehlt die Verwaltung eine Neukalkulation der Gebührensätze und eine Anpassung der Satzung entsprechend der Mustersatzung des Gemeindetags.

Die Gemeinde Dischingen stellt derzeit folgende Unterkünfte für Obdachlose und Flüchtlinge bereit:

-        Fleinheimer Straße 33/35 in Dischingen
-        Sperrbergstraße 17 in Ballmertshofen
-        Rosenbachstraße 20 in Dischingen
-        Torstraße 18 in Dischingen.

Nach der bisherigen Satzung ist die Benutzungsgebühr einschließlich Betriebskosten in DM pro qm Wohnfläche und Kalendermonat berechnet, jeweils unterschieden nach den verschiedenen Unterkünften 
-        Mödinger Straße 14 in Demmingen
-        Wohncontainer Fleinheimer Straße 33/1 und 33/2 in Dischingen
-        Wohnungen im Gebäude Fleinheimer Straße 33/35 in Dischingen.

Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden, für deren Benutzung Gebühren auf der Grundlage von §§ 13 ff. KAG erhoben werden. Da die Benutzung nicht auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Mietvertrages, sondern einer ortspolizeilichen Einweisungsverfügung erfolgt, können die Bestimmungen des Mietrechts auf das Benutzungsverhältnis nicht – auch nicht analog – angewandt werden.
öffentlich                                        § 1


Alle gleichartigen Einrichtungen der Gemeinde bilden gem. § 13 Abs. 1 KAG eine einheitliche Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden. Bei technisch getrennten Einrichtungen liegt es im Ermessen der Gemeinde, diese ggf. als eigenständige Einrichtungen zu führen mit der Folge, dass auch die Gebühren in getrennten Kalkulationen zu ermitteln sind.

Als Gebührenmaßstab kommen entweder ein flächen- oder ein personenbezogener Maßstab in Betracht. Entscheidend dabei ist, welcher Personenkreis in die Unterkunft eingewiesen wird. Bei Gemeinschaftsunterkünften, in denen mehrere Personen in einem Raum untergebracht werden, wird schon aus Gründen der Praktikabilität nur eine Gebühr pro Person in Betracht kommen.

In der Regel werden einheitliche Gebührensätze festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für die Unterkünfte unterschiedlich hohe Kosten entstehen, ohne dass sich dies nennenswert auf die Wohnqualität auswirkt (OVG München, Urteil vom 27.5.1992, 4 N 91.3749). Bei gravierenden Leistungsunterschieden kann dagegen die Festsetzung entsprechend differenzierter Gebührensätze geboten sein.

Die Gebührensätze sind immer auf der Grundlage einer Kalkulation zu ermitteln. Eine Gebührenbemessung unmittelbar auf der Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete oder nach den für Wohngeldempfänger maßgeblichen Höchstbeträgen ist nicht möglich (VGH BW, Urteil vom 9.2.1995, 2 S 542/94). Nach dieser Entscheidung darf die festgesetzte Gebühr nicht wesentlich über der ortsüblichen Vergleichsgebühr für eine vergleichbare Unterkunft liegen, sonst liegt ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor.

Die Neukalkulation der Benutzungsgebühren ist in der Anlage dargestellt. Die Verwaltung empfiehlt eine Erhöhung der Benutzungsgebühr einschließlich der Betriebskosten pro Wohnplatz und Kalendermonat, jeweils getrennt nach den verschiedenen Unterkünften aufgrund der zum Teil gravierenden Qualitätsunterschiede.

Anschließend stellt Hauptamtsleiterin Saur die Kalkulation der Nutzungsgebühr für die einzelnen Unterkünfte und den Neuentwurf der Satzung vor (siehe Anlage). 


öffentlich                                        § 1


Bürgermeister Jakl betont, dass Gebührenschuldner immer der Nutzer der Unterkunft ist. Der Vorteil einer getrennten Festlegung der Nutzungsgebühr liegt in der gerechten Erstattung der Kosten. Für die Verwaltung ergibt sich dadurch ein erhöhter Verwaltungsaufwand, denn bei Belegung einer weiteren Wohnung ist eine Satzungsänderung erforderlich.

Auf die Frage von Ortsvorsteher Pappe, ob das Alter der Personen eine Rolle spielt, antwortet Bürgermeister Jakl, dass dies keinen Einfluss auf die Gebührensatzung hat. Welche Kosten letztendlich bei der Gemeinde verbleiben, wird sich am Jahresende zeigen. Es ist derzeit nicht bekannt, wann und wie viele Flüchtlinge kommen werden. 

Anschließend werden folgende Beschlüsse gefasst:

Dokumente
2014-01-01 FlueAG BW - DVO Rechtsverordnung Text (.pdf)
Kalkulation Gebührensätze Dischingen neu (.pdf)
Satzung Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte Dischingen (.pdf)
Verwaltungskosten Asylbewerber und Obdachlose (.pdf)
Wohnflächenberechnung Sperrbergstraße 17 Gemeindehaus (.pdf)

Datenstand vom 04.11.2021 12:12 Uhr