Datum: 05.12.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Egauhalle - Anbau
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgabe nichtöffentlicher Gemeinderatsbeschlüsse
2 Baugebiet "Kappelesäcker" - Vorstellung der Planung für die Erschließungsarbeiten 2. BA und Ableitung des Oberflächenwassers
3 Baugebiet "Hülenfeld II - 1. Änderung" - Vorstellung der Planung für die Erschließungsarbeiten 2. BA
4 Tiefbauarbeiten im Bereich der Ortsstraße "Am Baumwolf" in Dischingen; Vorstellung der Ausführungsplanung
5 Gegenseitige Vertretung im Standesamtsbereich Neresheim, Nattheim und Dischingen
6 Hundesteuersatzung Gemeinde Dischingen
7 Einvernehmen zu Bauanträgen
7.1 Baugesuch Erweiterung eines bestehenden Mistlagers, Flurstück Nr. 380, Krähstein, Frickingen
7.2 Baugesuch Umbau Schweinestall zur Lagerhalle und Neubau Hochsilo, Wiedenwiese, Trugenhofen
7.3 Baugesuch Deckblattänderung: Neubau eines Ärztehauses und 6 Wohnungen, Grabenstr. 12, Dischingen
7.4 Baugesuch Umbau bestehendes Wohnhaus, Alte Schloßgasse 9, Dunstelkingen
7.5 Baugesuch Deckblattänderung: Erweiterung Kiosk Härtsfeldsee zur Ausflugsgaststätte sowie Sanierung der bestehenden WC-Anlagen, Flst. Nr. 1867, Dischingen
8 Bekanntgaben
8.1 Allgemeine Finanzprüfung 2014-2017 und Eröffnungsbilanz 2018
8.2 Bekanntgabe Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung an Grundschulen
8.3 Bekanntgabe Bestellung zur Standesbeamtin
8.4 Bekanntgabe Termine
9 Anfragen

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1. Bekanntgabe nichtöffentlicher Gemeinderatsbeschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 05.12.2022 ö 1

Sachverhalt

Bürgermeister Schabel gibt nachfolgende nichtöffentliche Gemeinderatsbeschlüsse bekannt:

    1. Personalangelegenheit: Besetzung der Stabstelle Persönliche/r Referent/in 
Frau Theresa Schneidermeier wird nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums ab 01.03.2023 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Eingangsamt des gehobenen Dienstes bei der Gemeinde Dischingen eingestellt.

    1. Personalangelegenheit Besetzung Leitung Standes- und Bürgeramt
Da keine geeigneten Bewerbungen vorlagen, soll die Stelle unverzüglich wieder öffentlich ausgeschrieben werden.

    1. Grundsätzliches Vorgehen zur Errichtung von Freiflächen- Photovoltaikanlagen
An die Verwaltung wurden bezüglich der Errichtung von Freiflächen-PV-Anlagen verschiedene Anfragen gestellt. Eine Bedingung für den Bau von Freiflächen-PV-Anlagen ist, dass die Gemeinde die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen dafür schafft durch die Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplans.
Vor Aufstellung des Bebauungsplanes soll der Gemeinderat anhand von Kriterien - die für das gesamte Gemeindegebiet gelten – entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Freiflächenphotovoltaik ermöglicht werden soll. Das Ziel ist es, über konkrete Anfragen/Anträge unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu entscheiden.

Die Verwaltung wurde deshalb beauftragt, geeignete Kriterien für die Errichtung von Freiflächen PV-Anlagen zu erarbeiten. Dabei sollen sowohl harte Restriktionen (Tabubereiche) wie z. B. Naturschutzgebiete, Biotopverbundflächen, Naturdenkmale, Überschwemmungsflächen als auch weiche Restriktionen wie z. B. Landschaftsschutzgebiete oder sensible Bereiche für das Landschaftsbild Eingang finden.
Außerdem sollen die Standortwahl, Entfernung zu Einspeisungspunkten sowie die Ausgestaltung der Anlagen (Gesamtversiegelungsgrad, Mindestabstand zwischen Boden und Modulkante, Einzäunung ohne Barrierewirkung für Tiere, Grünstreifen / Hecke außerhalb der Einzäunung,etc.) Berücksichtigung finden.

Zudem sollen auch Kriterien definiert werden, die eine nachhaltige wirtschaftliche Wertschöpfung zum Ziel haben, um Einfluss bzw. einen möglichst langfristigen Nutzen für die Gemeinde zu generieren.

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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2. Baugebiet "Kappelesäcker" - Vorstellung der Planung für die Erschließungsarbeiten 2. BA und Ableitung des Oberflächenwassers

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 05.12.2022 ö 2

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt kann Bürgermeister Schabel Herrn Kolb vom Ingenieur-Büro Kolb aus Steinheim begrüßen.

Im Jahr 2014 konnten die Erschließungsarbeiten des 1. Bauabschnittes für das Baugebiet “Kappelesäcker“ in Frickingen abgeschlossen werden. Die Erschließung umfasst 3 Bauplätze, wobei die 3 Bauplätze bis dato auch bebaut sind. 

Eine weitere Bebauung des Baugebietes „Kappelesäcker“ in Frickingen kann erst stattfinden, wenn die Oberflächenwasserableitung in diesem Bereich sichergestellt ist. Die bisherige Konzeption sah bisher den Bau eines Stauraumkanals im südlichen Bereich des Baugebietes entlang der Kreisstraße vor. Eine wasserrechtliche Genehmigung für diese Maßnahme wurde bereits erteilt. 

Nach Fertigstellung des neuen Stauraumkanal Frickingen, welcher im Zusammenhang mit dem Neubau des Regenüberlaufbecken Katzenstein errichtet wurde, kam die Frage auf, ob der geplante Stauraumkanal zur Oberflächenwasserableitung für das Baugebiet “Kappelesäcker“ und dem dazu gehörigen Außengebiet noch notwendig ist. 

Das Ingenieurbüro Kolb aus Steinheim wurde deshalb gebeten diesen Sachverhalt zu untersuchen.

Bei der Klausurtagung am 05.01.2022 wurde dem Gemeinderat durch Herrn Kolb das Untersuchungsergebnis von verschiedenen Varianten zur Ableitung des Oberflächenwassers vorgestellt.

Nach anschließender Diskussion und den aufgekommenen Fragen zu den vorgestellten Varianten wurde Herr Kolb gebeten, die Sachlage nochmals erneut im Detail zu untersuchen. 

Bei den vorgestellten Varianten in der Gemeinderatssitzung am 25.07.2022 wurde die Variante für ein Regenrückhaltebecken mit einem Volumen von ca. 30m³ und Ablauf in den angrenzenden Graben, welcher in den Katzenbach mündet, favorisiert. Dieses RRB würde sich auf dem privaten Flurstück 371 befinden, auf dem seither eine kleine Kapelle 
stand. Da diese Kapelle nach der Zerstörung durch einen Verkehrsunfall voraussichtlich nicht mehr errichtet wird, hat die Gemeinde mit dem Eigentümer über einen möglichen Grunderwerb verhandelt. Diesem Grunderwerb wurde zwischenzeitlich von dem Eigentümer zugestimmt.

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Heidenheim kann nach Einreichen von entsprechenden Unterlagen diesem Vorhaben zugestimmt werden, was dann eine weitere Bebauung ermöglicht.

Im Haushaltsjahr 2023 der Gemeinde Dischingen sollen deshalb die Erschließungs-arbeiten für den letzten Bauabschnitt, welcher weitere 8 Bauplätze umfasst, realisiert werden.

Herr Kolb stellt die Planung für die restlichen Erschließungsarbeiten und Ableitung des Oberflächenwassers mit den dazu gehörigen Kosten vor.

Dokumente
Download 22-1634 Präsentation Gemeinderat 05.12.2022.pdf
Download BPlan Kappelesäcker Frickingen - Zeichnerischer Teil (in Kraft getreten am 14.05.2021).pdf
Download Kostenschätzung Erschließung BGB Käppelesäcker in Frickingen.pdf
Download ÜP500.pdf
Download ÜP500 mit Luftbild.pdf

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3. Baugebiet "Hülenfeld II - 1. Änderung" - Vorstellung der Planung für die Erschließungsarbeiten 2. BA

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 05.12.2022 ö 3

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt kann Bürgermeister Schabel Herrn Kolb vom Ingenieur-Büro Kolb aus Steinheim begrüßen.

Im Dezember 2020 konnten die Erschließungsarbeiten des 1. Bauabschnittes für das Baugebiet “Hühlenfeld II-1. Änderung“ in Demmingen abgeschlossen werden. Die Erschließung umfasst 8 Bauplätze, wobei 6 Bauplätze bis dato verkauft sind. Von den restlichen 2 Bauplätzen wurde 1 Bauplatz von einem Kaufinteressenten reserviert.

Im Haushaltsjahr 2023 der Gemeinde Dischingen sollen die Erschließungsarbeiten für den letzten Bauabschnitt, welcher weitere 9 Bauplätze umfasst, realisiert werden.

Mit der Ausführungsplanung für das gesamte Baugebiet wurde das Ingenieurbüro Kolb aus Steinheim beauftragt, welches dann auch die Ausschreibung und Betreuung der Erschließungsarbeiten für den 1. Bauabschnitt durchführte.  

Herr Kolb stellt die Ausführungsplanung und Kosten für die Erschließungsarbeiten des 
2. Bauabschnittes vor.

Dokumente
Download 16-1378 Erschließung BGB Hülenfeld II-Präsentation-05.12.2022.pdf
Download BBPlan Hülenfeld II, Erste Änderung, zeichnerischer Teil in Kraft getreten 02.11.2018.pdf
Download Grundstücksplan-Index B.pdf
Download Kostenschätzung 3. BA Neubau eines Gehwegs im Bereich am Sträßle.pdf
Download Kostenschätzung Erschließung BGB Hülenfeld II 2. BA in Demmingen.pdf
Download Leitungslageplan.pdf
Download Straßenbaulageplan.pdf

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4. Tiefbauarbeiten im Bereich der Ortsstraße "Am Baumwolf" in Dischingen; Vorstellung der Ausführungsplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 05.12.2022 ö 4

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt kann Bürgermeister Schabel Frau Schretzenmaier und  Herrn Kolb vom Ingenieur-Büro Kolb aus Steinheim begrüßen.

In seiner Sitzung des Gemeinderates am 07.11.2022 wurden die Tiefbauarbeiten im Bereich der Ortsstraße “Am Baumwolf“ in Dischingen vergeben.

Hier sollen im Zuge der Kanalsanierung auch parallel die Wasserleitung sowie der Straßenbelag mit den Randbereichen erneuert werden. 

Der Baubeginn ist ab Anfang März 2023 und das Bauende auf Ende Juli 2023 vorgesehen.

Auf Grundlage dieser Maßnahme ist auch vorgesehen, dass in diesem Bereich zum Schutze der Schüler kein Busverkehr mehr stattfinden soll. Dieses Vorhaben wurde im Vorfeld bei einer kürzlich stattgefunden Verkehrsschau mit dem Landratsamt Heidenheim besprochen. Eine Verkehrsrechtliche Anordnung soll dann dem entsprechend beantragt werden. Die betroffenen Busunternehmen sind parallel von diesem Vorhaben informiert worden. Die vorhandene Bushaltestelle für die Schüler bei den Parkplätzen an der Egauhalle soll als Art kleiner „Busbahnhof“ betrachtet werden, wobei hier dann das An- und Abfahren der Buse geregelt ist. (Siehe Anhang Lageplan)

Das für die Ausführungsplanung, Ausschreibung und Betreuung der Baumaßnahme beauftragte Ingenieurbüro Kolb aus Steinheim stellt die Ausführungsplanung im Detail vor.

Dokumente
Download Ausführungsplanung-Am Baumwolf.pdf
Download GRS 05.12.2022-Tiefbauarbeiten_Am Baumwolf.pdf
Download Planung Bushaltestelle mit Orthobild.pdf

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5. Gegenseitige Vertretung im Standesamtsbereich Neresheim, Nattheim und Dischingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 05.12.2022 ö 5

Sachverhalt

Bürgermeister Schabel erläutert, dass sich die Gemeindeverwaltung angesichts des Fachkräftemangels im öffentlichen Dienst insbesondere in dem wichtigen Bereich der Pflichtaufgabenerfüllung im Standesamt für den Notfall absichern will und mit der Stadt Neresheim eine Vereinbarung zur gegenseitigen Vertretung im Notfall im Standesamtsbereich schließen möchte. Eine entsprechende Abmachung besteht bereits zwischen Nattheim und Dischingen. Dies ist auch landkreisübergreifend möglich lt. der Standesamtsaufsicht im Landratsamt Ostalbkreis. 

Da kleinere Verwaltungen oft nur einen Hauptstandesbeamten haben und allenfalls noch eine Stellvertretung eingerichtet haben, muss z. B. für den krankheitsbedingten Ausfall die Aufrechterhaltung des Standesamtsdienstes sichergestellt werden. Das sehr hohe Fachwissen kann dabei nicht von mehreren Beschäftigten im Rathaus vorgehalten werden.

Deshalb gehen mittlerweile immer mehr kleinere Gemeinden dazu über, mit den Nachbargemeinden Kooperationen einzurichten. Hierzu ist eine vertragliche Vereinbarung abzuschließen und der Aufsicht vorzulegen. Der Entwurf einer Vereinbarung wurde von der Gemeindeverwaltung bereits an die Stadtverwaltung Neresheim geschickt.

Gemäß § 44 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) leitet der Bürgermeister die Gemeindeverwaltung. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung verantwortlich. 
Nachdem der Gemeinderat Neresheim bereits den Antrag der Verwaltung befürwortete und einstimmig der Einrichtung einer gegenseitigen Vertretung im Standesamtsbereich der Gemeinden Neresheim, Nattheim und Dischingen zustimmte, sollte auch der Dischinger Gemeinderat den Abschuss einer entsprechenden Vereinbarung beschließen.

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6. Hundesteuersatzung Gemeinde Dischingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 05.12.2022 ö 6

Sachverhalt

Verwaltungspraktikantin Grill stellt den folgenden Sachverhalt vor.

1. Grundsätzliches

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, zu deren Erhebung die Gemeinden gem. § 9 Abs. 3 KAG gesetzlich verpflichtet sind. Diese Steuer dient seit jeher nicht nur der Erzielung von Einnahmen. Vielmehr werden mit ihr zulässigerweise ebenfalls Lenkungszwecke verfolgt, weil sie auch aus ordnungspolitischen Zwecken zur Eindämmung der Hundehaltung und den damit verbundenen Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit erhoben wird (z.B. Verschmutzung von Gehwegen und Kinderspielplätzen, Gefährdung von Kindern und Fußgängern sowie Lärmbelästigung).
Wer vorsätzlich oder leichtfertig der Anzeigepflicht einer Hundehaltung oder den Regelungen für Hundesteuermarken nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. 

Die aktuelle Hundesteuersatzung der Gemeinde Dischingen ist vom 22.10.2001 (Euro-Umstellung). Da insbesondere die Mustersatzung des Gemeindetages ergänzende bzw. geänderte Regelungen vorsieht und seit rund 20 Jahren keine Änderung des Steuersatzes und der damit verbundenen Erhöhung von Einnahmen vorgenommen wurde, soll die Hundesteuersatzung neu beschlossen und in diesem Zusammenhang die Steuersätze angepasst werden. Für eine preisliche Anpassung spricht vor allem der Vergleich der aktuellen Steuersätze im Landkreis Heidenheim (siehe Anlage Beschlussvorlage Hundesteuersatzung Vergleich Kommunen). Dabei ist ein durch zwölf Monate teilbarer Steuersatz abrechnungstechnisch sinnvoll. Die Neufassung der Hundesteuersatzung könnte zum 01.01.2023 in Kraft treten, womit eine Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung noch in 2022 notwendig wäre.


2. Neue Regelung: Kampfhunde

Die Mustersatzung des Gemeindetages sieht seit mehr als acht Jahren besondere Regelungen für Kampfhunde vor. Alle im Vergleich aufgeführten Gemeinden erheben einen merklich höheren Steuersatz für Kampfhunde sowie einen gesonderten Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund. Angesichts dessen wird vorgeschlagen, 

den Steuersatz für Kampfhunde auf 600 € deutlich zu erhöhen. Des Weiteren ist die erstmalige Einführung des Steuersatzes für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund von 1.200 € zu empfehlen. Der Begriff des Kampfhundes ist satzungsrechtlich zu definieren. Dabei kann nur generalisierend auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse abgehoben werden (vgl. § 1 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum für Baden-Württemberg über das Halten gefährlicher Hunde).
3. Neue Regelung: Hundeführerschein (Befähigungsnachweis für Hundehalter)

Ein derzeit sehr präsentes Thema ist der Hundeführerschein. Beim Hundeführerschein handelt es sich um einen Befähigungsnachweis für Hundehalter. Er beinhaltet mindestens eine praktische Prüfung des Halters mit seinem Hund, auch als Gehorsamsprüfung bezeichnet. Zusätzlich kann ggf. ein theoretischer Sachkundenachweis erforderlich sein. Der Hundeführerschein soll bescheinigen, dass der Halter seinen Hund im Alltag unter Kontrolle hat und dass sein Hund weder Menschen noch andere Tiere gefährdet. Im theoretischen Teil sind unter anderem grundlegende Kenntnisse über Hundeerziehung und -verhalten zu belegen.

Hinsichtlich der Hundehaltung dient der Hundeführerschein als weiteres Lenkungsinstrument. Im Vergleich zu anderen Bundesländern ist dies in Baden-Württemberg derzeit noch nicht verpflichtend. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass von Hunden, die eine derartige Prüfung abgelegt haben, weniger eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Eine Hundeführerscheinprüfung muss mit jedem Hund einzeln durchlaufen werden. Bei solch einer Prüfung geht es nicht allein um den Vierbeiner, sondern vielmehr um den Einklang zwischen Hund und Hundehalter. Besonders für unerfahrene Hundehalter bietet der Hundeführerschein ein umfassendes Grundlagenwissen und Training für Alltagssituationen. Die Ermäßigung des Steuersatzes soll dazu anregen, diese Prüfung abzulegen. Einige Kommunen des Landkreises Heidenheim, die in den vergangenen Jahren ihre Hundesteuersatzung auf den aktuellen Stand gebracht haben, haben dieses Lenkungsinstrument mitaufgenommen.


4. Neue Regelung: Hundeführerschein - Übergangsregelung

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Einführung eines Hundeführerscheins. Die Verwaltung schlägt vor, eine Übergangsregelung in die Satzung aufzunehmen, nach der für alle Hunde, die bis zum 31.12.2022 im Gemeindegebiet gemeldet sind, diese Regelung des Hundeführerscheins noch nicht greift 

(Bestandsschutz). Für alle Hunde, die ab 01.01.2023 im Gemeindegebiet gemeldet werden, greift die neue Regelung des Hundeführerscheins - unabhängig vom Alter des Hundes. 


5. Neue Regelung: Hundesteuermarken

Hundesteuermarken sind heutzutage üblich und werden von allen Kommunen des Landkreises Heidenheim ausgestellt. Die Gemeinde Dischingen bildet hier die Ausnahme. In der Vergangenheit sind immer wieder Anträge von Hundehaltern bei der Gemeinde eingegangen, die darauf gedrängt haben, Hundesteuermarken einzuführen. Vor allem unter dem Gesichtspunkt, wenn Hundehalter mit ihren Vierbeinern in benachbarten Gemeinden unterwegs sind, entsteht der Eindruck, dass ihr Hund nicht registriert wäre. Auch die Mustersatzung des Gemeindetages sieht eine solche Regelung für Hundesteuermarken vor. Von der Firma „Südwestdeutsche Metallschilderfabrik Paul Peindl“ liegt ein Angebot über 400 Hundesteuermarken für insgesamt 233,28 € netto vor. 


6. Neue Regelung: Steuerbefreiungen

Aufgrund der Mustersatzung des Gemeindetages und Satzungen anderer Gemeinden des Landkreises Heidenheim sind weitere Steuerbefreiungen in der Satzung vorgesehen, nämlich für Hunde, die ausschließlich dem Schutz von Epileptikern oder Diabetikern dienen.
7. Neue Gebührensätze

Derzeit werden rund 320 Hunde besteuert. Der Haushaltsplanansatz liegt mit einem Steuersatz von 54 € bei etwa 17.000 €. 

Entwicklung Steuersatz Gemeinde Dischingen: 

Jahr
seit 2001
1997-2000
1993-1996
1983-1992
1973-1982
Steuersatz
54 €
55,22 €
51,13 €
30,68 €
20,45 €

Mit einer Erhöhung der Hundesteuer auf 84 € (Bestandsschutz!) würden die Einnahmen auf ca. 27.000 € pro Jahr steigen.

Der Vorschlag der Verwaltung wäre, den bisherigen Steuersatz von 54 € wie folgt zu erhöhen:

Ersthund mit Hundeführerschein bzw. Bestandsschutz        84,00 €
Ersthund ohne Hundeführerschein        132,00 €
Weiterer Hund mit Hundeführerschein        168,00 €
Weiterer Hund ohne Hundeführerschein        264,00 €
Kampfhund        600,00 €
Weiterer Kampfhund        1.200,00 €
Zwingersteuer        264,00 €

Die jeweils aktuellen Steuersätze sowie die Durchschnittssteuersätze im Landkreis Heidenheim ergeben sich der in der Anlage beigefügten Tabelle. 

Dokumente
Download 2022-12-05 Hundesteuersatzung ab 01.01.2023.pdf
Download Anlage Beschlussvorlage Hundesteuersatzung Vergleich Kommunen.pdf

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7. Einvernehmen zu Bauanträgen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 05.12.2022 ö 7
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7.1. Baugesuch Erweiterung eines bestehenden Mistlagers, Flurstück Nr. 380, Krähstein, Frickingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 05.12.2022 ö 7.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:
Erweiterung eines bestehenden Mistlagers

Baugrundstück:
Flurstück Nr. 380, Krähstein, Frickingen

Befreiungen/Abweichungen:
Keine

Objektbeschreibung:
Das bestehende Mistlager mit einer Grundfläche von ca. 340 m² soll um ca. 450 m² vergrößert werden. Die Gesamtaußenmaße des bestehenden Mistlagers betragen ca. 18,00 m x 18,00 m. Die Erweiterung ist mit den Außenmaßen von 25,00 m x 18,00 m geplant.  


Die Anhörung im Ortschaftsrat ist abgeschlossen. Die Angrenzerbenachrichtigung ist noch nicht abgeschlossen.

Dokumente
Download Lageplan Flurstück Nr. 380, Frickingen.pdf

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7.2. Baugesuch Umbau Schweinestall zur Lagerhalle und Neubau Hochsilo, Wiedenwiese, Trugenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 05.12.2022 ö 7.2

Sachverhalt

Bauvorhaben:
Umbau Schweinestall zur Lagerhalle und Neubau Hochsilo

Baugrundstück:
Flurstück Nr. 36/2, Wiedenwiese, Trugenhofen 

Befreiungen / Abweichungen:
keine

Objektbeschreibung:
Der bestehende Maststall mit den Außenmaßen von 18,30 m x 18,30 m soll durch Umbaumaßnahmen zu einer Lagerhalle um genutzt werden. Hierfür wird auf der Südseite ein neues, großes Tor eingebaut. Das bestehende Satteldach wird abgebaut. Das neue Satteldach wird um ca. 3,00 m höher errichtet werden. Die Dachneigung beträgt 15°, die Traufhöhe ab OK RFB ca. 6,15 m und die Firsthöhe ca. 8,50 m. Zu den zwei bestehenden Hochsilos ist ein drittes Hochsilo mit einem Durchmesser von 5,50 m geplant. Die Traufhöhe beträgt hier ab OK RFB ca. 7,70 m und die Firsthöhe ca. 8,95 m. 

Die Anhörung im Ortschaftsrat und die Angrenzerbenachrichtigung sind noch nicht abgeschlossen. 

Dokumente
Download Lageplan Flst. Nr. 36_2, Wiedenwiese, Trugenhofen.pdf

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7.3. Baugesuch Deckblattänderung: Neubau eines Ärztehauses und 6 Wohnungen, Grabenstr. 12, Dischingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 05.12.2022 ö 7.3

Sachverhalt

Bauvorhaben:
Deckblattänderung: Neubau eines Ärztehauses und 6 Wohnungen 

Baugrundstück:
Flurstück Nr. 56, Grabenstr. 12, Dischingen 

Befreiungen / Abweichungen:
keine

Objektbeschreibung:
Bei der Deckblattänderung soll der geplante Personalraum der Arztpraxis an der Süd-West-Ecke des Gebäudes im EG als externer Büroraum genutzt werden. 

Die Angrenzerbenachrichtigung ist noch nicht abgeschlossen.

Dokumente
Download Lageplan Grabenstr. 12, Dischingen.pdf

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7.4. Baugesuch Umbau bestehendes Wohnhaus, Alte Schloßgasse 9, Dunstelkingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 05.12.2022 ö 7.4

Sachverhalt

Bauvorhaben:
Umbau bestehendes Wohnhaus

Baugrundstück:
Flurstück Nr. 646/3, Alte Schloßgasse 9, Dunstelkingen

Befreiungen / Abweichungen:
keine

Objektbeschreibung:
Das bestehende Wohnhaus mit den Gesamtaußenmaßen von ca. 15,20 m x 13,00 m soll durch Abbruch und Errichtung neuer Wände umgebaut. Im DG soll auf der Westseite ein Balkon mit den Außenmaßen von 4,85 m x 1,50 m angebaut werden. Auf der Südseite ist ein Balkon mit den Gesamtaußenmaßen von ca. 7,60 m x 5,35 m vorgesehen. Auf der südlichen Dachfläche ist eine Flachdach-Gaube auf einer Länge von ca. 12,30 m geplant.  

Die Anhörung im Ortschaftsrat und die Angrenzerbenachrichtigung sind noch nicht abgeschlossen.

Dokumente
Download Lageplan Alte Schloßgasse 9, Dunstelkingen.pdf

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7.5. Baugesuch Deckblattänderung: Erweiterung Kiosk Härtsfeldsee zur Ausflugsgaststätte sowie Sanierung der bestehenden WC-Anlagen, Flst. Nr. 1867, Dischingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 05.12.2022 ö 7.5

Sachverhalt

Bauvorhaben:
Deckblattänderung: Erweiterung Kiosk Härtsfeldsee zur Ausflugsgaststätte sowie Sanierung der bestehenden WC-Anlagen

Baugrundstück:
Flurstück Nr. 1867, Dischingen 

Befreiungen / Abweichungen:
keine

Objektbeschreibung:
Bei der Deckblattänderung ist gegenüber der ursprünglichen Planung im EG der Abstellraum als Getränkelager und der Garderoben- und Technikraum als Flur genutzt. Über dem Küchenbereich im EG wird der vorhandene Dachraum für die Lüftungstechnik genutzt. 

Die Angrenzerbenachrichtigung ist abgeschlossen.

Dokumente
Download Lageplan Flurstück Nr. 1867, Dischingen.pdf

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8. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 05.12.2022 ö 8
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8.1. Allgemeine Finanzprüfung 2014-2017 und Eröffnungsbilanz 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 05.12.2022 ö 8.1

Sachverhalt

Bürgermeister Schabel erläutert, dass die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) in der Zeit vom 03.11.2020 bis 11.02.2021 die Prüfung der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinde Dischingen in den Haushaltsjahren 2014 bis 2017 sowie der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Eigenbetriebe Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in den Wirtschaftsjahren 2014 bis 2017 durchführte. Ebenfalls geprüft wurde die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2018. Das Ergebnis der Prüfung ist im Prüfungsbericht vom 02.07.2021 festgehalten (67 Seiten).

Die abschließende Beurteilung durch das Landratsamt Heidenheim liegt dieser Beschlussvorlage als Anlage bei. 

Ergebnis:
Als eingeschränkter Abschluss der Prüfung der Jahresrechnungen der Jahre 2014 bis 2017 und der Eröffnungsbilanz wird gemäß § 114 Abs. 5 Satz 3 Gemeindeordnung (GemO) bestätigt, dass die im Prüfungsbericht vom 02.07.2021 festgestellten Anstände mit Ausnahme der Randnummer A 72 erledigt sind. Der uneingeschränkte (endgültige) Abschluss des Prüfungsverfahrens ist erst möglich, wenn die Anstände der Randnummer A 72 vollständig ausgeräumt sind.

Die genannte unerledigte Randnummer A 72 bezieht sich auf eine Forderung der GPA, wonach die Gemeinde eine vertragliche Regelung zur IT-Sicherheit und Reaktionszeiten mit ihrem Dienstleister abschließen sollte. Die Verwaltung verzichtet bisher aus finanziellen Gründen (Mehrkosten pro Jahr von 3.570 € brutto) auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung.

Die Verwaltung kommt mit der Bekanntgabe ihrer Verpflichtung zur Unterrichtung des Gemeinderats über den eingeschränkten Abschluss des Prüfungsverfahrens nach.

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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8.2. Bekanntgabe Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung an Grundschulen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 05.12.2022 ö 8.2

Sachverhalt

Bürgermeister Schabel erläutert untenstehenden Sachverhalt.

Rechtsgrundlage, Umfang und Inkrafttreten des Rechtsanspruchs zum 1. August 2026
Der Rechtsanspruch auf Ganztagförderung für Grundschüler ist im Rahmen des Änderungsgesetzes „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) vom 2. Oktober 2021 in § 24 Abs. 4 SGB VIII geregelt worden (BGBl. vom 11.10.2021. S. 4602 ff.). Die Bundeskompetenz wurde damit begründet, dass ein Anspruch auf ganztägige Förderung von Kindern in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung für öffentliche Fürsorge falle (Art 74 Abs. 11 Grundgesetz – GG). Die bundesgesetzliche Regelung sei erforderlich zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur Wahrung der Wirtschafts- und Rechtseinheit (Art. 72 Abs. 2 GG).

Das GaFöG, sieht vor, den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung von Grundschülern schrittweise einzuführen. Ab Beginn des Schuljahres 2026/27 sollen zunächst alle Grundschulkinder der ersten Klassenstufe einen Anspruch erhalten. Der Anspruch wird in den Folgejahren um je eine Klassenstufe ausgeweitet. Damit hat ab August 2029 jedes Grundschulkind der Klassenstufen 1 bis 4 einen Anspruch auf ganztägige Betreuung.

Der Rechtsanspruch gilt ab 1. August 2026 für alle Werktage, die Schultage sind, im Umfang von 8 Zeitstunden. Er gilt somit an den Wochentagen Montag bis Freitag. Ausgenommen sind die gesetzlichen Feiertage. Der Anspruch besteht auch während der Ferien und zwar einschließlich der Sommerferien vor Eintritt in die fünfte Klasse. Das jeweilige Landesrecht kann Schließzeiten im Umfang von bis zu 4 Wochen im Jahr regeln. Diese müssen in der Zeit der Schulferien liegen. Eine entsprechende Reglung steht in Baden-Württemberg noch aus. 

Die Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs ist freiwillig. Ob und in welchem Umfang das Betreuungsangebot in Anspruch genommen wird, ist den Kindern bzw. ihren Eltern überlassen. 

Anspruchserfüllende Angebote 
Der Rechtsanspruch gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Darüber hinaus ist ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten bis zum Erreichen von acht Zeitstunden pro Schultag einschließlich der Ferienbetreuung. 

In der Begründung zum GaFöG wird dazu erläuternd ausgeführt: „Damit wird zum einen der Vorrang des Kernangebots der Schule, der Unterrichtszeit, klargestellt. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei einem vierstündigen Unterricht in der Grundschule der Anspruch des Kindes in diesem Umfang als erfüllt gilt, der Anspruch gegenüber dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe besteht dann im Umfang der verbleibenden vier Stunden. Zum anderen wird geregelt, dass der Förderanspruch auch durch die Bereitstellung von Angeboten Ganztagsgrundschulen erfüllt wird.“ 

Damit können in Baden-Württemberg Ganztagsgrundschulen nach § 4a Schulgesetz BW, also in verbindlicher Form oder Wahlform den genannten Anspruch in jedem Fall erfüllen. Dies gilt auch für den betriebserlaubten Hort nach § 45 SGV VIII. 

Die kommunalen Betreuungsangebote an der Egauschule Dischingen wie verlässliche Grundschule bzw. Jugendbegleiterprogramm können momentan in Baden-Württemberg den Rechtsanspruch nicht erfüllen. Sie werden bisher in rein kommunaler Verantwortung angeboten. Durch ein Landesgesetz müsste für diese Angebote zunächst eine Aufsicht geregelt werden, damit sie zur Erfüllung des Rechtsanspruchs eingesetzt werden können. Die Landesregierung hat angekündigt, hierzu eine Änderung des Schulgesetzes BW vorzunehmen. 

Das GaFöG sieht eine Evaluation im Jahr 2030 vor. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der durch das Gesetz verfolgten Ziele soll der Ausbau der Bildungs- und Betreuungsangebote auf der Grundlage der Kinder- und Jugendhilfestatistik betrachtet werden. Einzelheiten zur erforderlichen statistischen Erhebung sind noch nicht bekannt.


Finanzierung
Investitionskosten fallen an durch die Anpassung bestehender Plätze auf die im Rahmen des Ganztagsanspruchs notwendigen Zeit- und Qualitätsstandards sowie durch den generellen Ausbau von Betreuungsangeboten. Der Bund trägt dabei 3,5 Milliarden Euro, wovon 455 Mio. Euro auf Baden-Württemberg entfallen.

Die konkrete Höhe der Betriebskosten ist abhängig vom Personalschlüssel, der notwendigen Ausbildung des Personals und vom Grad der Inanspruchnahme des Betreuungsanspruchs durch die Eltern. Der Bund beteiligt sich ab 2026 mit maximal 1,3 Milliarden Euro pro Jahr, hiervon entfallen auf Baden-Württemberg 169 Millionen Euro.  

Das GaFöG schließt eine Mitfinanzierung der Elternschaft nicht aus. Im Sinne einer gerechten Lastenverteilung in der Gesellschaft ist eine solche sinnvoll. 
Nicht gedeckte Investitions- und Betriebskosten sind von der Kommune aufzubringen. 


Offene Fragen zur Umsetzung und Ausgestaltung des Rechtsanspruchs und Bewertung 
Derzeit ungeklärt bzw. auf Landesebene zu klären sind folgende Fragenkomplexe:

  1. Verankerung der Aufsicht im Schulgesetz und welche Anforderungen und Standards sind daran geknüpft?
Unter welchen Voraussetzungen werden die bisherigen rein kommunalen Betreuungsangebote (verlässliche Grundschule, Jugendbegleiterprogramm) rechtsanspruchserfüllend im Sinne der neuen Bundesregelung sein können?

Diese kommunalen Betreuungsangebote an (Grund-)Schulen sind in Baden-Württemberg gesetzlich nicht geregelt. Die vom Land gewährte Förderung der kommunalen Angebote erfolgt bisher in Form einer freiwilligen Leistung. Eine Anpassung der Fördersätze entsprechend der Nominallohnentwicklung beim Programm verlässliche Grundschule erfolgte zum Schuljahr 2022/23, nachdem die Fördersätze seit dem Jahr 2000 unverändert waren. 
Prognostizierte Kostenreduzierungen bei den Kommunen durch Umwandlung von Halbtagsschulen in gesetzliche Ganztagsgrundschulen sind nicht in erwartetem Umfang eingetreten, da die Beantragung von Ganztagsgrundschulen stagniert. 

Für rechtsanspruchserfüllende Angebote verlangt das Bundesrecht grundsätzlich die Erlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII. Gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII besteht davon eine Ausnahme, wenn eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht. Dazu gehört insbesondere die Schulaufsicht. Die Aufsicht der Schulen über die bisherigen rein kommunalen Betreuungsangebote soll durch eine Änderung des Schulgesetzes BW im Winter 2022 geregelt werden. Zum Inhalt der Schulaufsicht sind noch keine Einzelheiten bekannt. Sie könnte mit Vorgaben zur Qualität der Betreuungsangebote und zur Qualifikation des betreuenden Personals verbunden sein. 
Es ist wünschenswert, dass die bestehenden kommunalen Betreuungsangebote rechtsanspruchserfüllend sein können. Diese Angebote haben sich aufgrund der Wünsche und des Bedarfes der Eltern etabliert. 

  1. Finanzierung und Gewährleistung der Komplementärfinanzierung durch das 
    Land? 
Die Bundesländer (inklusive ihrer Kommunen) tragen die Gesamtkosten abzüglich der durch den Bund durch das Ganztagsfinanzierungsgesetz GaFinG bereitgestellten Mittel. Die Investitionskosten- und Betriebskostenbeteiligung des Bundes wurde unter Punkt „Finanzierung“ dargestellt. Das Land hat sich zu seiner Beteiligung an den Investitions- und Betriebskosten noch nicht geäußert.

Investitionskosen
Aus dem Bundesinvestitionsprogramm zum Ausbau der Ganztagsbetreuung gewährt der Bund Beschleunigungsmittel sowie Basis-/Bonusmittel. 

Nach dem Königsteiner Schlüssel stehen Baden-Württemberg 97 Mio. Euro Beschleunigungsmittel zu. Das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung des Bundes für Grundschulkinder ist inzwischen beendet. 

Die Gemeinde Dischingen hat Mittel beantragt im Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter und bewilligt bekommen in Höhe von 67.900,00 Euro (Fördersatz 70%) für den Ausbau der Betreuungsräume im UG und der Sanierung des Betreuungsraums im EG in Dischingen. Aktuell erfolgt die Abrechnung der bis zum 31.12.2022 verausgabten Mittel mit dem Land mittels Erstellung des Verwendungsnachweises. 

Zur weiteren Investitionsförderung des Bundes (Basis-/Bonusmittel in Höhe von 359 Mio. Euro für Baden-Württemberg) laufen derzeit Verhandlungen zwischen Bund und Ländern. Die entsprechende Landesförderrichtlinie steht noch aus. Hierbei ist unklar, ob eine regionale Steuerung der Fördermittel erfolgen wird und ob neben der Schaffung zusätzlicher Räume auch die Ausstattung vorhandener Räume gefördert werden wird. 
Geförderte Investitionsmaßnahmen müssen nach dem GaFinHG bis zum Jahresende 2027 abgeschlossen sein. 

Betriebskosten
Die Beteiligung des Bundes setzt aufwachsend ab dem Jahr 2026 ein. Sie erreicht ihre volle Höhe ab dem Jahr 2030 und ist auf 960 Mio. Euro bundesweit gedeckelt. Tatsächlich entstehen Betriebskosten bereits vor 2026 in der Ausbauphase der Betreuungsangebote. 

Bei gebundenen Ganztagsschulen nach § 4a SchulG BW sind Lehrkräfte in das Angebot eingebunden. Somit entfällt ein Teil der Finanzierung der Personalkosten auf das Land. 

Das GaFöG schließt eine Mitfinanzierung der Elternschaft nicht aus. Im Sinne einer gerechten Lastenverteilung in der Gesellschaft ist eine solche sinnvoll. 


  1. Maß der Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs und Ermittlung des 
    Bedarfs?
Der Bedarf an Ganztagsbetreuungsangeboten hängt vor allem davon ab, in welchem Maße die Eltern die Ganztagsbetreuung für ihre Kinder in der Grundschule in Anspruch nehmen.

Es darf davon ausgegangen werden, dass Eltern eine ähnlich umfangreiche Betreuung wie im letzten Kitajahr ihres Kindes wünschen. Da der Rechtsanspruch auch die Ferienzeiten umfasst, ist mit einer deutlich erweiterten Inanspruchnahme zu rechnen. 
Nach der jüngsten Erhebung des Kultusministeriums und der Kommunalen Landesverbände liegt die Betreuungsquote bei Grundschulkindern im Schuljahr 2021/22 durchschnittlich bei 52,9 Prozent, wobei der Betreuungsumfang variiert und vom Umfang her nicht dem Rechtsanspruch entspricht.

Nicht zuletzt wird die Inanspruchnahme durch die Eltern auch davon abhängen, was sie die Betreuung ihres Grundschulkindes kosten wird. 

Aktuell erfolgt die Ganztagesbetreuung an der Egauschule Dischingen auf Wunsch der Eltern. Elternbeiträge werden für die Betreuung bisher nicht erhoben.
Eine Aussage zum voraussichtlichen Bedarf kann derzeit noch nicht gemacht werden.

  1. Erforderliche Qualifikation des Personals und Ermittlung des 
    Personalbedarfs?
Der Mangel an Fachkräften bei der Betreuung in Kindertageseinrichtungen lässt bereits heute darauf schließen, dass für die Betreuung an Grundschulen die notwendigen Fachkräfte nicht vorhanden sein werden. Am 05.Juli 2022 hatte die Bertelsmann-Stiftung eine erhebliche Fachkräftelücke prognostiziert. Es fehlen bis zum Jahr 2030 etwa 6000 bis 9100 Fachkräfte – und zwar zusätzlich zum bereits vorhandenen Personalmangel in der frühkindlichen Bildung.

Vor diesem Hintergrund scheint es dringend geboten, das bisherige Betreuungspersonal und die bisherigen Kooperationen mit außerschulischen Partnern in der Betreuung der Grundschulkinder nach GaFöG einzusetzen. Aussagen des Landes zur erforderlichen Qualifikation des Betreuungspersonals, aber auch zur Gruppengröße und zum Betreuungsschlüssel sind noch nicht bekannt. 

  1. Räumliche Erfüllung des Rechtsanspruchs?
Der Anspruch gilt grundsätzlich innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Eltern haben danach zunächst keinen Rechtsanspruch auf Betreuung an jeder Grundschule. Vielmehr besteht der Rechtsanspruch innerhalb des Landkreises. Zu hinterfragen ist, ob ein Ganztagsbetreuungsangebot an jeder Grundschule erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund kann auch eine interkommunale Zusammenarbeit in die Planungen einbezogen werden. 

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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8.3. Bekanntgabe Bestellung zur Standesbeamtin

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 05.12.2022 ö 8.3

Sachverhalt

Bürgermeister Schabel berichtet, dass es sich beim Standesamtswesen um eine Weisungsaufgabe handelt. Gemäß § 44 Abs. 3 Gemeindeordnung i. V. m. § 9 Abs. 1 „Zuständigkeiten des Bürgermeisters“ der Hauptsatzung wird bestimmt, dass der Bürgermeister Weisungsaufgaben in eigener Zuständigkeit erledigt.
Grundsätzlich muss die Bestellung von Eheschließungsstandesbeamten und „Vollstandesbeamten“ nicht durch den Gemeinderat erfolgen. Damit der Gemeinderat aber informiert ist, soll er von der Bestellung Kenntnis erhalten.

Nach der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes erlangt die Eignung für das Amt des Standesbeamten wer:
  1. mindestens eine Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst oder zum Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung erfolgreich abgeschlossen hat;
  2. innerhalb des letzten Jahres an einem mindestens zweiwöchigen Einführungsseminar für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat und
  3. innerhalb der letzten zwei Jahre in der Sachbearbeitung bei einem Standesamt mindestens drei Monate tätig gewesen ist. 

Nachdem Frau Claudia Schlott künftig Aufgaben des Standesamts mit übernehmen soll, wird sie von der Verwaltung zeitnah zur Standesbeamtin bestellt. 

Frau Schlott hat von 01.09.2001 bis 10.02.2004 bei der Stadt Giengen an der Brenz die Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten absolviert und ist seit März 2022 im Bürgeramt der Gemeinde Dischingen beschäftigt seit dieser Zeit auch in der Sachbearbeitung beim Standesamt tätig. Außerdem hat sie vom 14.11.2022 bis 25.11.2022 mit Erfolg am Grundseminar Familien- und Personenstandsrecht mit Prüfung für neu zu bestellende Standes-, Aufsichtsbeamte und Beschäftigte im Bereich des Personenstandswesens an der Akademie für Personenstandswesen in Bad Salzschlirf teilgenommen und erfüllt damit die erforderlichen Voraussetzungen nach der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) zu „Vollstandesbeamtinnen“.

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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8.4. Bekanntgabe Termine

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 05.12.2022 ö 8.4

Sachverhalt

Bürgermeister Schabel teilt nachfolgende Termine mit:

Mo, 19.12.2022:        Gemeinderatssitzung (Demmingen)
Mi, 04.01.2023:        Gemeinderatssitzung (Demmingen, Klausurtagung HH-Plan, Beginn: ca. 8:30 Uhr)
Mo, 30.01.2023:        Gemeinderatssitzung (Frickingen)
Mo, 27.02.2023:        Gemeinderatssitzung

06. / 07.05.2023        Heimattage Biberach – Baden-Württembergtag mit Gewerbeschau

Nachrichtlich Kreistag:
20.03.2023, 15.05.2023, 17.07.2023, 23.10.2023, 18.12.2023

Der Gemeinderat notiert sich diese Termine.

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9. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 05.12.2022 ö 9

Sachverhalt

Es wurden keine Anfragen gestellt.

Datenstand vom 25.01.2023 13:13 Uhr