Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 31.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 31.07.2017 ö 6

Sachverhalt

Hauptamtsleiterin Saur erläutert, dass der Gemeinderat am 14.03.2016 eine Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Gemeinde Dischingen beschlossen hat. Grundlage für die Höhe der Entschädigung war eine Kostenschätzung auf der Basis der zu erwartenden realistischen Kosten. Eine Überprüfung der Kalkulation aufgrund der in Zukunft tatsächlich anfallenden Kosten wurde damals bereits angekündigt.

Das Landratsamt Heidenheim als Asylbewerberleistungsbehörde hatte das Ergebnis der ursprünglichen Kalkulation kritisch gesehen im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Äquivalentsprinzip. Dieses besagt, dass die per Satzung festgesetzte Gebühr nicht wesentlich über der ortsüblichen Vergleichsgebühr für eine vergleichbare Unterkunft liegen darf. Allerdings liegen für das Gemeindegebiet Dischingen keine Erfahrungswerte im Hinblick auf die ortsübliche Vergleichsgebühr bei möblierten Unterkünften vor.

Das Landratsamt Heidenheim hatte gegenüber der Gemeinde Dischingen angedeutet, dass eine Kostenerstattung der Gebühren nicht in vollem Umfang gewährleistet werden kann. Mit dem Landratsamt Heidenheim hat sich die Gemeinde Dischingen dann auf Grundzüge einer neuen Kalkulation geeinigt, welche vom Gemeinderat am 23.01.2017 beschlossen und vom Landratsamt anerkannt wurde. 

Die Kreisbaugesellschaft Heidenheim GmbH baute zwischenzeitlich im Margaretenweg 8 in Dischingen Wohnungen für die gemeindliche Anschlussunterbringung von Flüchtlingen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz. Der Gemeinderat beschloss am 21.10.2015 die Übernahme einer Mietgarantie für 50% der Wohnungen bzw. der Wohnfläche (mit konkret 3 Zweizimmer- und zwei Vierzimmerwohnungen), welche vom Gemeinderat am 23.05.2016 auf fünf Zweizimmerwohnungen und eine Vierzimmerwohnung abgeändert wurde. Als Miete ist mindestens der Höchstbetrag der angemessenen Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 2 (SGB II) zu bezahlen. 
Der Kreistag hat die angemessenen Kosten gem. SGB II am 17.10.2016 mit Wirkung vom 01.01.2017 wie folgt geändert: 
Die angemessenen Netto-Monatskaltmieten im gesamten Landkreis Heidenheim betragen in Euro:
für einen 1-Personen-Haushalt: 300 €
für einen 2-Personen-Haushalt: 350 €
für einen 3-Personen-Haushalt: 420 €
für einen 4-Personen-Haushalt: 490 €
für einen 5-Personen-Haushalt: 550 €
Das Haus Margaretenweg 8 in Dischingen ist zwischenzeitlich bezugsfertig. Die vorgenannten Mietgarantie-Wohnungen sollen nun von der Gemeinde angemietet werden, die bezugsberechtigten Personen werden von der Gemeinde in die Wohnungen mittels Verfügung eingewiesen. 
Aufgrund der vom Kreistag beschlossenen angemessenen Netto-Monatskaltmieten, welche im gesamten Landkreis Heidenheim gelten, ergibt sich eine entsprechend hohe personenbezogene Einheitsgebühr inclusive Nebenkosten. 
Die Neukalkulation der Benutzungsgebühren für das Gebäude Margaretenweg 8 in Dischingen ist in der Anlage dargestellt.
Wegfallen werden zukünftig die bisher angemieteten Wohnungen in der Rosenbachstraße 20 und der Torstraße 18 in Dischingen, da die Mietverträge gekündigt wurden. 
Das Gebäude Fleinheimer Straße 33/35 in Dischingen wird in den kommenden Wochen abgebrochen.

Dokumente
Änderungssatzung zur Satzung Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte Dischingen 31.07.2017 (.pdf)
Kalkulation Gebührensätze Dischingen Margaretenweg 8 2017 (.pdf)

Datenstand vom 04.11.2021 14:31 Uhr