Datum: 27.06.2017
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Egauhalle - Anbau
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Baugebiet "Aschenfeld-Helfensteinstraße"; Rechtsstreit mit der Bauland Erschließungsgesellschaft mbH R. & J. KG - Beschluss über die Erhebung einer Widerklage
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Sachverhalt
Hierzu kann Bürgermeister Jakl Herrn Prof. Dr. Birk vom Anwaltsbüro Eisenmann, Wahle, Birk und Weidner in Stuttgart begrüßen.
Bürgermeister Jakl berichtet, dass sich die Gemeinde Dischingen 1999 (vor 17 Jahren) entschieden hat, bei der Erschließung des Baugebietes „Aschenfeld-Helfensteinstraße“ einen neuen Weg einzuschlagen und die Erschließung dieses Baugebietes und die Vermarktung der Bauplätze einem Erschließungsträger zu übertragen.
Mit der bereits genannten Bauland Erschließungsgesellschaft wurde auch ein Partner gefunden, mit dem Einigkeit über diese Form der Baulanderschließung und Vermarktung der Bauplätze erzielt werden konnte.
Es kam daraufhin am 12.11.1999 zum Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages und Erschließungsvertrages, in dem die jeweils zu erbringenden Leistungen genau definiert wurden.
In diesem Vertrag wurde u.a. auch geregelt, dass zu den Erschließungsmaßnahmen auch Maßnahmen außerhalb des Erschließungsgebietes gehören, wie die Herstellung von Durchlässen unter der Erzbergstraße und der Fleinheimer Straße zur Ableitung der Oberflächenwasser aus dem Fleinheimer Bach. Die Kosten für diese Maßnahmen flossen damals auch in die Bauplatzpreiskalkulation ein.
Die Bauland Erschließungsgesellschaft mbH R. & J. KG hat bis zum heutigen Zeitpunkt, mit Ausnahme des Durchlasses unter der Fleinheimer Straße, sämtliche Erschließungsmaßnahmen entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen durchgeführt.
Da der Bauplatzverkauf nur sehr schleppend von statten ging, war die Gemeinde der Bauland Erschließungsgesellschaft gegenüber sehr großzügig und hat bis zum Jahr 2014 keinen Druck zur Ausführung des Durchlasses unter der Fleinheimer Straße ausgeübt.
Bis zum Februar 2014 war zwischen den Vertragsparteien auch völlig unstrittig, dass dieser Durchlass von der Bauland Erschließungsgesellschaft mbH R. & J.KG noch hergestellt werden muss.
Es war deshalb sehr überraschend und enttäuschend, dass die Bauland Erschließungsgesellschaft mbH R. & J. KG das Anwaltsbüro Mössner & Partner mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragt hat.
In einem Schriftsatz vom 03.02.2014 hat Rechtsanwalt Dr. Vetter aus diesem Anwaltsbüro dargelegt, dass die Bauland Erschließungsgesellschaft mbH R. & J. KG der Auffassung ist, dass der Durchlass unter der Fleinheimer Straße nicht mehr auf deren Kosten hergestellt werden muss, da die Hochwasserschutzmaßnahmen nicht nur dem Baugebiet „Aschenfeld-Helfensteinstraße“, sondern auch dem Gewerbegebiet „In den Wannen“ und dem Baugebiet „Aschenfeld-Hürnheimstraße“ dienen und somit eine anteilige Kostenzurechnung erfolgen muss.
Nachdem in der Folgezeit keine gütliche Einigung zwischen der Gemeinde und der Bauland Erschließungsgesellschaft erzielt werden konnte, hat die Bauland Erschließungsgesellschaft am 20.02.2017 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage gegen die Gemeinde Dischingen erhoben.
Das Gericht soll demnach feststellen, dass für die Gemeinde kein Anspruch mehr auf Herstellung des Durchlasses unter der Fleinheimer Straße aus den genannten Gründen und wegen Verjährung besteht.
Herr Prof. Dr. Birk wird nun die Möglichkeiten der weiteren Vorgehensweise aufzeigen.
Prof. Dr. Birk erläutert, dass es sich hierbei um einen städtebaulichen Vertrag handelt. Das heißt, man kann nur das im Vertrag verlangen, was das Baugebiet benötigt. Den Durchlass unter der Fleinheimer Straße hat der Erschließungsträger wohl nicht gebaut, weil er sich verkalkuliert hat. Das ist aber sein Risiko und nicht das der Gemeinde. Und das ist das große Streitthema. Die Bauland Erschließungsgesellschaft mbH R. & J. KG spielt nun auf Verjährung, was für die Gemeinde nicht ganz unproblematisch ist, da bereits schon sehr lange, seit 1999, herumgehandelt wird. Prof. Dr. Birk denkt aber, dass die Gemeinde über das Verjährungsproblem hinwegkommen kann, da erst 2014 gesagt worden ist, dass der Durchlass nicht nötig wäre. Er rät aber zur Widerklage seitens der Gemeinde, da ein Anspruch Ende 2017 wirklich verjähren würde.
Es gibt zwei Varianten der Widerklage:
- Klage auf Vertragserfüllung oder
- Schadensersatzklage auf die anfallenden Baukosten.
Letztes wäre auch eine rechtlich vollstreckbare Lösung, da die Gemeinde den Durchlass dann selbst als Bauherr errichten muss. Vor Gericht sind die beiden entscheidenden Fragen, ob man den Durchlass allein für das Gebiet Aschenfeld-Helfensteinstraße braucht und ob die Verjährung greift.
Gemeinderat Danner fragt nach, ob die Grundstückskäufer, die den Durchlass in den Bauplatzpreisen mitbezahlten, Ansprüche auf Erfüllung haben. Dazu kann Prof. Dr. Birk sagen, dass diese Regelung im Auftrag stehen müsste. Eine Rückzahlung würde nur erfolgen, wenn im Vertrag eine Preisgestaltung genannt wurde. Darüber weiß Bürgermeister Jakl, dass dies nur in die Kalkulation der Bauplatzpreise mit einfloss, aber nicht vertraglich geregelt ist.
Gemeinderat Wörner erkundigt sich, ob ein Vertragszeitraum definiert wurde. Dies verneint Prof. Dr. Birk. Deshalb ist die Forderung sofort zu erfüllen. Die Gemeinde hat Entgegenkommen inzwischen viele Male verlängert. Der Anspruch verjährt entsprechend des Baufortschritts. Bürgermeister Jakl ergänzt, dass die Bauland Erschließungsgesellschaft mbH R. & J. KG anfangs noch die restlichen Bauplätze an die Gemeinde verkaufen und den Durchlass bauen wollte. Dies lehnte der Gemeinderat jedoch ab. Danach hat man bis zur Absage 2014 nach Gesprächen jedes Jahr den Bau des Durchlasses verschoben. Er ist sehr enttäuscht, dass eine langjährige gute Zusammenarbeit so zerstört wurde. Deshalb tendiert er zur Schadensersatzklage.
Ortsvorsteher Baum merkt an, dass kein Bauplatzverkauf ohne Satzung erfolgt. Das Landratsamt hätte deshalb den Durchlass fordern müssen. Darauf entgegnet Prof. Dr. Birk, dass das Landratsamt in diesem Fall außen vor ist, da die Gemeinde der Streitgegner ist. Wenn Mängel beim Durchlassbau auftreten, ist ein erneuerter Streit vorprogrammiert. Aus diesem Grund wäre eine Schadensersatzklage vorteilhafter.
Gemeinderat Pappe bringt vor, dass der Durchlass in die Bauplatzpreise einkalkuliert war und stellt deshalb die Frage, ob der Bauplatz evtl. zu teuer war, da nicht alle verkauft wurden. Dies kommt auf die Vertragsgestaltung an, meint Prof. Dr. Birk.
Gemeinderat Röhm erkundigt sich nach den Kosten, die für eine Schadensersatzklage festgesetzt werden. Prof. Dr. Birk erläutert, dass ein Kostenvoranschlag bereits vorliegt und daran angepasst wird. Die Kosten belaufen sich auf ca. 360.000 Euro. Daraufhin fragt Gemeinderat Pappe nach, was passiert, wenn die Bauland Erschließungsgesellschaft mbH R. & J. KG nicht zahlen kann. In diesem Fall haben sie auch noch ein paar Bauplätze und es gibt eine Bürgschaft von 140.000 Euro, die für die Gemeinde zurückbehalten wurde und auf die im Fall eines juristischen Erfolgs zugegriffen werden könnte.
Gemeinderat Scherer ist der Auffassung, dass der Gemeinde keine andere Möglichkeit bleibt wie zu klagen. Künftig sollte die Gemeinde aber bei Verträgen noch mehr ins Detail gehen.
Auch Gemeinderat Wörner spricht sich für eine Gegenklage aus.
Zum zeitlichen Ablauf teilt Prof. Dr. Birk abschließend mit, dass die Klagefrist zwar im Juli abläuft, aber er vermutet, dass sie vor Mitte 2018 oder auch erst in zwei Jahren, keinen Verhandlungstermin beim Landesgericht Stuttgart bekommen werden, da das Verwaltungsgericht sehr überfüllt ist.
Dokumente
Download Luftbild Birk.pdf
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2. Vorstellung und Beschluss über das Gemeindeentwicklungskonzept
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Hierzu kann Bürgermeister Jakl Herrn Prof. Dr. Reschl und Herrn König vom Büro Reschl Stadtentwicklung GmbH & Co. KG in Stuttgart begrüßen. Das Büro Reschl hat die Gemeinde durch den Prozess zur Erarbeitung eines Gemeindeentwicklungskonzeptes begleitet, wofür er ihnen recht herzlich dankt.
Zunächst erläutert Bürgermeister Jakl die Begründung, warum ein Gemeindeentwicklungskonzept erstellt wurde. Und zwar benötigen die Verwaltung und der Gemeinderat einen Fahrplan für eine zukunftsfähige Weiterentwicklung der Gemeinde. Des Weiteren stellt das Konzept die Grundlage für die Antragstellung im ELR als Schwerpunktgemeinde und dient ggf. auch als Grundlage für die Antragstellung zur Aufnahme ins LSP.
Ein Grundsatzbeschluss des Gemeinderates, ein Gemeindeentwicklungskonzept zu erstellen und entsprechende Angebote einzuholen, wurde am 20.06.2016 gefasst.
Am 05.09.2016 wurde dann der Auftrag an das Büro Reschl vergeben.
Ein wichtiges Kriterium hierbei war die Durchführung einer aktiven Bürgerbeteiligung.
Im 1. Schritt wurde deshalb eine Bürgerbefragung durchgeführt. Überaus erfreulich war der große Rücklauf mit 47,25 %.
Im 2. Schritt wurde dann eine Stärken-Schwächen-Analyse vorgenommen und eine Bevölkerungsvorausrechnung durchgeführt.
Ergebnisse der Bürgerbefragung und die Analyseergebnisse wurden in einem 3. Schritt mit dem Gemeinderat im Rahmen einer Klausurtagung intensiv diskutiert.
Sowohl bei der Auftaktveranstaltung am 02.05.2017 und bei der Zukunftswerkstatt am 05.05.2017 waren dann wieder die Bürgerinnen und Bürger gefragt.
Der Gemeinderat hat sich am 14.06.2017 dann nochmals intensiv mit der Einordung und Priorisierung der Leitziele befasst.
Anschließend stellt Herr Prof. Dr. Reschl die Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsprozesses, die daraus resultierenden Leitziele und –projekte vor und nannte erste Prioritäten (siehe Anlage). Gleichzeitig betont er, dass ein realistisches Handlungsprogramm entstanden ist im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Danach informiert Herr König über das weitere Vorgehen.
Dokumente
Download DISCH_GEK_20170622 König.pdf
Download DISCH_GEK_Anlagen_20170622 König.pdf
Download DISCH_Präsentation_GEK_20170622 König.pdf
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3. Erhöhung der Elternbeiträge für die Kindergartenjahre 2017/2018 und 2018/2019 für den Kindergarten Frickingen und Zustimmung zur Erhöhung für die Kindergärten der Kath. Kirchengemeinden
Gremium
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Sachverhalt
Hauptamtsleiterin Saur erläutert, dass der Gemeindetag, Städtetag, die Kirchenleitungen sowie die kirchlichen Fachverbände in regelmäßigen Abständen Empfehlungen über die Höhe der Elternbeiträge in Kindergärten festlegen. Dabei halten die Verbände an der Einigung fest, in Baden-Württemberg einen Kostendeckungsgrad von 20% durch Elternbeiträge anzustreben. Bei der Erhebung der Elternbeiträge sollen neben den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst auch die finanzielle Belastbarkeit der Eltern mit berücksichtigt werden.
Der Tarifabschluss Ende des Jahres 2015 brachte für das Personal der Kinderbetreuungs-einrichtungen teilweise erhebliche Verbesserungen insbesondere bei der Eingruppierung. Seither war eine Erhöhung von 3% jährlich ausreichend, um die normalen Tarifsteigerungen aufzufangen. Dies wird, wie bereits angekündigt, in diesem Jahr nicht ausreichen. Daraus ergibt sich somit die Notwendigkeit einer Erhöhung über die sonst übliche Steigerung hinaus.
Bereits angekündigt war eine mögliche Steigerungsrate der Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2017/2018 in Höhe von 6 bis 8 % infolge des Tarifabschlusses im SuE aus dem Jahr 2015. Nach ersten Hochrechnungen der Betriebsausgaben in den betroffenen Jahren melden Träger zum Teil Kostensteigerungen von 6 bis 12 %, je nach Personalkonstellation, zurück. Um den Ausfall abzumildern und die zusätzlich ohnehin üblichen Tarifsteigerungen von 3 % einzubeziehen, haben sich die 4 Kirchen und die Kommunalen Landesverbände auf eine notwendige Steigerung der Elternbeiträge i. H. v. 8 % im Kindergartenjahr 2017/2018 geeinigt. Die übliche Steigerungsrate von 3 % kann dann im Kindergartenjahr 2018/2019 wieder gewohnt fortgeführt werden.
Die gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände zur Festsetzung der Elternbeiträge legen eine Staffelung der Elternbeiträge nach der Zahl der Kinder unter 18 Jahren in der Familie zugrunde. Ziel ist, Familien mit mehreren Kindern zu entlasten.
Die gemeinsamen Festlegungen enthalten auch eine Fortschreibung der Beiträge für die Krippen; diese orientieren sich grundsätzlich an einem Deckungsgrad von 20 % der voraussichtlichen Betriebsausgaben bei einer Betreuungszeit von sechs Stunden (VÖ6).
Den kirchlichen und kommunalen Kindergartenträgern in Baden-Württemberg wird empfohlen, den Elternbeitrag wie folgt festzusetzen:
- Elternbeiträge im Regelkindergarten bei 11 Monatsraten
Kindergarten-Jahr 2017/2018 2018/2019
für das Kind aus einer Familie mit einem Kind** 121 € 124 €
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern** 92 € 95 €
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern** 61 € 63 €
für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern** 20 € 21 €
** Berücksichtigt werden nur Kinder unter 18 Jahren, die im gleichen Haushalt wohnen
2. Beitragssätze für Kinderkrippen bei 11 Monatsraten
Kindergarten-Jahr 2016/17 2017/18 2018/19
für das Kind aus einer Familie mit einem Kind** 317,00 355 € 365 €
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern** 237,00 264 € 272 €
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern** 160,00 179 € 184 €
für ein Kind aus einer Familie mit vier 65,00 71 € 73€
und mehr Kindern**
3. Elternbeiträge bei verlängerten Öffnungszeiten/Halbtagskindergarten, Betreuung von unter 3-jährigen Kindern in altersgemischten Gruppen
Bei Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (durchgehend sechs Stunden) kann für die festgelegten/empfohlenen Beträge ein Zuschlag von bis zu 25 %, bei Halbtagsgruppen eine Reduzierung von bis zu 25 % gerechtfertigt sein.
Für die Betreuung von unter 3-jährigen Kindern in altersgemischten Gruppen muss nach der Betriebserlaubnis je Kind unter 3 Jahren gegenüber der Regelgruppe ein Kindergartenplatz unbesetzt bleiben. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Festlegungen der Elternbeiträge für Kinderkrippen ist in diesem Fall ein Zuschlag von 100 % gegenüber dem Beitrag in Regelgruppen gerechtfertigt.
Die Zu-/Abschläge können kumulativ verwendet werden (z. B. bei Aufnahme von unter 3-jährigen Kindern in eine Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit). Basis für die Zu- und Abschläge sowie für deren Höhe ist, dass ein jeweils erhöhter bzw. reduzierter Aufwand vorhanden ist.
4. Sonstige Angebotsformen
Für sonstige Angebotsformen (insbesondere Ganztagesbetreuung) erfolgt weiterhin keine landesweite Empfehlung zur Höhe der Elternbeiträge.
5. Staffelung der Elternbeiträge
Die Berechnung der Elternbeiträge im Land Baden-Württemberg erfolgt einheitlich nach der sog. familienbezogenen Sozialstaffelung, bei der alle im selben Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres berücksichtigt werden. Pflegekinder werden nur bei Vollzeitpflege, nicht jedoch bei Tages- oder Wochenpflege eingerechnet.
Kindergarten Frickingen
Die Empfehlungen erfolgen als Beitragssätze und beinhalten für das Kindergartenjahr 2017/2018 die Erhöhung um 8 % gegenüber den für 2016/2017 zunächst beschlossenen Beitragssätzen. Die Gemeinderat Dischingen hat mit Beschluss vom 23.05.2016 jedoch bei der Festlegung der Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2016/17 teilweise eine mögliche Anpassung vorgezogen und diese um insgesamt 4% bezogen auf die Empfehlungen erhöht. Somit bedeutet dies grundsätzlich eine Erhöhung von aktuell 7% für Dischingen, da im letzten Jahr auf eine größere Anpassung der Elternbeiträge verzichtet wurde.
Im Kindergarten Frickingen wurden die wöchentlichen Öffnungszeiten von 30 auf 25 Stunden reduziert. Durch Gemeinderatsbeschluss vom 27.07.2011 wurden die entsprechenden Elternbeiträge deshalb um 25% reduziert.
Die Gemeinde erhebt nur für 11 Monate Beiträge. Derzeit betragen bei einer Öffnungszeit von 30 Wochenstunden die Elternbeiträge 113, 86, 57 und 19 Euro (abhängig von der Kinderzahl der Familie). Umgerechnet auf die reduzierte Öffnungszeit bedeutet das für Frickingen, dass sie aktuell bei geöffneten 25 Wochenstunden 85,00; 64,50; 43,00 und 14,00 Euro liegen.
Bei einer Erhöhung der Elternbeiträge im Regelkindergarten entsprechend der Empfehlung der Spitzenverbände im Kindergartenjahr 2017/2018 und 2018/19 folgt für den Kindergarten Frickingen:
2017/2018
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11 Monate
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25% red.
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U 3 = x 1,5
25 Std.
|
U 3 = x 1,5
12,5 Std.
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Euro
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Euro
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Euro
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Euro
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Für das Kind aus einer Familie mit 1 Kind
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121,00
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91,00
|
136,50
|
68,00
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Für das Kind aus einer Familie mit 2 Kindern – unter 18 Jahren
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92,00
|
69,00
|
103,50
|
52,00
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Für das Kind aus einer Familie mit 3 Kindern – unter 18 Jahren
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61,00
|
46,00
|
69,00
|
34,50
|
Für das Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern – unter 18 Jahren
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20,00
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15,00
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22,50
|
11,50
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2018/2019
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11 Monate
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25% red.
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U 3 = x 1,5
25 Std.
|
U 3 = x 1,5
12,5 Std.
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Euro
|
Euro
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Euro
|
Euro
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Für das Kind aus einer Familie mit 1 Kind
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124,00
|
93,00
|
139,50
|
70,00
|
Für das Kind aus einer Familie mit 2 Kindern – unter 18 Jahren
|
95,00
|
71,00
|
107,00
|
53,50
|
Für das Kind aus einer Familie mit 3 Kindern – unter 18 Jahren
|
63,00
|
47,00
|
71,00
|
35,50
|
Für das Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern – unter 18 Jahren
|
21,00
|
16,00
|
23,50
|
12,00
|
Weitere Informationen zum Gebührenmaßstab bei den Elternbeiträgen:
Die weiteren Kindertageseinrichtungen im Gemeindegebiet stehen in der Trägerschaft der Katholischen Kirchengemeinden, für sie gilt:
Die Kirchengemeinderäte in Dischingen, Demmingen, Dunstelkingen und Eglingen übernehmen in der Regel die Empfehlungen für die Regelgruppen.
Für Kinder unter 3 Jahren wurde ursprünglich gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 13.09.2009 der doppelte Gebührensatz verlangt, da diese rechnerisch zwei Plätze belegen. Im Rahmen der Festsetzung der Elternbeiträge für die neue Kindertageseinrichtung haben der Kirchengemeinderat und der Gemeinderat Dischingen einheitlich die Auffassung vertreten, dass die Elternbeiträge für die Altersmischung ab 01.09.2013 (im Zuge der neuen Gebührenfestsetzungen zum neuen Kindergartenjahr 2013/2014 auf den 1,5fachen Gebührensatz festgelegt werden sollen.
Der Gemeinderat hat am 06.06.2012 im Einvernehmen mit der Kirchengemeinde beschlossen, dass für die Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten (wird im Kindergarten Frickingen nicht angeboten) ein Zuschlag von 15 % zum Elternbeitrag der Regelgruppe erhoben wird, da hier ein höherer Personalbedarf gegeben ist. Die Empfehlung der Spitzenverbände sieht einen Zuschlag von bis zu 25 % vor.
Die Höhe der Krippenbeiträge im Kinderhaus St. Johannes in Dischingen wurde vom Gemeinderat am 27.07.2015 bereits für die Kindergartenjahre 2015/2016 bis 2017/2018 beschlossen, so dass hier aktuell eine Anpassung der Elternbeiträge im Krippenbereich nur noch für das Kindergartenjahr 2018/19 erforderlich wird.
Von der Katholischen Kirchengemeinde wurde folgender Vorschlag für die Erhebung der Elternbeiträge in 11 Monatsraten für die Krippengruppe unterbreitet:
Krippenbeitrag
30 Std./Wo. Öffnungszeit
|
Landesricht-satz 17/18
|
Beschluss 2017/18
|
Landesricht-satz 18/19
|
Vorschlag 2018/19
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Für das Kind aus einer Familie mit 1 Kind
|
355,00
|
300,00
|
365,00
|
330,00
|
Für das Kind aus einer Familie mit 2 Kindern – unter 18 Jahren
|
264,00
|
223,00
|
272,00
|
245,00
|
Für das Kind aus einer Familie mit 3 Kindern – unter 18 Jahren
|
179,00
|
151,00
|
184,00
|
166,00
|
Für das Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern – unter 18 Jahren
|
71,00
|
61,00
|
73,00
|
67,00
|
Krippenbeitrag
47,5 Std./Wo. Öffnungszeit
|
Landesricht-satz 17/18
|
Beschluss 2017/18
|
Landesricht-satz 18/19
|
Vorschlag 2018/19
|
|
umgerech.
Euro
|
Euro
|
umgerech.
Euro
|
Euro
|
Für das Kind aus einer Familie mit 1 Kind
|
562,00
|
470,00
|
578,00
|
523,00
|
Für das Kind aus einer Familie mit 2 Kindern – unter 18 Jahren
|
418,00
|
350,00
|
431,00
|
388,00
|
Für das Kind aus einer Familie mit 3 Kindern – unter 18 Jahren
|
283,00
|
238,00
|
291,00
|
263,00
|
Für das Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern – unter 18 Jahren
|
112,00
|
95,00
|
116,00
|
106,00
|
Dokumente
Download gemeinsame Empfehlungen der Spitzenverbände.pdf
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4. Einvernehmen zu Bauanträgen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Gemeinderatssitzung
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27.06.2017
|
ö
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4 |
zum Seitenanfang
4.1. Baugesuch Umbau DG ehem. Heulager zur Wohnung, Untere Straße 8, Frickingen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Gemeinderatssitzung
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27.06.2017
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ö
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|
4.1 |
Sachverhalt
Bauvorhaben: Umbau Dachgeschoss ehemaliges Heulager zur Wohnung
Baugrundstück: Flurstück Nr. 8, Untere Straße 8, Frickingen
Befreiungen/
Abweichungen: keine
Objektbeschreibung: Bei diesem Vorhaben soll das Dachgeschoss (Heulager) des ehemaligen Wirtschaftsgebäudes mit den Außenmaßen
von 17,74 m x 15,61 m als Wohnraum ausgebaut und umgenutzt werden. Der vorhandene Dachstuhl mit 32°
Dachneigung bleibt erhalten. Für den Einbau eines Treppenhauses und Heizraumes wird im Erdgeschoss ein Teil
der vorhandenen Pultdach-Garage abgebrochen.
Zur Gewinnung des Wohnraumes im Dachgeschoss wird ein
neues Pultdach an die bestehende Dachkonstruktion angeschlossen.
Die Anhörung im Ortschaftsrat und die Angrenzerbenachrichtigung sind noch nicht abgeschlossen.
Dokumente
Download Lageplan Untere Straße 8, Frickingen.pdf
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4.2. Baugesuch veränderte Ausführung des Wohnhausses, Kappelesäcker 7, Frickingen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Gemeinderatssitzung
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27.06.2017
|
ö
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|
4.2 |
Sachverhalt
Bauvorhaben: Veränderte Ausführung des Wohnhauses
Baugrundstück: Flurstück Nr. 66/1, Kappelesäcker 7, Frickingen
Befreiungen/
Abweichungen: Abweichung vom Bebauungsplan „Kappelesäcker“ bezüglich der Traufhöhe. Laut Bebauungsplan max. Traufhöhe 5,75 m, geplante Traufhöhe 6,40 m. Die Gebäudehöhe von 9,00 m wird
eingehalten.
Objektbeschreibung: Gegenüber der ursprünglichen Planung soll nun das Untergeschoss von 19,22 m Länge auf 14,74 m verkürzt und die Breite von ursprünglich 7,32 m auf 12,16 m vergrößert werden. Im Erdgeschossbereich werden das Wohnhaus, die Garage, die Maschinenhalle sowie der Pool in den Außenmaßen geringfügig verändert. Des Weiteren ändert sich die Raumaufteilung des Erdgeschosses und erhält einen vergrößerten Terrassenbereich. Zusätzlich soll ein Anbau mit
den Außenmaßen von 4,64 m x 2,94 m zwischen Wohnhaus
und Garage/Abstellraum entstehen. Das Dachgeschoss
erhält annähernd die Außenmaße des Untergeschosses.
Gegenüber der ursprünglich geplanten Terrasse im Dachgeschoss soll nun nur noch ein Balkon mit den Außenmaßen von 6,50 m x 2,60 m entstehen. Das Satteldach erhält nun eine Dachneigung von 22° anstatt 18°.
Die Anhörung im Ortschaftsrat und die Angrenzerbenachrichtigung sind noch nicht abgeschlossen.
Dokumente
Download Lageplan Kappelesäcker 7, Frickingen.pdf
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4.3. Baugesuch Abbruch Wohnhaus + Anbau Stall, Sperrbergstraße 3, Ballmertshofen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Gemeinderatssitzung
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27.06.2017
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ö
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4.3 |
Sachverhalt
Bei diesem Tagesordnungspunkt ist Gemeinderat Röhm befangen und rückt vom Tisch ab.
Bauvorhaben: Abbruch Wohnhaus + Anbau Stall
Baugrundstück: Flurstück Nr. 56/2, Sperrbergstraße 3, Ballmertshofen
Befreiungen /
Abweichungen: keine
Objektbeschreibung: Das zusammenhängende Wohnhaus und Stallgebäude mit den
Außenmaßen von ca. 31,00 m Länge und einer Breite von
ca. 7,50 m bzw. 14,40 m und einer Höhe von ca. 10,00 m, sollen abgebrochen werden. Der umbaute Raum der beiden Gebäude beträgt ca. 1600 m³.
Die Anhörung im Ortschaftsrat und die Angrenzerbenachrichtigung sind noch nicht abgeschlossen.
Dokumente
Download Lageplan Sperrbergstraße 3, Ballmertshofen.pdf
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5. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Gemeinderatssitzung
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27.06.2017
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ö
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5 |
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5.1. Bekanntgabe nichtöffentlicher Gemeinderatsbeschlüsse - hier: Erhöhung Bauplatzpreise
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Gemeinderatssitzung
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27.06.2017
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ö
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5.1 |
Sachverhalt
Bürgermeister Jakl informiert, dass der Gemeinderat in der nichtöffentlichen Sitzung vom 14.06.2017 die Bauplatzpreise in den verschiedenen Baugebieten auf Grund von fortgeschriebenen Kalkulationen angepasst hat.
Die Bauplatzpreise inkl. der abzulösenden Beiträge betragen ab 01.07.2017 je m² Bauplatzfläche im Baugebiet:
- Vorderer Herlsbühl, Ballmertshofen 75,00 €
- Hülenfeld II, Demmingen 58,00 €
- Hinter den Gärten, Eglingen 58,00 €
- Kappelesäcker, Frickingen 75,00 €
- Hofwiesen II, Frickingen 65,00 €.
Diese Preise gelten bis zum 31.12.2018. Zum 01.01.2019 wird der Gemeinderat über eine weitere Anpassung der Bauplatzpreise beraten.
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5.2. Bekanntgabe Termine
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Gemeinderatssitzung
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27.06.2017
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ö
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5.2 |
Sachverhalt
Bürgermeister Jakl gibt nachfolgende Termine bekannt:
31.07.2017, 18.00 Uhr Gemeinderatssitzung in Ballmertshofen
24.-27.08.2017 Fahrt nach Mittelherwigsdorf
18.09.2017, 18.00 Uhr Gemeinderatssitzung
01.10.2017, 11.00 Uhr Einweihung Verbandskläranlage AZV
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6. Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Gemeinderatssitzung
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27.06.2017
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ö
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6 |
Sachverhalt
6.1 Geschwindigkeitskontrolle auf Umleitungsstrecke zur Gärtnerei Lehnert und in Trugenhofen
Gemeinderätin Wiedmann bringt vor, dass aufgrund der Umleitungsstrecke im Rahmen der Erneuerung der OD Dischingen die Verkehrsbelastung in Trugenhofen enorm zugenommen hat und auch viele zu schnell unterwegs sind. Sie erkundigt sich deshalb nach Möglichkeiten, diesem entgegenzuwirken und ob evtl. ein zweites Geschwindigkeitsmessgerät beschafft werden könnte. Bürgermeister Jakl erwidert, dass ihm dieses Problem bekannt ist und dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung in der Überlegung war. Allerdings steht in Trugenhofen ein Schild „Gefälle“, wonach bei starker Gefällstrecke die Geschwindigkeit ohnehin reduziert werden muss. Es wurden zwar beim Landratsamt auch Kontrollen beantragt, aber die Gemeinde hat darauf keinen Einfluss. Sobald die Baumaßnahme beendet ist lässt der Verkehr auch wieder nach.
6.2 Kreuzung Zwinkelweg/Dossenbergerstraße in Dischingen
Gemeinderat Pampuch erkundigt sich nach dem aktuellen Stand der Anbringung einer Haltelinie an der Kreuzung Zwinkelweg/Dossenbergerstraße in Dischingen. Bürgermeister Jakl erläutert hierzu, dass diese Haltelinie im Rahmen einer Verkehrsschau abgelehnt wurde. Herr Schweda von der Gemeindeverwaltung wird dies allerdings nochmal zur nächsten Verkehrsschau anmelden.
Datenstand vom 04.11.2021 14:27 Uhr