Baum- und Rasengräber auf den Friedhöfen der Gemeinde Dischingen – Gestaltung und Gebührenfestsetzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 18.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 18.03.2024 ö 4

Sachverhalt

Der Haushaltsplan 2023 hat nach der Friedhofskonzeption vom Büro „Plan Werk Stadt“ aus Westhausen für den Friedhof Taxis in Dischingen die Errichtung von 2 Flächen für Baumbestattungen und einem Grabfeld mit Rasengräber vorgesehen. Die Umsetzung ist bereits erfolgt und die Grabanlagen sind zwischenzeitlich soweit hergestellt, sodass ab sofort Beisetzungen vorgenommen werden können. Vorab sind noch Entscheidungen zur Belegung, Gestaltung und den Gebühren der Baum- und Rasengräber zu treffen. Die Verwaltung hat sich dazu an bereits bestehenden Regelungen und an denen von Gemeinden vergleichbarer Größenordnung orientiert.

Auf dem Friedhof Trugenhofen sind bereits Grabfelder für Baumbestattungen vorhanden, sodass diese Regelungen auch für diesen Friedhof und ebenso für eventuelle spätere Umsetzungen auf den Friedhöfen Eglingen und Demmingen gelten sollen.

1) Belegungsplan Grabfelder

a) Baumgrab
Ein Baum besteht aus mind. 25 Grabfeldern (siehe beiliegender Plan). Die Gemeinde bestimmt den Platz der 1. Bestattung. Ab dann gilt wie bei anderen Bestattungsformen die Regel, dass sich die Grabstellen unmittelbar an die vorherige Grabstelle im Uhrzeigersinn anschließen. In einem Baumgrab können ausschließlich Urnen beigesetzt werden und in jedem Grabfeld ist eine Belegung mit maximal zwei Urnen möglich.

b) Rasengrab
Das Rasengrabfeld besteht aus 10 Grabfelder. Die Gräber werden in der Reihenfolge der im Plan vorgesehenen Nummerierung vergeben. In jedem Grabfeld ist nur eine Erdbestattung möglich. Zusätzlich können maximal zwei Urnen beigesetzt werden.

2) Pflege der Grabfelder

Die Pflege der Grabfelder sowohl für die Baum- als auch für die Rasengräber wird von der Gemeinde übernommen. Sie sind so angelegt, dass das Mähen des angelegten Rasens problemlos durchführbar ist.


3) Gestaltung der Grabfelder

a) Baumgrab
  • Die Steinplatten werden von der Gemeinde zur Verfügung gestellt und sind zwingend zu verwenden. 
  • Für die Beschriftung gelten folgende Regelungen:
    • für die Beschriftung ist ein Steinmetz zu beauftragen.
    • Dieser muss die Schrift auf der Grabplatte anbringen und die Schriftart „Elegant“ verwenden.









    • Die Beschriftung ist vom Steinmetz zu fräsen, aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig.
    • Die Kosten zum Einfräsen der Buchstaben werden von den Angehörigen übernommen.
    • Erhabene Ornamente sind nicht zugelassen.
    • Bilder dürfen nicht angebracht werden.
  • Das Aufstellen von Kerzen, Grablichtern und Blumenschmuck ist an den Grabstellen nicht gestattet.
  • Die Baumgrabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde oder einem von ihr beauftragten Dritten.

b) Rasengrab

  • Es sind nur stehende Grabmale mit einer Breite von 0,70 m, einer Tiefe von 0,20 m und einer maximalen Höhe von 0,90 m Höhe zulässig.
  • Die Grabmale dürfen nicht mit Sockeln oder ähnlichem eingefasst werden.
  • Die Rasengräber werden von der Gemeinde unterhalten. Anpflanzungen jeglicher Art sind nicht erlaubt.
  • Die Grabstätten werden nicht durch Trittplatten abgegrenzt.
  • Zur hinteren und vorderen Rasenkante muss ein Abstand von 15 cm eingehalten werden.
  • Das Anbringen von Blumen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck ist nicht zulässig.
  • Im Übrigen gelten die Gestaltungsvorschriften in § 16 der Friedhofssatzung.
4) Ruhezeit

a) Baumgrab
Zur Wahrung der Totenruhe beträgt die Ruhezeit für Aschen wie bisher 15 Jahre.

b) Rasengrab
Aufgrund der Bodenbeschaffenheit im Gemeindegebiet muss die Ruhezeit zwingend 25 Jahre betragen.


5) Gebühren

a) Baumbestattung (15 Jahre)
Die Verwaltung schlägt vor wie bisher eine einheitliche Gebühr festzusetzten, egal ob die Grabstelle mit einer oder zwei Urnen belegt wird. Das Grabfeld ist mit dem Hügelgrab in Eglingen zu vergleichen. Dort kostet eine Belegung mit zwei Urnen 920 €. Diese Gebühr soll für Baumbestattungen übernommen werden. Da die Abdeckplatten von der Gemeinde gestellt werden, werden diese Kosten auf den Gebührenzahler umgelegt. Für die Platte kommen noch 130 € hinzu. Hierfür wurden Angebote von Steinmetzen eingeholt. Die Gebühr für eine Baumbestattung beträgt somit 1.050 €. Die Verlängerung der Grabstelle richtet sich nach den Regelungen der Satzung und kostet 70 € pro Jahr.

b) Rasengräber (25 Jahre)
Grundlage für eine Erdbestattung ist die Bestattung in einem Reihengrab. Ein Reihengrab kostet in der Gemeinde Dischingen 810 €. Der Vergleich mit mehreren Kommunen vergleichbarer Größenordnung zeigt, dass die Preisspanne sehr groß ist. Die Gebühr eines einstelligen Reihengrabes reicht von 2.450 € - 4.780 €. Die Verwaltung schlägt vor, sich an der untersten Grenze zu orientieren und eine Gebühr von 2.450 € festzusetzten. Da die Pflege eines Rasengrabs die Gemeinde übernimmt, ist eine Gebühr in der vorgeschlagenen Höhe für diese Grabart im Vergleich zu einem „normalen“ Reihengrab durchaus gerechtfertigt. Die Verlängerung der Grabstelle richtet sich nach den Regelungen der Satzung und kostet 98 € pro Jahr. Die Kosten für die Beisetzung einer zusätzlichen Urne orientieren sich am Gebührenverzeichnis der Friedhofssatzung und betragen aktuell 460 € für eine Ruhezeit von 15 Jahren.

Eine Verlängerung der Grabstellen ist für beide Grabarten möglich.

Beschlussempfehlung

Die Verwaltung schlägt vor, den unter Ziffer 1 – 5 genannten Vorschlägen zuzustimmen.

Dokumente
GR 2024-03-18 Friedhofsplan (.pdf)

Datenstand vom 18.03.2024 15:38 Uhr