Neufassung des Wasserlieferungsvertrages mit der Landeswasserversorgung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 04.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 04.12.2023 ö 3

Sachverhalt

Bürgermeister Schabel erklärt, dass mit acht Städten und Gemeinden im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlagen der LW Wasserlieferungsverträge (WLV) bestehen, die zum Teil noch aus der Gründungszeit stammen, zum Teil aber auch schon Jahrzehnte alt sind. Sie wurden nach der Gründung des Zweckverbandes am 25. März 1965 fortgeführt und ursprünglich nach zuletzt 21 Jahren Laufzeit zum 31.12.2008 gekündigt. Sie wurden durch Beschlüsse des Verwaltungsrates des LW in den Jahren 2008, 2013, 2016 und zuletzt 2021 bis letztmalig zum 31.12.2026 verlängert. 

Gemäß § 17 der Verbandssatzung (VS) sind die Fassungsgemeinden von den Umlagen nach §§ 15, 16 VS (Kapital-, Festkosten- und Betriebsumlage) befreit. Die Beteiligung der Fassungsgemeinden an den Aufwendungen des Zweckverbandes ist in WLV geregelt. Von besonderer Bedeutung für die Fassungsgemeinden sind die Wasserbezugsbedingungen.

Im Rahmen der Bezugskonditionen wird den Fassungsgemeinden eine Sockelmenge eingeräumt, die mit 1,5 ct/m3 abgerechnet wird. Dischingen hat eine Sockelmenge von 25.000 m3, der Zweckverband Wasserversorgung (ZV WV) Egaugruppe eine Sockelmenge von 130.000 m3. Für die darüber hinausgehende Wassermenge zahlen die Fassungsgemeinden eine gesonderte Umlage pro Kubikmeter (Umlage Fassungsgemeinden).

Die Gemeinde Dischingen bezog zuletzt über die Sockelmenge hinaus 65.839 m3 Wasser zu einer kalkulierten Umlage Fassungsgemeinden von 60,4 Ct/m3 für das Jahr 2023.

Der ZV WV Egaugruppe bezog zuletzt über die Sockelmenge hinaus 157.407 m3 Wasser zu einer kalkulierten Umlage Fassungsgemeinden von 60,4 Ct/ m3 für das Jahr 2023.
Zwischen LW und den Fassungsgemeinden können Sonderregelungen zur Beteiligung an den Aufwendungen des Zweckverbandes vereinbart werden, die von denen der übrigen Verbandsmitglieder abweichen. Das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit enthält hierzu entsprechende Ermächtigungen. Die Grenze ist jedoch dort zu sehen, wo ein willkürlicher oder unangemessener Ausgleich erfolgt.
Im Mai 2020 hat die Geschäftsführung der LW das Thema WLV gegenüber den Fassungsgemeinden angesprochen. Insbesondere sollten „die Verträge mit den Fassungsgemeinden einer grundsätzlichen Überprüfung unterzogen werden“. 
In der Verwaltungsratssitzung der LW vom 20.09.2020 wurde der Beschluss gefasst, die Wasserlieferungsverträge mit den Fassungsgemeinden zu kündigen und nach Einholung eines Gutachtens neu aufzulegen.
Hintergrund dieses Beschlusses bzw. des Auftrages an den Gutachter war, die Verträge auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen zu überprüfen sowie die Angemessenheit der Verträge im Hinblick auf die Vor- und Nachteile für die Fassungsgemeinden zu prüfen.
Eine gutachterliche Überprüfung der Verträge auf Seiten der Fassungsgemeinden ergab, dass die Verträge an sich rechtmäßig sind und die genaue Höhe eines angemessenen Nachteilsausgleichs überprüft werden kann. Eine Anfrage für ein gemeinsames Gutachten zur Überprüfung eines möglichen Nachteilsausgleichs wurde von allen angefragten Gutachtern mit dem Hinweis auf eine kaum belastbar finanzielle Bewertung abgelehnt. Hintergrund ist die Problematik, dass das Alternativszenario - wie wäre die Situation der Fassungsgemeinden ohne LW - einer Vielzahl von theoretischen Annahmen und Vermutungen unterliegt.
Aus diesem Grund wurde ein alternativer Weg über eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitgliedern des Verwaltungsrates und den Bürgermeistern aller Fassungsgemeinden sowie der Geschäftsführung, gewählt. Die ursprünglichen Verträge wurden daraufhin zum 31.12.2026 gekündigt.
In der Arbeitsgruppe wurden verschiedene Optionen für eine Vertragskonstruktion diskutiert, in der die gegenseitigen Interessen - Beibehaltung des Nachteilsausgleichs in Höhe des Status quo einerseits, Dynamisierung der Beträge andererseits - bestmöglich 
vereinbart werden sollten. Der nachfolgend dargestellte Vertrag stellt das einvernehmliche Ergebnis der Arbeitsgruppensitzungen dar.
  • Der Sockelbetrag von 1,5 Cent/ m3 wird ab dem 1. Januar 2027 und damit erstmals zum 1. Januar 2028 dynamisiert. Der prozentuale Dynamisierungsfaktor ist dabei an die Dynamisierung der Umlage der Erfassungsgemeinden gekoppelt.

  • Der Vertrag wird ab 2027 mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen.

  • Als Beispielrechnung wird für Dischingen ein Mehraufwand von +82,12 Euro pro Jahr und für den ZV WV Egaugruppe von +427,04 Euro pro Jahr im Jahr 2036 bei einer Steigerung/Dynamisierung von 2% angenommen.

Die LW wird die WLV im Frühjahr 2024 zur Beratung in den Verwaltungsrat des Zweckverbandes einbringen und benötigt bis dahin die Rückmeldung aller Gremien der Fassungsgemeinden über deren Beschlussfassung. 

Die Verwaltung sieht in der erarbeiteten Vertragskonstruktion eine gute und langfristige Absicherung der Wasserbezugskonditionen für die Gemeinde Dischingen und den ZV WV Egaugruppe und bittet den Gemeinderat um Zustimmung zum Abschluss des Wasserlieferungsvertrages für die Gemeinde Dischingen.

Für den ZV WV Egaugruppe erfolgt eine gesonderte Beschlussfassung im Rahmen der nächsten Verbandsversammlung. Diese soll spätestens zu Beginn des neuen Jahres stattfinden.

Datenstand vom 22.01.2024 11:54 Uhr