Bekanntgabe Ausnahmeregelung Abweichung von Höchstgruppenstärke im Kindergarten


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 06.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 06.11.2023 ö 5.3

Sachverhalt

Hauptamtsleiterin Saur berichtet, dass in der Gemeinderatssitzung am 09.10.2023 seitens des Gemeinderats angefragt wurde, ob ein Kindergarten temporär mehr Kinder aufnehmen darf als in der Betriebserlaubnis geregelt ist. Und falls ja, wie lange und wie viele Kinder?

In der Ausnahmevorschrift Verordnung des Kultusministeriums über den Mindestpersonalschlüssel und die Personalfortbildung in Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (Kindertagesstättenverordnung - KiTaVO) vom 25. November 2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. August 2023 (GBl. S. 347) ist in § 1a die Übergangsregelung zum Mindestpersonalschlüssel für die Kindergartenjahre 2022/2023, 2023/2024 und 2024/2025, Abweichung von der Höchstgruppenstärke festgelegt. 

Sie regelt in Absatz 3 Folgendes: 
Steht die Mindestpersonalanzahl nach § 1 Absatz 1 zur Verfügung, kann in Ausnahmefällen längstens bis zum 31. August 2025 von der Höchstgruppenstärke abgewichen werden, sofern die Bedürfnisse von in den Gruppen betreuten Kindern mit einem besonderen Unterstützungsbedarf gemäß § 8 Absatz 6 KiTaG dennoch berücksichtigt bleiben. Es dürfen nicht mehr als zwei Kinder pro Gruppe zusätzlich aufgenommen werden. Die Höchstgruppenstärke von 28 Kindern bei Halbtags- und Regelgruppen darf nicht überschritten werden. Die Vorgaben der aufsichtführenden Behörden sind einzuhalten. Die Abweichung von der Höchstgruppenstärke ist dem Kommunalverband für Jugend und Soziales - Landesjugendamt jeweils anzuzeigen.

Zusätzlich schreibt Absatz 4 vor: Die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht muss bei allen Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 uneingeschränkt gewährleistet sein.

Der Gemeinderat nimmt die Ausführung zur Kenntnis.

Datenstand vom 22.01.2024 11:49 Uhr