Bekanntgabe Prüfung Zebrastreifen an Egauschule


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 06.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 06.11.2023 ö 5.1

Sachverhalt

Hauptamtsleiterin Saur erklärt, dass aus der Mitte des Gemeinderates in der Sitzung am 11.09.2023 nachgefragt wurde, ob die Anlage eines Zebrastreifens von der Egauschule zu den Bushaltestellen an der Egauhalle möglich ist. Diese Anfrage kam vom Gesamtelternbeirat der Egauschule.

Für die Anlage eines Fußgängerüberweges (Zebrastreifen) gelten u.a. folgende Voraussetzungen:

Gemäß der VwV-StVO zu § 26 Fußgängerüberwege kommt die Anlage von Fußgängerüberwegen nur in Frage, wenn auf beiden Fahrbahnseiten ein Gehweg oder ein weiterführender Fußweg vorhanden ist. Dies ist in diesem Fall nicht gegeben.

Fußgängerüberwege sollten in der Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. 
Die Egauschule liegt in einer Zone 30. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist die Geschwindigkeit rund um die Egauschule reduziert. Außerdem wurde westlich der Egauschule entlang des Hartplatzes ein Halteverbot auf dem Seitenstreifen angeordnet. Dadurch sind die Sichtweiten und die Verkehrssicherheit gegeben.

Die Anordnung eines Zebrastreifens kommt nur in Betracht, wenn 200 Kfz/h auf eine Fußgängerverkehrsstärke von min. 50/h treffen. Unterhalb des empfohlenen Einsatzbereiches sind, wenn überhaupt erforderlich, bauliche Querungshilfen ausreichend.

Aus diesen Gründen darf lt. Auskunft der Straßenverkehrsbehörde rund um die Egauschule kein Zebrastreifen angeordnet werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn bereits vor Einrichtung der Zone 30 ein Zebrastreifen vorhanden war.

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

Datenstand vom 22.01.2024 11:49 Uhr