Kalkulation der Wasserverbrauchsgebühr (Wasserzins) für den Bemessungs-zeitraum 2023 – 2024 – Änderung der Wasserversorgungssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 03.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 03.07.2023 ö 3

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt kann Bürgermeister Schabel Herrn Häuser von der Firma Schmidt und Häuser GmbH aus Nordheim begrüßen.

Gebührenkalkulation

Kämmerer Kübler berichtet, dass der Gemeinderat letztmalig den Wasserzins am 20.11.2019 für den Bemessungszeitraum 2020 – 2022 beschlossen hat. Die Kalkulation wurde von der Fa. Schmidt und Häuser GmbH aus Nordheim durchgeführt.

Aufgrund von zeitlichen Verzögerungen konnte die anstehende Kalkulation erst nach dem 01.01.2023 beauftragt werden. Hierfür wurde im Nachrichtenblatt vom 23.12.2022 eine Vorankündigung veröffentlicht, die es rechtlich ermöglicht, eine eventuelle Erhöhung des Gebührensatzes aus der Gebührenkalkulation rückwirkend zum 01.01.2023 zu beschließen (Quelle: https://www.dischingen.de/nachrichtenblattarchiv.html).

Da die Fa. Schmidt und Häuser GmbH bereits alle notwendige Daten von der Gemeinde Dischingen erhoben und die bisherige Zusammenarbeit einwandfrei funktioniert hat, wurde sie erneut beauftragt, die Gebührenkalkulation für den Bemessungszeitraum 2023 – 2024 durchzuführen. Herr Häuser wird in der Sitzung anwesend sein und die Kalkulation vorstellen. 

Bei der Gebührenbemessung kann ein Zeitraum gewählt werden, der höchstens fünf Jahre erfasst. Die Verwaltung ist zu der Entscheidung gelangt, den Bemessungszeitraum für die anstehende Kalkulation auf 2 Jahre festzulegen. Dadurch kann auf kurzfristige Kostenschwankungen besser reagiert werden. Die Kalkulation liegt bereits vor und ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

Bei einer Gebührenkalkulation hat der Gemeinderat Ermessensentscheidungen über die auf der Seite 28 der Kalkulation aufgeführten Punkte zu treffen.

Anders als bei der Abwasserbeseitigung stellt der in der Gebührenkalkulation ermittelte Satz bei der Wasserversorgung keine Obergrenze dar. Hier darf ein angemessener Gewinn erzielt und dieser als Konzessionsabgabe in den Kernhaushalt abgeführt werden. Dieses Verfahren wurde in der Vergangenheit auch praktiziert. Aufgrund der rückläufigen Ergebnisse im Eigenbetrieb konnte für 2019 keine Konzessionsabgabe an den Kernhaushalt abgeführt werden. Für das Jahr 2020 konnte wieder eine Konzessionsabgabe in Höhe von ca. 70.000 € generiert werden. Eine angemessene Konzessionsabgabe soll auch in den folgenden Jahren erwirtschaftet werden.

Die ermittelten Gebührenobergrenzen in der Kalkulation zeigen den Wasserzins einmal ohne und einmal mit einer maximalen Konzessionsabgabe auf:

Rückwirkend für den Zeitraum 01/2023 – 12/2024

  • Kostendeckende Gebührenobergrenze
ohne Konzessionsabgabe        2,15 €/m³
  • Kostendeckende Gebührenobergrenze
mit maximaler Konzessionsabgabe        2,74 €/m³

Damit die jährliche Belastung nicht zu hoch ausfällt, schlägt die Verwaltung eine Wasserverbrauchsgebühr in Höhe von 2,40 €/m³ vor. In einer Beispielrechnung sollen die Auswirkungen des erhöhten Gebührensatzes für einen 4-Personen-Haushalt gegenüber des alten Gebührensatzes dargestellt werden. Hierbei wird von einer Verbrauchsmenge von 30 m³/Person pro Jahr ausgegangen.

Auswirkung


Ein 4-Personen-Haushalt würde mit dem erhöhten Gebührensatz von 2,40 €/m³ somit 24,00 € pro Jahr mehr bezahlen. Dies entspricht einer prozentualen Erhöhung von +9,1%.

Wasserversorgungssatzung

Die Wasserversorgungssatzung entspricht größtenteils dem Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg. Bei der Prüfung der Wasserversorgungssatzung vom 02.12.2019 und der 1. und 2. Änderungssatzung vom 07.09.2020 bzw. 21.12.2020 hat das Kommunalamt kleinere Mängel festgestellt, die durch eine Neufassung beseitigt werden sollen.

Änderung/Anpassungen:

  • § 14 Abs. 2 Haus- und Grundstücksanschlüsse.
Es fehlt der im Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg vorgeschlagene Satz. „Soweit sie in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse), sind sie Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage.“ Der Satz wurde ergänzt.

  • Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: 
Es wird nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. Fehlt dieser Hinweis, hat dies nicht die Nichtigkeit der Satzung zur Folge, allerdings kann die Heilung von Fehlern im Sinne des Abs. 4 innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung nicht eintreten bzw. können diese uneingeschränkt geltend gemacht werden.
Damit die Heilungsmöglichkeit für die gesamte Satzung mit allen Bestimmungen eintreten kann, ist eine Neufassung und die erneute öffentliche Bekanntmachung mit korrektem Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO erforderlich.

Die Erhöhungen der Gebührensätze wurden in die Neufassung in § 43 eingearbeitet.

Beim Wasserversorgungsbeitrag und den Grund- und Bereitstellungsgebühren wurden keine Änderungen vorgenommen. Diese bleiben unverändert.

Die Wasserversorgungssatzung ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

Dokumente
2023-07-03 GEB-Endfassung WV Dischingen 2023-2024 Stand 06-2023 (.pdf)
2023-07-03 Neufassung Wasserversorgungssatzung_Anlage (.pdf)

Datenstand vom 18.07.2023 15:30 Uhr