Kalkulation der zentralen Abwassergebühren für den Bemessungszeitraum 2023 – 2024 – Änderung der Abwassersatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 03.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 03.07.2023 ö 2

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt kann Bürgermeister Schabel Herrn Häuser von der Firma Schmidt und Häuser GmbH aus Nordheim begrüßen.

Gebührenkalkulation

Kämmerer Kübler erläutert, dass der Gemeinderat letztmalig die gesplittete Abwassergebühr am 20.11.2019 für den Bemessungszeitraum 2020 – 2022 beschlossen hat. Die Kalkulation wurde von der Fa. Schmidt und Häuser GmbH aus Nordheim durchgeführt.

Aufgrund von zeitlichen Verzögerungen konnte die anstehende Kalkulation erst nach dem 01.01.2023 beauftragt werden. Hierfür wurde im Nachrichtenblatt vom 23.12.2022 eine Vorankündigung veröffentlicht, die es rechtlich ermöglicht, eine eventuelle Erhöhung der Gebührensätze aus der Gebührenkalkulation rückwirkend zum 01.01.2023 zu beschließen (Quelle: https://www.dischingen.de/nachrichtenblattarchiv.html).

Da die Fa. Schmidt und Häuser GmbH bereits alle notwendige Daten von der Gemeinde Dischingen erhoben und die bisherige Zusammenarbeit sehr gut funktioniert hat, wurde sie erneut beauftragt, die Gebührenkalkulation für den Bemessungszeitraum 2023 – 2024 durchzuführen. Herr Häuser wird in der Sitzung anwesend sein und die Kalkulation vorstellen.

Bei der Gebührenbemessung kann ein Zeitraum gewählt werden, der höchstens fünf Jahre erfasst. Die Verwaltung ist zu der Entscheidung gelangt, den Bemessungszeitraum für die anstehende Kalkulation auf 2 Jahre festzulegen. Dadurch kann auf kurzfristige Kostenschwankungen besser reagiert werden. Die Kalkulation liegt bereits vor und ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

Die in der Gebührenkalkulation ermittelten Sätze stellen Obergrenzen dar, die nach § 14 Abs. 1 KAG nicht überschritten werden dürfen.

Der Gemeinderat hat im Rahmen einer solchen Gebührenkalkulation als satzungsgebendes Organ bestimmte Ermessens- und Prognoseentscheidungen zu treffen. Diese Entscheidungen sind gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob das jeweilige Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde.

Bei einer Gebührenkalkulation hat der Gemeinderat Ermessensentscheidungen über die auf den Seiten 53 ff. der Kalkulation aufgeführten Punkte zu treffen.

Die Gebührensätze der zentralen Abwasserbeseitigung werden wie folgt festgesetzt:


Rückwirkend für den Zeitraum 01/2023 – 12/2024

  • Schmutzwassergebühr        3,84 €/m³         (bisher 3,77 €/m³) Abwasser
  • Niederschlagswassergebühr        0,68 €/m²        (bisher 0,51 €/m²) versiegelte Fläche

In einer Beispielrechnung sollen die Auswirkungen der erhöhten Gebührensätze für einen 4-Personen-Haushalt gegenüber den alten Gebührensätzen dargestellt werden. Hierbei wird von einer Schmutzwassermenge von 30 m³/Person pro Jahr und einer versiegelten Fläche von 80 m² ausgegangen.

Auswirkung:

Schmutzwasser

Alt:        120 m³ x 3,77 €/m³ =        452,40 €/a
Neu:        120 m³ x 3,84 €/m³ =        460,80 €/a

Erhöhung:        8,40 €/a        (+1,9 %)

Niederschlagswasser

Alt:        80 m² x 0,51 €/m² =        40,80 €/a
Neu:        80 m² x 0,68 €/m² =        54,40 €/a

Erhöhung:                13,60 €/a        (+33,3%)

Ein 4-Personen-Haushalt würde mit den erhöhten Gebührensätzen somit 22,00 € pro Jahr mehr bezahlen.

Abwassersatzung

Die Abwassersatzung entspricht größtenteils dem Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg. Bei der Prüfung der Abwassersatzung vom 02.12.2019 und der 1. Änderungssatzung vom 07.09.2020 hat das Kommunalamt kleinere Mängel festgestellt, die durch eine Neufassung beseitigt werden sollen.

Änderung/Anpassungen:

  • § 5 Befreiungen: 
Verweist neu auf § 46 Abs. 5 S. 1 WG

  • § 10 Abs. 1 S. 2 Abwasseruntersuchungen:
„Er“ wird durch „Sie“ ersetzt. Gemeint ist hier die Gemeinde.

  • Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: 
Es wird nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. Fehlt dieser Hinweis, hat dies nicht die Nichtigkeit der Satzung zur Folge, allerdings kann die Heilung von Fehlern im Sinne des Abs. 4 innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung nicht eintreten bzw. können diese uneingeschränkt geltend gemacht werden.
Damit die Heilungsmöglichkeit für die gesamte Satzung mit allen Bestimmungen eintreten kann, ist eine Neufassung und die erneute öffentliche Bekanntmachung mit korrektem Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO erforderlich.


Die Erhöhungen der Gebührensätze wurden in die Neufassung in § 42 eingearbeitet.

Bei den Abwasserbeiträgen und Zählergebühren wurden keine Änderungen vorgenommen. Diese bleiben unverändert.

Die Abwassersatzung ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

Dokumente
2023-07-03 GEB-Endfassung ABW Dischingen 2023-2024 Stand 06-2023 (.pdf)
2023-07-03 Neufassung Abwassersatzung_Anlage (.pdf)

Datenstand vom 18.07.2023 15:30 Uhr