Entwidmung Flst. Nr. 390 Gemarkung Frickingen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 19.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 19.12.2022 ö 8

Sachverhalt

Gemeindemitarbeiterin Oberschmid erläutert, dass sich der Gemeindeweg Flurstück Nr. 390 auf der Gemarkung Frickingen befindet.
Der Grundstückseigentümer  von Flurstück Nr. 380 möchte diesen Weg erwerben. Vom angrenzenden Flurstück Nr. 393 ist er ebenfalls Eigentümer. Da der Weg nur diese beiden Flurstücke trennt und dann im Flurstück  Nr. 380 endet, ist dieser Weg für die Gemeinde nicht von Bedeutung.

Das Flurstück Nr. 390 hat eine Fläche von 335 qm. Durch den Erwerb des Weges erhält der Eigentümer von Flst. Nr. 380 die Möglichkeit einer durchgängigen Bewirtschaftung.
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass mit dem Erwerb des Flurstücks, der Vorteil, der sich aus einer effizienteren Bewirtschaftung für den Landwirt ergibt, deutlich größer ist.
Das Flurstück soll nach erfolgter Entwidmung veräußert werden. 

Zuständig für die Entwidmung von Gemeindestraßen sind nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Straßengesetz (StrG) bei Gemeindestraßen die Straßenbaubehörden.
Straßenbaubehörde ist für die Gemeindestraßen die Gemeinde (§50 Abs. 3 Nr. 3 StrG).

Die Absicht einer Einziehung beziehungsweise Entwidmung muss mindestens drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht werden. Dadurch soll den von der Einziehung beziehungsweise Entwidmung Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, Einwände zu erheben.

Sollten keine Einwände eingehen, erfolgt der Vollzug des Beschlusses und die Fläche kann veräußert werden. Sollten Einwendungen eingehen müsste der Gemeinderat über die eingegangen Bedenken beschließen.

Dokumente
Flurstück Nr. 390 (.pdf)

Datenstand vom 30.12.2022 13:35 Uhr