Hundesteuersatzung Gemeinde Dischingen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 05.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 05.12.2022 ö 6

Sachverhalt

Verwaltungspraktikantin Grill stellt den folgenden Sachverhalt vor.

1. Grundsätzliches

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, zu deren Erhebung die Gemeinden gem. § 9 Abs. 3 KAG gesetzlich verpflichtet sind. Diese Steuer dient seit jeher nicht nur der Erzielung von Einnahmen. Vielmehr werden mit ihr zulässigerweise ebenfalls Lenkungszwecke verfolgt, weil sie auch aus ordnungspolitischen Zwecken zur Eindämmung der Hundehaltung und den damit verbundenen Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit erhoben wird (z.B. Verschmutzung von Gehwegen und Kinderspielplätzen, Gefährdung von Kindern und Fußgängern sowie Lärmbelästigung).
Wer vorsätzlich oder leichtfertig der Anzeigepflicht einer Hundehaltung oder den Regelungen für Hundesteuermarken nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. 

Die aktuelle Hundesteuersatzung der Gemeinde Dischingen ist vom 22.10.2001 (Euro-Umstellung). Da insbesondere die Mustersatzung des Gemeindetages ergänzende bzw. geänderte Regelungen vorsieht und seit rund 20 Jahren keine Änderung des Steuersatzes und der damit verbundenen Erhöhung von Einnahmen vorgenommen wurde, soll die Hundesteuersatzung neu beschlossen und in diesem Zusammenhang die Steuersätze angepasst werden. Für eine preisliche Anpassung spricht vor allem der Vergleich der aktuellen Steuersätze im Landkreis Heidenheim (siehe Anlage Beschlussvorlage Hundesteuersatzung Vergleich Kommunen). Dabei ist ein durch zwölf Monate teilbarer Steuersatz abrechnungstechnisch sinnvoll. Die Neufassung der Hundesteuersatzung könnte zum 01.01.2023 in Kraft treten, womit eine Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung noch in 2022 notwendig wäre.


2. Neue Regelung: Kampfhunde

Die Mustersatzung des Gemeindetages sieht seit mehr als acht Jahren besondere Regelungen für Kampfhunde vor. Alle im Vergleich aufgeführten Gemeinden erheben einen merklich höheren Steuersatz für Kampfhunde sowie einen gesonderten Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund. Angesichts dessen wird vorgeschlagen, 

den Steuersatz für Kampfhunde auf 600 € deutlich zu erhöhen. Des Weiteren ist die erstmalige Einführung des Steuersatzes für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund von 1.200 € zu empfehlen. Der Begriff des Kampfhundes ist satzungsrechtlich zu definieren. Dabei kann nur generalisierend auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse abgehoben werden (vgl. § 1 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum für Baden-Württemberg über das Halten gefährlicher Hunde).
3. Neue Regelung: Hundeführerschein (Befähigungsnachweis für Hundehalter)

Ein derzeit sehr präsentes Thema ist der Hundeführerschein. Beim Hundeführerschein handelt es sich um einen Befähigungsnachweis für Hundehalter. Er beinhaltet mindestens eine praktische Prüfung des Halters mit seinem Hund, auch als Gehorsamsprüfung bezeichnet. Zusätzlich kann ggf. ein theoretischer Sachkundenachweis erforderlich sein. Der Hundeführerschein soll bescheinigen, dass der Halter seinen Hund im Alltag unter Kontrolle hat und dass sein Hund weder Menschen noch andere Tiere gefährdet. Im theoretischen Teil sind unter anderem grundlegende Kenntnisse über Hundeerziehung und -verhalten zu belegen.

Hinsichtlich der Hundehaltung dient der Hundeführerschein als weiteres Lenkungsinstrument. Im Vergleich zu anderen Bundesländern ist dies in Baden-Württemberg derzeit noch nicht verpflichtend. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass von Hunden, die eine derartige Prüfung abgelegt haben, weniger eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Eine Hundeführerscheinprüfung muss mit jedem Hund einzeln durchlaufen werden. Bei solch einer Prüfung geht es nicht allein um den Vierbeiner, sondern vielmehr um den Einklang zwischen Hund und Hundehalter. Besonders für unerfahrene Hundehalter bietet der Hundeführerschein ein umfassendes Grundlagenwissen und Training für Alltagssituationen. Die Ermäßigung des Steuersatzes soll dazu anregen, diese Prüfung abzulegen. Einige Kommunen des Landkreises Heidenheim, die in den vergangenen Jahren ihre Hundesteuersatzung auf den aktuellen Stand gebracht haben, haben dieses Lenkungsinstrument mitaufgenommen.


4. Neue Regelung: Hundeführerschein - Übergangsregelung

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Einführung eines Hundeführerscheins. Die Verwaltung schlägt vor, eine Übergangsregelung in die Satzung aufzunehmen, nach der für alle Hunde, die bis zum 31.12.2022 im Gemeindegebiet gemeldet sind, diese Regelung des Hundeführerscheins noch nicht greift 

(Bestandsschutz). Für alle Hunde, die ab 01.01.2023 im Gemeindegebiet gemeldet werden, greift die neue Regelung des Hundeführerscheins - unabhängig vom Alter des Hundes. 


5. Neue Regelung: Hundesteuermarken

Hundesteuermarken sind heutzutage üblich und werden von allen Kommunen des Landkreises Heidenheim ausgestellt. Die Gemeinde Dischingen bildet hier die Ausnahme. In der Vergangenheit sind immer wieder Anträge von Hundehaltern bei der Gemeinde eingegangen, die darauf gedrängt haben, Hundesteuermarken einzuführen. Vor allem unter dem Gesichtspunkt, wenn Hundehalter mit ihren Vierbeinern in benachbarten Gemeinden unterwegs sind, entsteht der Eindruck, dass ihr Hund nicht registriert wäre. Auch die Mustersatzung des Gemeindetages sieht eine solche Regelung für Hundesteuermarken vor. Von der Firma „Südwestdeutsche Metallschilderfabrik Paul Peindl“ liegt ein Angebot über 400 Hundesteuermarken für insgesamt 233,28 € netto vor. 


6. Neue Regelung: Steuerbefreiungen

Aufgrund der Mustersatzung des Gemeindetages und Satzungen anderer Gemeinden des Landkreises Heidenheim sind weitere Steuerbefreiungen in der Satzung vorgesehen, nämlich für Hunde, die ausschließlich dem Schutz von Epileptikern oder Diabetikern dienen.
7. Neue Gebührensätze

Derzeit werden rund 320 Hunde besteuert. Der Haushaltsplanansatz liegt mit einem Steuersatz von 54 € bei etwa 17.000 €. 

Entwicklung Steuersatz Gemeinde Dischingen: 

Jahr
seit 2001
1997-2000
1993-1996
1983-1992
1973-1982
Steuersatz
54 €
55,22 €
51,13 €
30,68 €
20,45 €

Mit einer Erhöhung der Hundesteuer auf 84 € (Bestandsschutz!) würden die Einnahmen auf ca. 27.000 € pro Jahr steigen.

Der Vorschlag der Verwaltung wäre, den bisherigen Steuersatz von 54 € wie folgt zu erhöhen:

Ersthund mit Hundeführerschein bzw. Bestandsschutz        84,00 €
Ersthund ohne Hundeführerschein        132,00 €
Weiterer Hund mit Hundeführerschein        168,00 €
Weiterer Hund ohne Hundeführerschein        264,00 €
Kampfhund        600,00 €
Weiterer Kampfhund        1.200,00 €
Zwingersteuer        264,00 €

Die jeweils aktuellen Steuersätze sowie die Durchschnittssteuersätze im Landkreis Heidenheim ergeben sich der in der Anlage beigefügten Tabelle. 

Dokumente
2022-12-05 Hundesteuersatzung ab 01.01.2023 (.pdf)
Anlage Beschlussvorlage Hundesteuersatzung Vergleich Kommunen (.pdf)

Datenstand vom 25.01.2023 13:13 Uhr