Baugebiet An der Halde/Mühlbergstraße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 10.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 10.10.2022 ö 5

Sachverhalt

Frau Oberschmid erläutert, dass am 08.01.2021 der Gemeinderat den Entwurf der Einbeziehungssatzung „An der Halde/Mühlbergstraße“ gebilligt und beschlossen hat. Diese Planunterlagen mussten jedoch um eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung ergänzt werden. Mit dieser Prüfung wurde das Büro Zeeb & Partner aus Ulm beauftragt.

Dabei wird das Vorkommen von Lebensräumen für streng geschützte Tier- und Pflanzenarten geprüft. Ebenso wurde eine Baumhöhlenkartierung durchgeführt. Im Rahmen der Baumhöhlenkartierung konnten nur zwei Baumhöhlen festgestellt werden, die eine gute Habitateignung aufweisen, sowie drei mit mittlerer Habitateignung. Diese befanden sich alle nördlich des Plangebietes, also außerhalb des Bereichs der Einbeziehungssatzung „An der Halde/Mühlbergstraße“.

Die Erwerber der Bauplätze außerhalb des Plangebietes stellten die konkrete Anfrage, ob und welche Bäume nun gefällt werden dürfen. Daraufhin fand ein Vororttermin mit der unteren Naturschutzbehörde statt. Aufgrund der Lage im Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch findet die artenschutzrechtliche Eingriffsregelung gemäß § 18 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz außerhalb der artenschutzrechtlichen Belange keine Anwendung. Folglich muss beim Entfernen der kartierten Höhlenbäume der Entfall der Fortpflanzungs- und Lebensstätten durch Installation von geeigneten Nist- und Fledermauskästen ersetzt werden. Diese sind in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde durch die ökologische Baubegleitung vorzuschlagen und zu installieren. Die Entfernung der Gehölze hat in der Zeit vom 01.10. bis zum 28.02. zu erfolgen.
Damit durch die Bebauung im Bereich der Einbeziehungssatzung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz ausgelöst werden, wurde beschlossen, dass entlang der östlichen Gebietsgrenze ein 7 m breiter Streifen unbebaut bleiben soll. Dies bedeutet, es soll das bestehende Gehölz eventuell erhalten bleiben oder mit Gehölzen neu bepflanzt werden. Durch diese Biotopverbundachse ist die bebaubare Fläche beschränkt. Der Bauplatz Nr. 8 ist dabei besonders betroffen. Somit kam die Anfrage von den potentiellen Erwerbern, ob hier ein Entgegenkommen der Gemeinde möglich ist, ob das Gehölz durch die Gemeinde entfernt werden könnte. Beim Kauf des Grundstückes geht auch die Haftung des doch hohen Gehölzes auf die Käufer über. Die Bedingungen zur Biotopvernetzung waren bekannt, jedoch waren die Erwerber der Annahme ein kahles Grundstück zu übernehmen und dieses nach ihren Wünschen und unter Beachtung der Auflagen neu zu bepflanzen.

Datenstand vom 21.10.2022 13:20 Uhr