Widmung eines Trauzimmers; hier: Anbau der Egauhalle


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 04.04.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 04.04.2022 ö 3

Sachverhalt

Hauptamtsleiterin Saur berichtet, dass nach § 14 Personenstandsgesetz (PStG) die Eheschließung in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden soll. Diesen Anforderungen muss auch der Raum entsprechen, in dem die Ehe geschlossen wird. 

In 14.1.1 PStG-VwV werden die Anforderungen weiter dahingehend präzisiert, dass die Eheschließenden, von Notfällen abgesehen, zur Eheschließung an einem vom Standesamt zur Vornahme von Eheschließungen bestimmten Ort persönlich anwesend sein müssen. 
Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Organisationshoheit auch geeignete Räume außerhalb des Dienstgebäudes des Standesamts zum (weiteren) Trauzimmer bestimmen und so eine Außenstelle des Standesamts einrichten. Die Entscheidung, welcher Ort außerhalb des Standesamts zur Vornahme von Eheschließungen bestimmt wird, stellt eine Widmung dar, durch die dieser Ort ausdrücklich als Eheschließungsort zugelassen wird. 

Außenstellen sind entsprechend zu kennzeichnen, wie dies bei Dienstgebäuden üblich ist und der Zugang zu der Außenstelle muss allgemein möglich sein. 
Der Eheschließungsort muss sich innerhalb des Standesamtsbezirks der Gemeinde befinden. Für den Ort der Eheschließung sind Räumlichkeiten vorzusehen, die die Standesbeamtin/den Standesbeamten in die Lage setzen, ihre/seine in der Mitwirkung an der Eheschließung und in der Beurkundung bestehende Amtshandlung ordnungsgemäß durchzuführen. Weder darf die Zuständigkeit in Frage stehen noch die Beurkundung gefährdet sein.

Damit auch während des Rathausneubaus in unmittelbarer Nähe zum Dienstgebäude Trauungen möglich sind, schlägt die Verwaltung vor, den Anbau der Egauhalle als Trauzimmer zu widmen.
Für Eheschließungen gilt der Grundsatz der Beteiligtenöffentlichkeit. Daraus ist zu folgern, dass der Standesbeamte in dem Trauraum das uneingeschränkte Hausrecht haben muss. Störungen der Eheschließung durch äußere Einflüsse müssen ausgeschlossen sein. Ebenso müssen unbeteiligte Dritte ausgeschlossen werden können. 
Nachdem die Gemeinde Eigentümerin des Egauhalle ist, wäre auch sichergestellt, dass der Standesbeamte während der Eheschließung bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft über diesen Raum allein das Hausrecht ausüben kann.
Im Bereich des Haupteinganges der Egauhalle müsste während der dort vorzunehmenden Trauungen oder auf Dauer sichtbar die Bezeichnung "Außenstelle des Standesamtes der Gemeinde Dischingen –Trauzimmer- " angebracht werden.
Der Anbau müsste für die Nutzung als Trauzimmer so ausgestattet werden, dass die Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft in einer der Bedeutung der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden kann. Die Aufstuhlung des Anbaus, Öffnung und Schließung muss durch den Hausmeister sichergestellt werden. Eine ordnungsgemäße Beurkundung ist ebenfalls sicherzustellen.
Gebühren:
Nachdem die Widmung als Ersatz für das Traumzimmer im Dienstgebäude erfolgt, wird vorgeschlagen, für Trauungen im Anbau der Egauhalle trotz des Mehraufwandes von einer zusätzlichen Gebührenerhebung abzusehen.

Datenstand vom 16.05.2022 10:14 Uhr