Bürgermeisterwahl 2022; Bewerbungsfrist und Stellenausschreibung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 21.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 21.02.2022 ö 4

Sachverhalt

Hauptamtsleiterin Saur erläutert, dass gemäß § 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz Baden-Württemberg (KomWG) der Gemeinderat den Wahltag bestimmt. Der Gemeinderat hat am 05.01.2022 den Tag der Bürgermeisterwahl auf den 03.07.2022 festgelegt. 
Entfällt bei dieser Hauptwahl auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl Neuwahl statt (§ 45 Abs. 2 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO).
Der früheste Neuwahltermin wäre somit der 17.07.2022; der späteste der 31.07.2022. Die Verwaltung schlägt als Termin für die Neuwahl Sonntag, den 17.07.2022 vor.

Der Gemeinderat hat nach § 10 Abs. 1 KomWG das Ende der Einreichungsfrist für Bewerbungen für die Hauptwahl festzusetzen. Das Ende der Einreichungsfrist darf frühestens auf den 27. Tag vor dem Wahltag gesetzt werden. Der Gemeindewahlausschuss beschließt über die Zulassung der Bewerbungen spätestens am 16. Tag (§ 10 Abs. 5 KomWG); dies stellt somit das spätmöglichste Ende der Einreichungsfrist dar. Nach § 20 Abs. 1 der KomWO können sowohl bei der Hauptwahl als auch bei einer etwaigen Neuwahl Bewerbungen bis 18 Uhr des letzten Tages der Einreichungsfrist beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich eingereicht und zurückgenommen werden. 
Der frühestmögliche Zeitpunkt für das Ende der Einreichungsfrist wäre Montag, 
06. Juni 2022. Da dies der Pfingstmontag und somit ein Feiertag ist, schlägt die Verwaltung als Ende der Einreichungsfrist Dienstag, den 07.06.2022, 18.00 Uhr vor.

Bei einer etwaigen Neuwahl nach § 45 Abs. 2 GemO beginnt die Einreichungsfrist für neue Bewerbungen am ersten Werktag nach der ersten Wahl (Hauptwahl). Das Ende der Einreichungsfrist für Bewerbungen für die Neuwahl darf vom Gemeinderat frühestens auf den dritten Tag nach der Hauptwahl bzw. spätestens auf den 9. Tag vor dem Wahltag festgesetzt werden. Innerhalb der Einreichungsfrist können auch die zur Hauptwahl zugelassenen Bewerbungen zurückgenommen werden gemäß § 10 Abs. 2 KomWG.
Die Verwaltung schlägt vor, das Ende der Einreichungsfrist für Bewerbungen zur Neuwahl auf den frühestmöglichen Zeitpunkt, Mittwoch, 06.07.2022, 18.00 Uhr festzusetzen.
Eine ordnungsgemäße Stellenausschreibung setzt voraus, dass ein größerer Kreis interessierter Personen von der Veröffentlichung Kenntnis nehmen kann. Dies ist immer bei einer Ausschreibung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg gegeben. Dieser erscheint immer freitags. Der Gemeinderat entschied am 05.01.2022, die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters am 08.04.2022 im Staatsanzeiger und Nachrichtenblatt auszuschreiben. Die Stellenausschreibung soll auch auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden. 
Nachstehend ein Vorschlag der Verwaltung für eine mögliche Stellenausschreibung (unter dem Vorbehalt, dass keine Gesetzesänderung im Hinblick auf eine mögliche Neuwahl bzw. Stichwahl erfolgt):
Gemeinde Dischingen                                                
Landkreis Heidenheim


Die Stelle des/der hauptamtlichen

Bürgermeisters/Bürgermeisterin (w/m/d)

der Gemeinde Dischingen (ca. 4.300 Einwohner, Hauptort mit 6 Ortsteilen, in denen die Ortschaftsverfassung eingeführt ist) ist infolge des Ablaufs der Amtszeit und Eintritt in den Ruhestand des bisherigen Stelleninhabers neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Rechtsstellung und Besoldung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Wahl findet am Sonntag, 03.07.2022, eine eventuell notwendig werdende Neuwahl am Sonntag, 17.07.2022, statt. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen/Unionsbürger), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerberinnen/Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Die weiteren Bestimmungen zur Wählbarkeit ergeben sich aus § 46 Gemeindeordnung.

Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens am Dienstag, 07.06.2022, 18.00 Uhr, schriftlich beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Bürgermeisteramt Dischingen, Marktplatz 9, 89561 Dischingen, im verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ eingereicht werden.

Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:
- eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung der Bewerberin/des Bewerbers ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
- eine eidesstattliche Versicherung der Bewerberin/des Bewerbers, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt;
- Unionsbürgerinnen/Unionsbürger müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedsstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.

Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist für die Einreichung neuer Bewerbungen am Montag, 04.07.2022 und endet am Mittwoch, 06.07.2022, 18.00 Uhr. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die erste Wahl. 

Ort und Zeit der persönlichen öffentlichen Vorstellung werden den zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern (w/m/d) rechtzeitig mitgeteilt.

Datenstand vom 19.01.2024 13:19 Uhr