Mängel am Dach Erweiterungsbau Egauschule; Vergleichsvorschlag des Landgerichts Ellwangen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 07.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 07.12.2020 ö 4

Sachverhalt

Kämmerer Schabel berichtet, dass der Gemeinderat am 07.09.2020 darüber informiert wurde, dass am 07.08.2020 Klage beim Landgericht Ellwangen erhoben wurde. Der Verhandlungstermin wurde am 24.08.2020 bekannt gegeben und auf Mittwoch, 04.11.2020, 9.00 Uhr, festgesetzt. Mit Datum vom 25.11.2020 hat das Gericht den Parteien folgenden Vergleich vorgeschlagen:



Zu 1. Dachsanierung
Die Fa. Akst verpflichtet sich, die im Beweissicherungsverfahren geltend gemachten Mängel auf eigene Kosten nachzubessern, dass die Ausführung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Für die Aufteilung der Kosten zwischen der Fa. Akst und Herrn Niederberger hat das Gericht grundsätzlich ein Verhältnis von 70% zu 30% vorgeschlagen, wobei dies das Innenverhältnis der beiden beklagten Parteien betrifft und die Gemeinde nicht wesentlich tangiert.

Das Gericht hat die Gemeinde zudem berechtigt, die Durchführung der Arbeiten durch den Sachverständigen Bernd Kramer überwachen zu lassen. Das Gericht weist darauf hin, dass dies über den in der Klage geltend gemachten Anspruch hinausgeht und darauf kein Rechtsanspruch besteht. Die Kosten hat das Gericht auf 2.500 € netto begrenzt und geht davon aus, dass dieser Betrag ausreichend sein müsste, um etwaige Kosten des Sachverständigen zu decken. Beide Beklagte haften für diesen Betrag gesamtschuldnerisch.

Zu 2. Aufwendungen vor dem gerichtlichen Beweissicherungsverfahren
Der Gemeinde sind im Vorfeld des gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens Kosten in Höhe von rund 15.600 € für die Gutachtertätigkeit von Herrn Kramer, das zweimalige Auf- und Abbauen eines Gerüstes sowie für das Öffnen und Verschließen des Dachs entstanden. Das Gericht hat dazu keine weiteren Ausführungen gemacht, nur dass sich beide Beklagte als Gesamtschuldner verpflichten, einen Betrag in Höhe von 15.000 € bis zum 15.01.2021 zu zahlen.

Zu 3. Einspeiseverlust durch reduzierte EEG-Vergütung
Das Gericht sieht in seinem Vergleichsvorschlag keinen Ausgleich des Einspeiseverlusts aufgrund der reduzierten EEG-Vergütung vor. Diesem Vorschlag liegt folgende Überlegung zugrunde: das Gericht weist darauf hin, dass die Gemeinde möglicherweise gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen hat, da sie keine Zwischenmontage der PV-Anlage vorgenommen hat.

Der Vergleichsvorschlag des LG Ellwangen liegt dieser Beschlussvorlage als Anlage bei. 
Die Gemeinde trägt 1/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 4/5 der Kosten des Rechtsstreits. Von der Rechtsschutzversicherung liegt eine Zusage zur Kostenübernahme vor. Die Gemeinde Dischingen hat damit nur den Selbstbehalt von 500 € zu tragen.
Weiteres Vorgehen:
1) Zustimmung zum Vergleichsvorschlag bis 22.12.2020, oder

2) Falls eine vergleichsweise Einigung nicht möglich ist, müsste der Prozess zeit- und kostenintensiv fortgesetzt werden. Rechtsanwalt Römer meint, dass mit mindestens einem weiteren Jahr zu rechnen wäre.

Dokumente
2020-11-25 Vergleichsvorschlag LG Ellwangen Dach Egauschule (.pdf)

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