Änderung der Hauptsatzung; Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum gemäß § 37 a Abs. 3 GemO


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 07.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 07.12.2020 ö 3

Sachverhalt

Hauptamtsleiterin Saur berichtet, dass der Landtag am 07. Mai 2020 die Änderung der Gemeindeordnung beschlossen hat. Neu eingefügt wurde § 37a zur Durchführung von Sitzungen in digitaler Form, d. h. ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum. In bestimmten Fällen können für die Beratung und Beschlussfassung Mitglieder des Gemeinderates per Videokonferenz teilnehmen. Hintergrund waren die aktuellen Ereignisse und Veränderungen aufgrund der Corona-Pandemie.

In der Gemeindeordnung wurde nach § 37 Gemeindeordnung (GemO) der folgende § 37a GemO eingefügt: 

§ 37a GemO: Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass notwendige Sitzungen des Gemeinderats, ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden können; dies gilt nur, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Dieses Verfahren darf bei Gegenständen einfacher Art gewählt werden; bei anderen Gegenständen darf es nur gewählt werden, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Seuchenschutzes, sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung ansonsten unzumutbar wäre. Bei öffentlichen Sitzungen nach Satz 1 muss eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum erfolgen.
(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. In einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 dürfen Wahlen im Sinne von § 37 Absatz 7 nicht durchgeführt werden. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.
(3) Bis 31. Dezember 2020 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Regelung in der Hauptsatzung nicht erforderlich ist.

Aufgrund bestehender gesetzlicher Verweisungen finden die Vorschriften des § 37a GemO auch für Sitzungen der beschließenden, der beratenden Ausschüssen und der Ortschaftsräte Anwendung.

Der Gemeinderat Dischingen muss in Krisenzeiten auch nach dem 31. Dezember 2020 handlungsfähig bleiben. Damit es ihm möglich ist, die Sitzungen online abzuhalten, wenn es die Situation verlangt, muss die Hauptsatzung dahingehend geändert werden, dass Sitzungen aus schwerwiegenden Gründen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum stattfinden können. 

Es ist nicht zu erwarten, dass nach dem 31.12.2020 keine Einschränkungen mehr aufgrund der Corona-Pandemie angeordnet werden. Aus diesem Grund sollte dem Gemeinderat weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden, Angelegenheiten einfacher Art nicht nur im Umlaufverfahren, sondern u.U. auch digital zu regeln. 

Die bestehende Hauptsatzung der Gemeinde Dischingen sollte deshalb ergänzt werden und nach § 3 Zusammensetzung sollte eingefügt werden: 

§ 3a         Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

Der Bürgermeister kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung.
Für Sitzungen der beratenden bzw. beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats sowie der Ortschaftsräte gelten diese Regelungen entsprechend.


Die Rechtsaufsichtsbehörde hat empfohlen, bei einer Änderung der Hauptsatzung die Zuständigkeitsregelung für den Technischen Ausschuss im § 8 Abs. 2 Ziffer 2.1.6 der Hauptsatzung (Teilungsgenehmigung) zu streichen. Sie ist durch eine Rechtsänderung im BauGB obsolet.

Diese Änderungen der Hauptsatzung sollen am 01.01.2021 in Kraft treten. 

Dokumente
Hauptsatzung - 2016 AZ 020.051 (.pdf)

Datenstand vom 08.03.2024 10:15 Uhr