Entwidmung des gemeindeeigenen Weges Flurstück Nr. 528, Gemarkung Ballmertshofen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 26.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 26.10.2020 ö 3

Sachverhalt

Bürgermeister Jakl berichtet, dass die Gemeinde Dischingen im Zuge des Ausbaus des Radweges von Ballmertshofen bis zur Landesgrenze nach Bayern das Grundstück Flst.-Nr. 530 der Gemarkung Ballmertshofen erworben hat. Die für den Radweg nicht benötigte Restfläche soll für ein Grundstücksgeschäft zur Erweiterung des Baugebiets „Hersbühl“ in Ballmertshofen verwendet werden. Hierfür ist es zweckdienlich, wenn der angrenzende gemeindeeigene Feldweg Flst.-Nr. 528 entwidmet und in das Grundstücksgeschäft integriert werden könnte.

Nachdem es sich hierbei um einen Feldweg handelt, ist eine Entwidmung nötig. Nach Auffassung der Verwaltung ist dieser Weg für den öffentlichen Verkehr entbehrlich und kann in das Grundstücksgeschäft integriert werden, weil die angrenzenden Grundstücke auch anderweitig angedient werden können und eine Ausfahrt auf den Radweg ohnehin nach Abschluss der Baumaßnahmen nicht mehr möglich ist.

Er erläutert, dass eine Straße eingezogen werden kann, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen. Entbehrlich ist eine Straße, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat. Mit der Einziehung verliert die Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die eingezogene Straße darf nicht mehr von der Allgemeinheit genutzt werden.

Zuständig für die Entwidmung von Gemeindestraßen sind nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 StrG bei Gemeindestraßen die Straßenbaubehörden. Straßenbaubehörde ist für die Gemeindestraßen die Gemeinde (§ 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG).

Die Absicht einer Einziehung beziehungsweise der Entwidmung muss mindestens drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht werden. Dadurch soll den von der Einziehung beziehungsweise Entwidmung Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, Einwände zu erheben.

Sollten keine Einwendungen gegen die Einziehung eingehen, erfolgt der Vollzug des Beschlusses und die Fläche kann veräußert werden. Sollten Einwendungen eingehen, müsste der Gemeinderat über die eingegangenen Bedenken beschließen.

Dokumente
Entwidmung Feldweg 528, Ballmertshofen (.pdf)

Datenstand vom 30.12.2020 14:44 Uhr