Verzicht auf die Anwendung von Regelungen über Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken in Bebauungsplänen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 06.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 06.07.2020 ö 8

Sachverhalt

Bürgermeister Jakl berichtet, dass in den allermeisten Bebauungsplänen aus den 70-iger, 80-iger und 90-iger Jahren Festsetzungen über die zulässige Höhe von offenen Einfriedigungen zwischen den Grundstücken aufgenommen wurden. 

Bei einer Baukontrolle hat das Landratsamt Heidenheim festgestellt, dass auf verschiedenen Grundstücken im Gemeindegebiet Einfriedigungen errichtet wurden, die entweder die zulässige Gesamthöhe (meist 1,50 m) überragen oder aber keine offenen Einfriedigungen sind. Für all diese Fälle wäre im Grunde genommen eine Befreiung von den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes notwendig.

Um eine Flut von Befreiungsanträgen zu vermeiden, wäre es aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, wenn der Gemeinderat beschließen würde, auf diese Festsetzung in den Bebauungsplänen zu verzichten, dass somit das Nachbarrechtsgesetz zur Anwendung kommt. Das Nachbarrechtsgesetz regelt sehr genau und detailliert, welche Einfriedigungen und in welcher Höhe diese zwischen den Grundstücksgrenzen zulässig sind. Diesbezügliche öffentlich-rechtliche Regelungen über die Bebauungspläne sind daher nicht notwendig. Die privatrechtlichen Regelungen im Nachbarrechtsgesetz werden von der Verwaltung als völlig ausreichend angesehen. 

Datenstand vom 04.11.2021 16:30 Uhr