Die Eigentümer des Grundstücks Grabenstraße 8 planen neben der energetischen Ertüchtigung des Gebäudes die Erweiterung ihres Metzgereibetriebes durch einen Imbissbereich mit 12 Sitzplätzen und einen Aufenthaltsraum für die Belegschaft.
Angesichts der angespannten Versorgungssituation in Dischingen, deren Verbesserung ein erklärtes Ziel der Gemeindeentwicklung ist, ist die Metzgerei – die einzige in Dischingen – bzw. deren Erhalt und deren Anpassung an die Bedürfnisse der Einwohnerschaft extrem wichtig für die Gemeinde.
Ein Großteil der bei diesem Vorhaben entstehenden Investitionskosten - insbesondere für die Ausstattung und die Betriebseinrichtungen zur Modernisierung des Metzgereibetriebes und zur Installation des Imbissbereichs - ist im Rahmen der städtebaulichen Erneuerung nicht förderfähig, wohl aber im Rahmen der Sonderausschreibung „Dorfgasthäuser / Grundversorgung“ im Entwicklungsprogrammes Ländlicher Raum (ELR).
Eine Förderung im ELR ist aber nicht mit der städtebaulichen Erneuerung kompatibel. Die Entlassung des betroffenen Grundstückes aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ist grundlegende Voraussetzung für eine Weiterverfolgung einer Förderung im ELR. Das Regierungspräsidium Stuttgart (RPS) hat auf Nachfrage telefonisch die Förderfähigkeit des Vorhabens im ELR bestätigt, sofern das betreffende Grundstück außerhalb des Sanierungsgebiets liegt. Eine Förderzusage war damit jedoch nicht verbunden.
Das RPS sieht eine Herauslösung des Grundstücks aus dem Geltungsbereich des Sanierungsgebiets „Ortsmitte“ als unbedenklich an, da es an der Peripherie des Sanierungsgebiets liegt und mit zwei Seiten an den Bereich angrenzt, für den eine Antragstellung im ELR möglich ist.
Aus diesem Grund soll folgende Satzung beschlossen werden:
Satzung zur Aufhebung der Sanierungssatzung
für einen Teilbereich des Sanierungsgebietes „Ortsmitte“
Aufgrund § 162 Absatz 2 BauGB und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Dischingen in seiner Sitzung am 01.04.2020 folgende Satzung:
§ 1
Aufhebung der Sanierungssatzung
In der Gemeinde Dischingen wird für den im Lageplan der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH vom März 2020 dargestellten Teilbereich des Sanierungsgebietes „Ortsmitte“ die Sanierungssatzung aufgehoben. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
Inkrafttreten
Die Satzung wird gemäß § 162 Absatz 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.