Entwidmung des gemeindeeigenen Feldweges Flst.-Nr. 931 der Gemarkung Eglingen und einer Teilfläche der Flst.-Nr. 928 und 934, Gemarkung Eglingen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 02.03.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 02.03.2020 ö 2

Sachverhalt

Bürgermeister Jakl berichtet, dass der Gemeinderat am 13.02.2020 beschlossen hat, den gemeindeeigenen Feldweg Flst.-Nr. 931 und Teilflächen von Flst.-Nr. 928 und 934 der Gemarkung Eglingen zu entwidmen und dem öffentlichen Verkehr zu entziehen. 

Eine Straße kann eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich macht. Entbehrlich ist eine Straße, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat. Mit der Einziehung verliert die Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die eingezogene Straße darf nicht mehr von der Allgemeinheit genutzt werden. 

Der Feldweg und die Teilflächen sollen nach erfolgter Entwidmung veräußert werden. Der Erwerber ist Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, sodass sie entbehrlich sind. 

Zuständig für die Entwidmung von Gemeindestraßen sind nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Straßengesetz (StrG) bei Gemeindestraßen die Straßenbaubehörden. Straßenbaubehörde ist für die Gemeindestraßen die Gemeinde (§ 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG).

Die Absicht einer Einziehung beziehungsweise Entwidmung muss mindestens drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht werden. Dadurch soll den von der Einziehung beziehungsweise Entwidmung Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, Einwände zu erheben. 

Sollten keine Einwendungen gegen die Einziehung eingehen, erfolgt der Vollzug des Beschlusses und die Fläche kann veräußert werden. Sollten Einwendungen eingehen, müsste der Gemeinderat über die eingegangenen Bedenken beschließen. 

Dokumente
Entwidmung Flst.-Nr. 931 und Teilflächen 928+934 in Eglingen (.pdf)

Datenstand vom 04.11.2021 16:12 Uhr