Bauvorhaben: Antrag auf Abweichung / Ausnahme / Befreiung
Gartenmauer und Gartenpool
Baugrundstück: Flurstück Nr. 1296/13, Helfensteinstr. 19, Dischingen
Befreiungen/ Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Aschenfeld-Helfensteinstraße“ II Nr. 3. Demnach sind Stützbauwerke mit mehr als 0,8 m sichtbarer Höhe unzulässig.
Außerdem Befreiung wegen Überschreitung der Baulinie im Nordwesten mit der geplanten Stützmauer
Abweichungen:
Objektbeschreibung: Das Bauvorhaben ist nach § 50 LBO verfahrensfrei.
Stützmauern nach § 50 Abs. 1 Nr. 7c bis 2 m Höhe und
Wasserbecken nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 e bis 100 m³ Beckeninhalt
Um die Höhenunterschiede von bis zu 2,50m zwischen dem Baugrundstück Flst.-Nr. 1296/13 und dem Nachbargrundstück Flst.-Nr. 1296/14 ausgleichen zu können, plant der Bauherr die Errichtung einer Gartenmauer. Diese soll an der Grundstücksgrenze im Nordwesten mit ca. 80 cm Höhe beginnen und verläuft 17,4 m entlang der Grundstücksgrenze mit einer Höhensteigerung auf ca. 1,8 m. Im Anschluss Richtung Süden soll dann ein Pool errichtet werden. Der Pool soll eine Füllgröße von 4 x 5,75 m und eine Tiefe von 1,5 m = ca. 35 m³ haben. Zum Nachbar hin hat der Pool eine Breite von 4,45 m und eine Höhe im Nordwesten von 1,8 m und im
Südwesten von 2,00 m. Aus Sicht des Baugrundstückes sind beide Vorhaben ebenerdig und der Pool ohne Bedachung.
Die Gartenmauer soll außerdem ca. 2,5 m an der nördlichen Grundstücksgrenze zum gemeindeeigenen Grundstück Flst.-Nr. 1296/12 (Spielplatz) verlaufen, beginnend im Nordwesten mit einer Höhe von 0,80 m und auslaufend Richtung Nordosten auf 0 m.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Aschenfeld-Helfensteinstraße“. Hier ist geregelt, dass Stützbauwerke mit mehr als 0,80 m sichtbarer Höhe unzulässig sind. Nachdem die Gartenmauer im vorliegenden Fall die Höhe überschreitet, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich. Die Mauer wird größtenteils durch das Nachbargebäude verdeckt.
Außerdem wird die Gartenmauer, die bisher sichtbarem Wandflächen des Hauses und der Garage verdecken. Mit dem betroffenen Angrenzer gibt es eine privatrechtliche Einigung.
Außerdem wird mit der Gartenmauer an der nordwestlichen Grundstücksgrenze begonnen. Ca. 6 m innerhalb des Grundstückes liegt die Baulinie, die mit der Gartenmauer somit überschritten wird.
Die Angrenzerbenachrichtigung ist abgeschlossen.