Neufassung der Wasserversorgungssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 02.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 02.12.2019 ö 3

Sachverhalt

Kämmerer Schabel berichtet, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung am 20.11.2019 die Höhe der Wassergebühren für den Zeitraum 2020 – 2022 neu beschlossen hat.

Für die rechtswirksame Umsetzung ist eine Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 17.09.2012 erforderlich. Das Landratsamt Heidenheim hat in seinem Schreiben vom 09.07.2013 auf redaktionelle Auffälligkeiten in der Abwassersatzung hingewiesen. Diese betreffen in vielen Fällen auch die Wasserversorgungssatzung. So wurde z.B. im bisherigen Satzungstext statt „die Gemeinde“ überwiegend „der Eigenbetrieb“ verwendet. Da der Eigenbetrieb keine juristische Selbständigkeit besitzt und auch wegen der Einheitlichkeit der Begriffe empfiehlt das Landratsamt, in der Satzung durchgängig den Begriff „die Gemeinde“ zu verwenden. Nachdem der Begriff „Eigenbetrieb“ in der bisherigen Satzung 64-mal genannt ist, wäre der Aufwand für eine Änderungssatzung unverhältnismäßig hoch. Die damaligen Hinweise des Landratsamts sowie redaktionelle Änderungen der Mustersatzung des Gemeindetags wurden in die Neufassung aufgenommen. Zudem wurde dem Landratsamt kurzfristig der Entwurf der Neufassung vorgelegt. Auch die aktuellen Anmerkungen hierzu wurden in die Neufassung berücksichtigt. Zur besseren Vergleichbarkeit liegt dieser Beschlussvorlage ein Satzungsvergleich bei, in dem die vorgenommenen Änderungen farblich hervorgehoben sind sowie die Neufassung, in der alle Änderungen enthalten sind.

Nachfolgend werden die wesentlichen inhaltlichen Änderungen erläutert (siehe auch Anlage):

1) § 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse
Absatz 3: Übernahme des Formulierungsvorschlags aus der Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg
2) § 15 Kostenerstattung
Absatz 1 enthält bisher eine Reglung wonach die Kosten der Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Hausanschlüsse nur dann vom Eigentümer zu tragen sind, wenn sie von ihm veranlasst wurden. Das Landratsamt sieht mit dieser Regelung zwar keinen Widerspruch mit geltendem Recht, betont aber, dass dies aus Sicht der Gemeinde nachteilig sein könnte. Zum einen könne es bei der Frage, wer die Maßnahme veranlasst hat, immer wieder zu Schwierigkeiten kommen, zum anderen – und das wäre der wichtigere Punkt – verzichte die Gemeinde beim Eigenbetrieb Wasserversorgung auf Einnahmen. In der Neufassung der Abwassersatzung wird deshalb das Veranlasser Prinzip gestrichen.


3) § 17 Haus- und Grundstücksanschlüsse
Absatz 4: Übernahme des Formulierungsvorschlags aus der Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg

4) § 29 Grundstücksfläche
Absatz 4: Übernahme des Formulierungsvorschlags aus der Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg

5) § 35 Weitere Beitragspflicht
Übernahme des Formulierungsvorschlags aus der Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg

6) § 36 Beitragssatz
Mit der kompletten Neufassung der Wasserversorgungssatzung wird auch der Beitragssatz neu beschlossen. Grundlage für den Beitragssatz bildet die Globalberechnung. Diese liegt derzeit noch nicht in einer aktuellen Version vor. Somit dient nach wie vor die Globalberechnung aus dem Jahr 1996 als Berechnungsgrundlage für die aktuellen Beiträge. Die Globalberechnung wird derzeit aktualisiert, eine Fertigstellung ist für das Frühjahr 2020 geplant. Die Höhe der Beitragssätze wurde deshalb in die Neufassung unverändert aus der bisherigen Satzung übernommen.

7) § 37 Entstehung der Beitragsschuld
Übernahme des Formulierungsvorschlags aus der Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg
8) § 42 Grundgebühr
Absatz 1: Die bisherigen Preise werden unverändert übernommen und neben den bisherigen Zählergrößen werden zusätzlich als Alternative die Zähler mit Kennzeichnung gemäß der Europäischen Messgeräterichtlinie (MID) aufgenommen.

9) § 43 Verbrauchsgebühren
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.11.2019 die Höhe der Wasserverbrauchsgebühren wie folgt festgelegt: 2,20 Euro / m3

10) § 46 Entstehung der Gebührenschuld
Absatz 6: Übernahme des Formulierungsvorschlags aus der Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg

11) § 48 Fälligkeit
Absatz 1: Übernahme der Regelung aus der Abwassersatzung

12) § 49 Anzeigepflichten
Absatz 3: Übernahme des Formulierungsvorschlags aus der Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg

Dokumente
2019-11-21 Satzungsvergleich Wasser Alt Neu (.pdf)
2019-12-02 Wassersatzung ab 01.01.2020 (.pdf)

Datenstand vom 04.11.2021 16:01 Uhr