Sitzung des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Rechtsstreit zwischen der BaulandErschließungsgesellschaft mbH R + J. KG und der Gemeinde Dischingen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 31.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 31.10.2019 ö 7.1

Sachverhalt

Bürgermeister Jakl berichtet, dass am Mittwoch, 30.10.2019, im Rathaus Dischingen eine öffentliche Sitzung des Verwaltungsgerichts Stuttgart stattfand, bei der über den Rechtsstreit zwischen der Gemeinde Dischingen und der Bauland Erschließungsgesellschaft mbH R + J KG über den Bau eines Durchlasses unter der L 1181 (Fleinheimer Straße) verhandelt wurde. Der Bau dieses Durchlasses, der dem Hochwasserschutz dient, wurde im Erschließungsvertrag für das Baugebiet „Aschenfeld-Helfensteinstraße“ vereinbart. Die Herstellung dieses Durchlasses war bis zum Februar 2014 unstrittig und ist bis zum heutigen Tag über eine Bankbürgschaft bei der Kreissparkasse Heidenheim in Höhe von 140.000 Euro abgesichert.

Der Erschließungsträger vertritt nun seit Februar 2014 die Auffassung, dass er durch die Herstellung des Durchlasses unangemessen belastet wird, da der Durchlass nicht nur dem Baugebiet „Aschenfeld-Helfensteinstraße“, sondern auch dem Baugebiet „Aschenfeld-Hürnheimstraße“ und dem Gewerbegebiet „In den Wannen“ dient. 
Die Gemeinde vertritt hier eine andere Rechtsauffassung, zumal die Herstellung dieses Durchlasses ausdrücklich im Erschließungsvertrag vereinbart wurde und auch die Kosten für diesen Durchlass seinerzeit in die Kalkulation der Bauplatzpreise eingeflossen sind. Außerdem wurden die beiden Baugebiete, das Gewerbegebiet sowie die Hochwasserschutzmaßnahmen durch das Ing.-Büro Junginger geplant und die Kostenberechnungen erstellt. Dem Erschließungsträger waren daher alle Maßnahmen mit Kosten bekannt, die im Erschließungsvertrag vereinbart wurden. Da zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger jährlich Gespräche über den Stand der Baumaßnahmen und die Entwicklung der Bauplatzverkäufe stattgefunden haben, ist nach Auffassung der Gemeinde auch keine Verjährung des Anspruches auf Herstellung des Durchlasses eingetreten. 
Das Verwaltungsgericht hat zur Beilegung des Rechtsstreites beiden Parteien einen Vergleich nahegelegt. Dieser Vergleich wurde von der Gemeinde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin auf ein sofortiges Urteil verzichtet und beide Parteien gebeten bzw. die Möglichkeit eingeräumt, weitere Schriftsätze bis zum 12.12.2019 einzureichen. Ein Urteil soll voraussichtlich am 18.12.2019 gefällt werden. 

Datenstand vom 04.11.2021 15:55 Uhr