Entwidmung des gemeindeeigenen Feldweges Flst.-Nr. 2542 der Gemarkung Dischingen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 31.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 31.10.2019 ö 3

Sachverhalt

Bürgermeister Jakl erläutert, dass der Gemeindeverwaltung Dischingen ein Kaufinteresse für den gemeindeeigenen Weg Flst.-Nr. 2542 der Gemarkung Dischingen vorliegt. Nachdem dieser Feldweg aktuell für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist, ist vor einem Verkauf die Entwidmung durchzuführen, um diesen dem öffentlichen Verkehr zu entziehen. 

Eine Straße kann eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen. Entbehrlich ist eine Straße, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat. Mit der Einziehung verliert die Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die eingezogene Straße darf nicht mehr von der Allgemeinheit genutzt werden. 

Der Feldweg wird bereits bewirtschaftet, sodass er entbehrlich ist. Die Gemeinde beabsichtigt, den Feldweg nach erfolgtem Entwidmungsverfahren an einen angrenzenden Grundstückseigentümer zu veräußern. 

Zuständig für die Entwidmung von Gemeindestraßen sind nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 StrG bei Gemeindestraßen die Straßenbaubehörden. Straßenbaubehörde ist für die Gemeindestraßen die Gemeinde (§ 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG).

Die Absicht einer Einziehung beziehungsweise Entwidmung muss mindestens drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht werden. Dadurch soll den von der Einziehung beziehungsweise Entwidmung Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, Einwände zu erheben. 

Sollten keine Einwendungen gegen die Einziehung eingehen, erfolgt der Vollzug des Beschlusses und die Fläche kann veräußert werden. Sollten Einwendungen eingehen, müsste der Gemeinderat über die eingegangenen Bedenken beschließen. 

Dokumente
Entwidmung Schrezheim Flst-Nr. 2542 (.pdf)

Datenstand vom 04.11.2021 15:55 Uhr