Städtebauförderung "Ortsmitte Dischingen"; Beschluss über die Grundsätze für die Durchführung privater Maßnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 30.09.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 30.09.2019 ö 2

Sachverhalt

Hierzu kann Bürgermeister Jakl Herrn Mielitz von der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH in Stuttgart begrüßen.

Bürgermeister Jakl berichtet, dass die Gemeinde Dischingen im Programmjahr 2019 mit dem städtebaulichen Erneuerungsgebiet „Ortsmitte“ in ein Förderprogramm der städtebaulichen Erneuerung aufgenommen und mit einer Finanzhilfe in Höhe von 
900.000 Euro ausgestattet wurde. Der Zuwendungsbescheid vom 05.04.2019 des Regierungspräsidiums Stuttgart zur Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „Ortsmitte“ im Rahmen des Bund-Länder-Programms für Kleinere Städte und Gemeinden (LRP) ging der Gemeindeverwaltung Dischingen mit Datum vom 15.04.2019 zu. 
Die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH war mit der Erarbeitung der Antragsunterlagen beauftragt. 

Für die Durchführung der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme und die Inanspruchnahme der bewilligten Finanzhilfen schreiben das Baugesetzbuch und die Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Baden-Württemberg ein formales Verfahren vor.

Deshalb beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Dischingen in seiner Sitzung am 06.05.2019 einstimmig den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Absatz 3 BauGB für das im Lageplan der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH dargestellte Untersuchungsgebiet.

Das Ergebnis der Vorbereitenden Untersuchungen liegt jetzt vor. Aufgrund dessen wurde das Untersuchungsgebiet erweitert, um den bebaubaren Teil des Grundstücks Alte Egau 13, da der Eigentümer konkreten Ausbaubedarf begründet dargelegt hat. 
Weiter wurde ein Vorschlag über die Grundsätze für die Durchführung privater Maßnahmen erarbeitet, der von Herrn Mielitz erläutert wird: 
Die Rahmenbedingungen und grundlegenden Voraussetzungen für die Förderung privater Modernisierungs- und Ordnungsmaßnahmen werden durch die „Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft über die Förderung städtebaulicher Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen (Städtebauförderungsichtlinien − StBauFR)“ und die diesbezüglichen Kommentare und Förderentscheidungen der Bewilligungsbehörden vorgegeben und lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Mit dem Eigentümer ist grundsätzlich ein sogenanntes „Modernisierungspaket“ zu vereinbaren, welches darauf abzielt, umfassend alle wesentlichen Mängel und Missstände des Gebäudes zu beseitigen und den Gebrauchswert des Gebäudes nachhaltig zu erhöhen.
    In begründeten Einzelfällen können auch sogenannte „Restmodernisierungen“ in die Förderung einbezogen werden – beispielsweise dann, wenn der Eigentümer bereits vor Beginn der Förderung in eigener Regie und ohne Inanspruchnahme von Fördermitteln grundlegende Mängel und Missstände behoben hat und somit nunmehr im Hinblick auf einzelne Gewerke Handlungsbedarf besteht.

Nicht in Betracht kommt dagegen die Förderung von Teil- und Einfachmodernisierungen.

  • Turnusmäßige Renovierungen und Instandhaltungen unterliegen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums und obliegen somit grundsätzlich dem Eigentümer.

  • Mit Blick auf die Wahrung und Verbesserung des Ortsbildes ist den qualitativen, gestalterischen und städtebaulichen Aspekten in hinreichender Weise Rechnung zu tragen.

Die Konformität konkret geplanter Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen mit den Förderrichtlinien wird auf Nachfrage der jeweiligen Eigentümer im Rahmen eines Vororttermins durch die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH in Abstimmung mit der Gemeinde Dischingen getroffen.
Die Landsiedlung bereitet auf der Basis der Abstimmungsergebnisse auch die zwischen Eigentümer und Gemeinde zu schließende Modernisierungsvereinbarung bzw. Vereinbarung über die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet vor.
Die Förderung der Erneuerung von Gebäuden erfolgt prinzipiell in Form eines verlorenen Zuschusses von bis zu 35 % (Obergrenze gemäß StBauFR) der anerkennungsfähigen Herstellungskosten. Die genauen Konditionen sind – üblicherweise im Zusammenhang mit dem Beschluss der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes – gesondert vom Gemeinderat festzulegen.
Es wird vorgeschlagen, folgende wesentliche Elemente zu berücksichtigen:
  • Zuschussobergrenze
    Eine Deckelung des Zuschusses begrenzt die Förderung kostenintensiver umfassender Gebäudeerneuerungen. Städtebaulich und strukturell weniger bedeutsame Kleinmaßnahmen werden nicht tangiert.

  • Eine Bagatellgrenze zum grundsätzlichen Ausschluss von Maßnahmen mit zu geringem Wirkungsgrad.

Darüber hinaus sollte eine Förderung von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass städtebaulichen und gestalterischen Kriterien und den Belangen des Ortsbildes in hinreichender Weise Rechnung getragen wird und in diesem Zusammenhang vereinbarte Maßgaben und Auflagen ausnahmslos eingehalten werden!

Die Förderung privater Grundstücksneuordnungen sollte in aller Regel an die Voraussetzung geknüpft werden, dass eine Wiederbebauung der neugeordneten Flächen gemäß den Entwicklungszielen und den städtebaulichen und gestalterischen Maßgaben der Gemeinde Dischingen erfolgt und sollte grundsätzlich auf die im Neuordnungskonzept dargestellten Grundstücksneuordnungen begrenzt werden.
In allen weiteren Fällen ist eine restriktiv zu handhabende Einzelfallentscheidung zu treffen.

Dokumente
2019-09-09_Abgrenzungsplan Sangebiet_Satzungsbeschluss (002) (.pdf)

Datenstand vom 04.11.2021 15:53 Uhr