Begrüßung, Einführung und Verpflichtung der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 18.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 18.07.2019 ö 3

Sachverhalt

Nach der Verabschiedung der 8 nicht mehr gewählten Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten verlassen diese ihre Plätze und die neu Gewählten nehmen am Ratstisch Platz.

Bürgermeister Jakl berichtet, dass bei der Gemeinderatswahl am 26.05.2019 folgende Mitglieder erneut in den Gemeinderat gewählt wurden:

Monika Mai
Achim König
Martin Pampuch
Anton Scherer
Werner Koths
Stefan Kragler
Karl Heinz Pappe
Martin Bäurle
Richard Faußner
Michael Raunecker
Reinhold Sporer


Weiter wurden folgende Mitglieder neu bzw. wieder bei der Gemeinderatswahl am 26.05.2019 in den Gemeinderat gewählt:

Dr. Hermann Eckstein
Ulrike Hirschfeld
Dennis Schwarz
Peter Fischer
Patrick Dänner
Martina Oberschmid
Emmeram Burger
Silvio Mundinger

Der Vorsitzende gratuliert allen nochmals zur Wahl und wünscht ihnen viel Freude an diesem anspruchsvollen, zeitaufwändigen aber sehr interessanten Amt.

Er geht nun auf die Rechte und Pflichten eines Gemeinderates ein. Lt. § 32 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) sind die Gemeinderäte ehrenamtlich tätig. Der Bürgermeister verpflichtet die Gemeinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten (§ 32 Abs. 2 GemO).

Die Gemeinderäte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden (§ 32 Abs. 3 GemO).

Die Gemeinderäte haben die ihnen übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst zu führen (§ 17 Abs. 1 GemO). Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Sie dürfen die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort (§ 17 Abs. 2 GemO).

Das Gemeinderatsmitglied darf Ansprüche und Interessen eines andern gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit es nicht als gesetzlicher Vertreter handelt
(§ 17 Abs. 3 GemO).

Gem. § 18 Abs. 1 GemO dürfen Gemeinderätinnen oder Gemeinderäte weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:
1. dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten,
3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder
4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.

Lt. § 18 Abs. 2 GemO gilt dies auch, wenn der Bürger, im Fall der Nummer 2 auch Ehegatten, Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Verwandte ersten Grades,
1. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass sich der Bürger deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet,
2. Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbstständigen Unternehmens ist, denen die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört,
3. Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, der die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann und die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört, oder
4. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GemO).

Gemeinderätinnen oder Gemeinderäte, bei denen ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden, sonst dem Bürgermeister mitzuteilen (§ 18 Abs. 4 GemO).
Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen (§ 18 Abs. 5 GemO).

Die Gemeinderäte sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen (§ 34 Abs. 3 GemO).

Anschließend wird das Gelöbnis durch folgende Formel abgelegt: 

Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten. Insbesondere gelobe ich, die Rechte der Gemeinde gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohnerinnen und Einwohner nach Kräften zu fördern.“

Jede Gemeinderätin und jeder Gemeinderat legt die Verpflichtungsformel (die für die Dauer der Amtszeit gilt) gegenüber dem Bürgermeister per Handschlag mit folgendem Wortlaut ab: „Ich gelobe es“.
Als Nachweis der Verpflichtung erfolgt die Unterschrift auf dem Schriftstück der Verpflichtungsformel.

Datenstand vom 04.11.2021 15:30 Uhr