Bürgermeister Jakl berichtet, dass am 26.05.2019 der Gemeinderat neu gewählt wurde. Das Landratsamt Heidenheim hat mit Erlass vom 21.06.2019 die Gültigkeit dieser Wahl festgestellt.
Die Amtszeit der derzeit amtierenden Gemeinde- und Ortschaftsräte endete mit dieser Wahl erstmals mit Ablauf des Wahltages 26. Mai 2019. Die Aufnahme der Geschäfte durch den neuen Gemeinderat ist erst nach der konstituierenden Sitzung möglich, die anschließend vorgesehen ist. Bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats führt der bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiter mit der Einschränkung in § 30 Abs. 2 Satz 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO). Sie besagt, dass wesentliche Entscheidungen, die bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats aufgeschoben werden können, dem neu gebildeten Gemeinderat vorbehalten bleiben.
Gem. § 29 Abs. 5 GemO stellt der Gemeinderat fest, ob bei den gewählten Gemeinderätinnen und Gemeinderäten ein Hinderungsgrund vorliegt. Nach regelmäßigen Wahlen wird dies vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Gemeinderats vom bisherigen Gemeinderat festgestellt.
Eventuelle Hinderungsgründe sind im § 29 GemO geregelt und machen den Eintritt in den Gemeinderat unmöglich. Die Gemeinderäte haben den § 29 GemO vorab erhalten.
Nach § 29 GemO können nicht Gemeinderäte sein
- Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde
- Beamte und Arbeitnehmer eines Gemeindeverwaltungsverbands, eines Nachbarschaftsverbands und eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, sowie der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,
- leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn die Gemeinde in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, oder eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts, wenn die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert an dem Unternehmen beteiligt ist, oder einer selbstständigen Kommunalanstalt der Gemeinde oder einer gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt, an der die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist,
- Beamte und Arbeitnehmer einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Gemeinde verwaltet wird,
- Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer der Gemeindeprüfungsanstalt.
Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.
Der Vorsitzende erläutert, dass der Verwaltung bei keiner bzw. keinem der gewählten Gemeinderätinnen und Gemeinderäten entsprechende Hinderungsgründe bekannt sind. Der Gemeinderat wird deshalb um die Feststellung gebeten, dass folgende am 26.05.2019 gewählte Bewerber/innen in den Gemeinderat eintreten können:
Dischingen: Dr. Eckstein, Hermann
Hirschfeld, Ulrike
König, Achim
Mai, Monika
Pampuch, Martin
Scherer, Anton
Schwarz, Dennis
Ballmertshofen: Fischer, Peter
Koths, Werner
Demmingen: Dänner, Patrick
Kragler, Stefan
Dunstelkingen: Oberschmid, Martina
Pappe, Karl Heinz
Eglingen: Bäurle, Martin
Burger, Emmeram
Frickingen: Faußner, Richard
Mundinger, Silvio
Raunecker, Michael
Trugenhofen: Sporer, Reinhold
Bei Herrn Richard Faußner liegt kein Hinderungsgrund zur Bestellung als Gemeinderatsmitglied vor, da er als Mitarbeiter im Bauhof der Gemeinde Dischingen überwiegend körperliche Arbeit verrichtet und für ihn somit der Ausnahmetatbestand in
§ 29 Abs. 1 Satz 2 GemO zutrifft.
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