Teilweise Entwidmung des Feldwegs Flst.-Nr. 314 in Frickingen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 14.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 14.03.2019 ö 3

Sachverhalt

Bürgermeister Jakl erläutert, dass im Zuge der „Modernisierung ländlicher Feldwege“ ein Grundstückstausch mit dem Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 139 der Gemarkung Frickingen erforderlich ist. Die Gemeinde benötigt hiervon eine Teilfläche um den angrenzenden gemeindeeigenen Feldweg ausbauen zu können. Im Gegenzug möchte der Grundstückseigentümer ein Teilstück vom gemeindeeigenen Feldweg Flst.-Nr. 314 der Gemarkung Frickingen tauschen bzw. erwerben, den er bereits für seinen landwirtschaftlichen Betrieb in Anspruch genommen hat. Die Teilfläche verläuft entlang der landwirtschaftlichen Hofstelle Flst.-Nr. 315, 316 und 319. Die übrige Fläche des Feldweges Flst.-Nr. 314 soll als öffentlicher Weg erhalten bleiben, um die Zufahrt zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken weiterhin zu gewähren. 

Bevor diese dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wegefläche veräußert werden kann, muss die Einziehung der Straßen- und Wegefläche nach § 7 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) erfolgen. Demnach kann eine Straße eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erfordern.

Entbehrlich ist eine Straße, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat. 
Mit der Entwidmung verliert die Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die eingezogene Straße darf nicht mehr von der Allgemeinheit genutzt werden. 

Zuständig für die Entwidmung von Gemeindestraßen sind nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 StrG bei Gemeindestraßen die Straßenbaubehörden. Straßenbaubehörde ist für die Gemeindestraßen die Gemeinde (§ 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG).

Die Absicht einer Einziehung beziehungsweise Entwidmung muss mindestens drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht werden. Dadurch soll den von der Einziehung beziehungsweise Entwidmung Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, Einwände zu erheben.
Sollten keine Einwendungen gegen die Einziehung eingehen, erfolgt der Vollzug des Beschlusses und die Fläche kann veräußert werden. Sollten Einwendungen eingehen, müsste der Gemeinderat über die eingegangenen Bedenken beschließen.  

Dokumente
Entwidmung Feldweg 314 Lageplan (.pdf)

Datenstand vom 04.11.2021 15:24 Uhr