Beratung und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2019 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung und Beschluss über die Gebührenkalkulation


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 21.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 21.01.2019 ö 4

Sachverhalt

Kämmerer Schabel berichtet, dass sich seit der Einbringung am 18.12.2018 und der Vorstellung in der Klausurtagung am 04.01.2019 beim Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Abwasserentsorgung noch Veränderungen ergeben haben, die in der beiliegenden Präsentation dargestellt sind. Der wesentliche Punkt war die bisher nicht berücksichtigte Weiterleitung des Zuschusses für die Anbindung von Frickingen und Katzenstein an den AZV. Dadurch erhöht sich entsprechend auch der Kreditbedarf insgesamt um 226.807 € auf 1.164.597 €. Der Ergebnishaushalt des Wirtschaftsplans bleibt im Vergleich zur Beratung am 04.01.2019 unverändert.
Der Wirtschaftsplan mit Anlagen wurde dem Gemeinderat vorab über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt wurde. Der Wirtschaftsplan mit seinen einzelnen Bestandteilen wird nun dem Gemeinderat vorgestellt (siehe Anlage).

Auf Basis des Erfolgsplans 2019 erfolgte auch die Gebührenkalkulation der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr des Eigenbetriebs Abwasserentsorgung Dischingen für das Jahr 2019.

In der Sitzung vom 22.01.2018 wurden vom Gemeinderat die Gebührenkalkulationen der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2018 beschlossen.

Für das Jahr 2019 muss nun auf Grundlage des Erfolgsplans und der zwischenzeitlich erfolgten Gebührenabrechnungen eine neue Kalkulation erfolgen. Dieser Kalkulation liegen im Wesentlichen dieselben Kalkulationsparameter zu Grunde. Über diese muss der Gemeinderat im Einzelnen informiert werden. Er muss sich diese Kalkulation zu Eigen machen und den darin enthaltenen Prognosen zustimmen.

Die Kalkulation wird nachfolgend in den einzelnen Schritten vorgestellt:
Als erstes müssen die Kosten der Abwasserbeseitigung in die folgenden Kostenblöcke aufgeteilt werden:
1.        Kanäle
a.        Mischwasserkanäle
b.        Schmutzwasserkanäle
c.        Regenwasserkanäle
2.        Klärbereich
3.        Regenwasserbehandlung und Sammler

Die Betriebskosten für die Kanäle fallen bisher üblicherweise gesammelt an. Diese können deshalb pauschal zu 50% auf die Schmutzwasser- und die Niederschlagswasserbeseitigung aufgeteilt werden.

Alle hier genannten pauschalen prozentualen Aufteilungen sind durch Gerichtsurteile bestätigt und können deshalb so angewandt werden.

Auch die Aufteilung der Betriebskosten auf Kanäle, Klärbereich und Regenwasserbehandlung mit Sammlern wurde, sofern sie nicht eindeutig zugeordnet werden können, pauschal prozentual vorgenommen.

Die kalkulatorischen Kosten mussten ebenfalls auf die unterschiedlichen Kostenblöcke aufgeteilt werden.

Die Abschreibungssätze des Anlagevermögens wurden unverändert wie folgt beibehalten:

-        Kanäle        1,67 %        rund 60 Jahre
-        Bauwerke        5,00 %        20 Jahre
-        Maschinelle Ausstatt. und Elektrotechn.        5,00 %        20 Jahre

Für einzelne Geräte und Maschinen werden die in der Tabelle des Bundesfinanzministeriums enthaltenen Abschreibungssätze angewandt.
Die Beiträge und Zuwendungen werden mit dem jährlich ermittelten durchschnittlichen Abschreibungssatz für die Kanäle bzw. den Klärbereich aufgelöst.
Die Kapitalverzinsung wird weiterhin mit 6 % berechnet. Obwohl in den letzten Jahren die Kapitalmarktzinsen deutlich unter diesem Satz lagen, kann bei einer langfristigen Betrachtung dieser Prozentsatz noch als angemessen angesehen werden. Es ist in absehbarer Zeit wohl auch mit einem Anziehen der Zinsen zu rechnen. Die Höhe des angesetzten Zinssatzes ist für die Gebührenberechnung ohne Bedeutung, da diese nur als Basis für die Verteilung der tatsächlichen Kapitalmarktzinsen herangezogen werden. Für die Gebührenkalkulation werden die tatsächlich bezahlten Kapitalzinsen verwendet.

Von den ermittelten Kosten müssen dann zuerst die auf die Straßenentwässerung entfallenden Kosten abgezogen werden. Für die Berechnung des Straßenentwässerungsanteils wird vorgeschlagen, wie bei der Globalberechnung vom November 1996 die kostenorientierte Modellrechnung der VEDEWA zugrunde zu legen. Auch hier gibt es wieder pauschale Prozentsätze, die angewandt werden können.

Bei den Betriebskosten betragen diese für die Kanäle 13,50 %, für den Klärbereich 1,20 % und für die Regenwasserbehandlung und die Sammler ebenfalls 13,50 %.

Bei den kalkulatorischen Kosten (tatsächlich bezahlte Zinsen und kalkulatorische Abschreibungen) für die Mischwasserkanäle 25 %, für die Schmutzwasserkanäle 0 %, für die Niederschlagswasserkanäle 50 %, für den Klärbereich 5 % und für die Regenwasserbehandlung 25 %. Zu beachten ist noch, dass bei den kalkulatorischen Zinsen die von den Grundstückseigentümern bezahlten Beiträge vom zu verzinsenden Kapital nicht abgesetzt werden dürfen. Deshalb können hier nicht die tatsächlich bezahlten Zinsen wie bei der Gebührenkalkulation angesetzt werden.

Nach dem Abzug des Straßenentwässerungsanteils von den kalkulatorischen Kosten werden die verbleibenden Kosten wieder auf Schmutzwasser und Niederschlagswasser aufgeteilt. Die Mischwasserkanäle im Verhältnis 60 % Schmutzwasser zu 40 % Niederschlagswasser, die Schmutzwasserkanäle 100 % zu 0 %, die Niederschlagswasserkanäle 0 % zu 100 % und die Hausanschlüsse 60 % zu 40 %. Der Klärbereich 90 % zu 10 % und die Regenwasserbehandlungsanlagen mit Sammlern auch 60 % zu 40 %.
Im gleichen Verhältnis werden die Auflösungsbeträge der Beiträge und Zuweisungen und Zuschüsse nach Abzug des Straßenentwässerungsanteils gutgeschrieben.
Nach diesen Aufteilungsarbeiten erhält man die drei Kostenblöcke
1.        Straßenentwässerungskosten
2.        Kosten der Schmutzwasserbeseitigung
3.        Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung

Die Straßenentwässerungskosten werden direkt der Gemeinde in Rechnung gestellt.

Die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung werden auf die bezogene Frischwassermenge abzüglich Absetzungen und die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung auf die versiegelte Fläche umgelegt.

Nach der finalen Abrechnung 2017 wird für 2019 die Abwassermenge auf 177.727 m³ prognostiziert. Die gesamten Grundstücksflächen auf 5.021.477 m² abzüglich unversiegelte Flächen und Abflussbeiwerte von 4.576.611 m² ergibt eine versiegelte Fläche von 444.866 m².

Derzeit wird eine Grundgebühr bei der Abwasserbeseitigung von 5,00 €/Monat oder 60,00 €/Jahr erhoben. Diese darf die fixen Kosten nicht übersteigen. Bei dieser Überprüfung wurden nur die kalkulatorischen Kosten angesetzt, da es bereits hier keine Überschreitung gibt. Es ist zu entscheiden, ob diese Grundgebühr beibehalten wird.

Nach Abzug der erwarteten Einnahmen durch die Grundgebühr verbleibt der Kostenblock, der auf die Verteilungsmengen Abwassermenge und versiegelte Fläche entfällt.

Hier wird in einem ersten Schritt der Gebührenobersatz des zu kalkulierenden Zeitraums berechnet.

In einem zweiten Schritt können dann noch Gebührenüber- oder –unterdeckungen eingerechnet werden.

Für 2019 wird vorgeschlagen, die Gebührenüberdeckung aus Vorjahren in Höhe von 56.698,12 € in die Gebührenkalkulation aufzunehmen. Davon 36.698,12 € bei der Schmutzwassergebühr und 20.000,00 € bei der Niederschlagswassergebühr.

Nach der vorliegenden Kalkulation ergibt sich eine Gebührenobergrenze für das Schmutzwasser von 3,034 €/m³ und für das Niederschlagswasser von 0,354 €/m².

Unter Einbeziehung der Gebührenüberdeckung aus Vorjahren beträgt die Gebührenobergrenze für das Schmutzwasser 2,828 €/m³ und für das Niederschlagswasser 0,309 €/m².

Die Verwaltung schlägt vor, für 2019 die Schmutzwassergebühr auf 2,81 €/m³ und die Niederschlagswassergebühr auf 0,31 €/m² zu belassen

Dokumente
2019_Kalkulation Abwasser.pdf (.pdf)
2019-01-17 EB Abwasser Wirtschaftsplan 2019 (.pdf)
2019-01-21 EBA Wirtschaftsplan 2019_Präsentation (.pdf)

Datenstand vom 04.11.2021 15:20 Uhr