Einrichtung eines Trauzimmers in der Burg Katzenstein


Daten angezeigt aus Sitzung:  Klausurtagung, 04.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Klausurtagung 04.01.2019 ö 2

Sachverhalt

Bürgermeister Jakl berichtet, dass die Eheleute Walter mit Schreiben vom 09.06.2018 (Eingang: 25.06.2018) die Genehmigung zur Durchführung von standesamtlichen Trauungen in der Laurentius-Kapelle der Burg Katzenstein beantragten. Die Fam. Walter möchte mit der Einrichtung eines Trauzimmers ihr Angebot ausbauen bzw. erweitern und somit auch den Tourismus „auf dem Härtsfeld“ weiter ankurbeln. Die Familie Walter ist der Meinung, dass die Einrichtung eines Trauzimmers in der Burg Katzenstein notwendig ist, um wettbewerbsfähig zu bleiben, da auf anderen Burgen dies mittlerweile ermöglicht wird. 


Der Gemeinderat hat sich bei seiner Klausurtagung am 12.02.2007 mit der Einrichtung eines Trauzimmers in der Burg Katzenstein befasst. Seinerzeit wurde beschlossen, dass weiterhin nur im Trauzimmer im Rathaus Dischingen standesamtliche Trauungen durchgeführt werden.

Am 15.04.2015 befasste sich der Gemeinderat letztmalig mit der Einrichtung eines weiteren Trauzimmers, da es ein Wunsch des Ortschaftsrats Ballmertshofen war, das dortige Schloss mit Leben zu füllen. Die Widmung erfolgte hier zum 01.05.2015. 
In den Hinweisen des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 27.07.2011 zur Bestimmung von Eheschließungsorten ist ausgeführt, dass in zu kirchlichen oder religiösen Zwecken bestimmten oder genutzten sowie damit in Zusammenhang stehenden Räumen standesamtliche Trauungen nicht möglich sind. Die Einrichtung eines Trauzimmers in der Laurentius-Kapelle scheidet somit aus. Dies wurde Familie Walter mit Schreiben vom 04.09.2018 mitgeteilt. 

Bei einem Vor-Ort-Termin mit Bürgermeister Alfons Jakl wurde von Seiten der Familie Walter nunmehr der Staufersaal der Burg Katzenstein als Trauzimmer vorgeschlagen. 

Nach § 14 Personenstandsgesetz (PStG) soll die Eheschließung in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Diesen Anforderungen muss auch der Raum entsprechen, in dem die Ehe geschlossen wird. 

Im Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Bestimmung von Eheschließungsorten vom 27.07.2011 werden die Anforderungen dahingehend präzisiert, dass Gemeinden im Rahmen ihrer Organisationshoheit auch geeignete Räume außerhalb des Dienstgebäudes des Standesamts im Standesamtsbezirk – etwa in einem besonders repräsentativen Gebäude – durch Beschluss des Gemeinderats als Trauzimmer widmen können. Außenstellen sind entsprechend zu kennzeichnen, wie dies bei Dienstgebäuden üblich ist und der Zugang zu der Außenstelle muss allgemein möglich sein. Gehört das Gebäude nicht der Gemeinde, muss die Nutzung für die Vornahme von Eheschließungen durch die Gemeinde rechtlich gesichert sein.
Zu Eheschließungen in Räumen gewerblicher Betriebe wird in den o.g. Hinweisen des Innenministeriums ausgeführt: Bei der standesamtlichen Eheschließung handelt es sich um einen Rechtsakt, der als solcher erkennbar bleiben muss. Dies bedeutet, dass Eheschließenden der Eheschließungsort unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und ohne besondere Bedingungen wie z. B. einer vertraglichen Bindung mit einem gastronomischen Betrieb im Zusammenhang mit der Durchführung der Hochzeitsfeier, zugänglich zu machen ist. Keinesfalls darf es zu einer Vermischung von Eheschließung und Hochzeitsfeier kommen. 
Es sind nur solche Räumlichkeiten vorzusehen, die die Standesbeamtin/den Standesbeamten in die Lage versetzen, seine in der Mitwirkung an der Eheschließung und in der Beurkundung bestehende Amtshandlung ordnungsgemäß durchführen zu können. Weder darf die Zuständigkeit in Frage stehen noch die Beurkundung gefährdet sein. Der Datenschutz muss ebenfalls gewährleistet sein.
 
Mit der Vorhaltung eines Trauzimmers im Standesamt oder außerhalb des Dienstgebäudes erfüllt die Behörde ihre gesetzliche Verpflichtung, den notwendigen Sachaufwand für Eheschließungen zu tragen.
Für Eheschließungen gilt der Grundsatz der Beteiligtenöffentlichkeit. Daraus ist zu folgern, dass der Standesbeamte in dem Trauzimmer während der Eheschließung das uneingeschränkte Hausrecht haben muss. Störungen der Eheschließung durch äußere Einflüsse müssen ausgeschlossen sein. Ebenso müssen unbeteiligte Dritte ausgeschlossen werden können. 
Im Bereich des Einganges müsste während der dort vorzunehmenden Trauungen oder auf Dauer sichtbar die Bezeichnung "Außenstelle des Standesamtes der Gemeinde Dischingen –Trauzimmer-" angebracht werden. Der Raum müsste für die Nutzung als Trauzimmer so ausgestattet werden, dass die Eheschließung in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden kann. Eine ordnungsgemäße Beurkundung ist ebenfalls sicherzustellen.
Die Familie Walter ist bereit, gegen einen Auslagenersatz von 100 € pro Trauung den Staufersaal der Burg Katzenstein der Gemeinde Dischingen zu überlassen. Hierin inbegriffen ist die Bestuhlung zu den einzelnen Terminen. Außerdem ist Familie Walter bereit, eine entsprechende Nutzungsvereinbarung mit der Gemeinde zu unterzeichnen.
Zur Ermittlung der zu erhebenden Gebühr wird vorgeschlagen, folgende Kosten gemäß VwV-Kostenfestlegung vom 03.01.2014 zu Grunde zu legen:

Auslagenersatz Burg Katzenstein                        100,00 €
Zuschlag Mehraufwand                                         47,00 €
Fahrtkosten                                                                  3,00 €
Summe                                                           150,00 €

Dokumente
Hinweise IMBW (.pdf)
Nutzungsvereinbarung Burg_Dez. 2018 (.pdf)

Datenstand vom 04.11.2021 15:18 Uhr