Bekanntgabe Entscheidung Verkehrsschau bezüglich Knotenpunkt Zwinkelweg/Dossenbergerstraße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 03.12.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 03.12.2018 ö 8.1

Sachverhalt

Evi  Saur berichtet, dass die Ausgangssituation für eine erneute Inaugenscheinnahme durch die Teilnehmer der Verkehrsschau war, dass aus den Reihen des Gemeinderats Dischingen zum wiederholten Male darum gebeten wurde, an dem Knotenpunkt Zwinkelweg/Dossenbergerstraße Wartelinien zur Verdeutlichung der Vorfahrtregelung „rechts-vor-links“ anzubringen.

Beim Ortstermin der Verkehrsschau am 10.10.2018 wurde auf die Verkehrsschau vom 19.11.2014 verwiesen, in deren Rahmen die rechtlichen Voraussetzungen der Anbringung der Markierung von Wartelinien bereits geprüft worden war. Seither hat sich die diesbezügliche Sach- und Rechtslage nicht verändert.

Aus allen Fahrtrichtungen ist eindeutig erkennbar, dass es sich um einen Knotenpunkt zweier öffentlicher Straßen handelt. Eine Vorfahrt regelnde Beschilderung ist nicht vorhanden. Insofern gilt die gesetzliche Regelung des § 8 StVO (Straßenverkehrsordnung) wonach Vorfahrt hat, wer von rechts kommt. Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. 

Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung eingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

Dies ist eine, den Verkehrsteilnehmer gerade in innerörtlichen Nebenstraßen durchaus vertraute Verkehrsregelung, so dass hier keine besonderen Ansprüche an das Verkehrsverhalten und die Entscheidungsfähigkeit der Verkehrsteilnehmer gestellt werden.

Evi Saur erläutert, dass nach § 45 Abs. 9 StVO ein Verkehrszeichen nur angeordnet werden darf, wenn dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist, insbesondere wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in der Straßenverkehrs- ordnung genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Auch Markierungen sind Verkehrszeichen (§ 39 Abs. 5 StVO).

In der maßgebenden, beim Polizeipräsidium Ulm geführten, elektronischen Unfalltypensteckkarte (EUSKa) der vergangenen 3 ¾ Jahre stellt sich der Verkehrsbereich unauffällig dar. So ist in den Jahren 2016 und 2017 jeweils ein Verkehrsunfall sowie in den Jahren 2015 und 2018 bisher kein Verkehrsunfall polizeilich registriert worden.
Insofern besteht keine Unfallhäufungsstelle und es ist keine Gefahrenlage im Sinn der StVO erkennbar, die rechtliche Begründung der Anbringung einer Wartelinie an den Einmündungen sein könnten.

Die polizeilich erfassten Unfälle wurden jeweils durch die im Zwinkelweg nach Süden Fahrenden verursacht, weil diese die Vorfahrt der von rechts auf der Dossenbergerstraße herannahenden Fahrzeuge nicht beachtet hatten.

Wenige Tage vor der Verkehrsschau wurde der Knotenpunkt hinsichtlich des Eckradius in dem vorgenannten Bereich erneuert und den Schleppradien der Schwerverkehrsfahrzeuge der dort ansässigen Gewerbebetriebe angepasst. Als positiver Nebeneffekt wurde dadurch eine Vergrößerung des Sichtfeldes erzielt, das aktuell mehr als 100 m beträgt. 

Die Gemeinde Dischingen wurde deshalb gebeten, die Bepflanzung im Seitenraum der Einmündung entsprechend kurz zu halten.

Die nochmalige Inaugenscheinnahme der Kreuzung im Rahmen der Verkehrsschau hat ergeben, dass derzeit keine verkehrsrechtlichen Maßnahmen geboten sind.


Abschließend erklärt die Hauptamtsleiterin, dass zwischenzeitlich die Gemeinde- verwaltung auf Antrag des Gemeinderats vom 13.11.2018 die untere Straßenverkehrs- behörde beim Landratsamt Heidenheim mit Schreiben vom 21.11.2018 gebeten hat, die getroffene Entscheidung nochmals zu überdenken und dem Antrag der Gemeinde auf Anbringung der Wartelinien zu entsprechen.

Datenstand vom 04.11.2021 15:15 Uhr