Vorzeitiges Abräumen von Grabstellen auf den Friedhöfen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 26.03.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 26.03.2018 ö 7

Sachverhalt

Kämmerer Kilacsko erläutert, dass die Ruhefristen auf den Friedhöfen der Gemeinde durch die zum Teil für die Verwesung schlechten Böden mit 25 Jahren bei Erdbestattungen sehr lange begründet sind.

In letzter Zeit häufen sich deswegen die Anfragen, ob die Gräber nicht vor Ablauf der Ruhefrist abgeräumt werden können. In der Regel sind dies ältere Personen oder Angehörige, die weiter weg wohnen und deshalb die Pflege der Gräber nicht regelmäßig vornehmen können.

Von Verwaltungsseite war man bisher kulant und hat einem Abräumen bis zu fünf Jahre vor Ablauf der Ruhefrist zugestimmt. Die Ruhezeit wurde deswegen trotzdem beachtet, da eine Wiederbelegung nicht erfolgte.

Da nun aktuell eine Anfrage zur Abräumung eines Grabes vorliegt, bei der die Ruhefrist einer Erdbestattung erst 2026 und die der Zweitbelegung durch eine Urne erst 2028 abläuft, sollte der Gemeinderat eine generelle Regelung treffen, wie mit solchen Anträgen verfahren werden soll.

Um die Einhaltung der Ruhefrist zu gewährleisten, werden diese Gräber bei der Gemeinde natürlich über die gesamte Ruhefrist als belegt geführt, auch wenn die Grabstelle abgeräumt ist. Die Grabstelle kann je nach Friedhof eingesät oder eingekiest und vom Bauhof bei Bedarf mitgepflegt werden. Dies ist bei vereinzelten freien Flächen natürlich aufwendiger. Deshalb wäre auch für diesen Pflegeaufwand pro Jahr, für das das Grab vorzeitig abgeräumt wird, ein Pflegegeld vom Bauhof zu erheben. Mit einem Betrag von 
70 € pro Jahr für ein Familiengrab und von 50 € pro Jahr für ein Einzelgrab könnte der Pflegeaufwand des Bauhofs gedeckt werden.
Diese Gräber könnten als Grasgräber oder anonyme Gräber innerhalb der normalen Grabreihen bezeichnet werden.
Es wäre vom Gemeinderat festzulegen, ob das vorzeitige Abräumen von Grabstellen überhaupt genehmigt wird und wenn ja, bis zu welchen Zeitraum vor dem Ablauf der Ruhefrist und welcher Kostenersatz für die Pflege verlangt wird.

Datenstand vom 04.11.2021 14:58 Uhr