Aufnahmekriterien im Kinderhaus St. Johannes Dischingen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 31.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 31.07.2017 ö 10

Sachverhalt

Hierzu kann Bürgermeister Jakl Herrn Pfarrer Dr. Horst begrüßen.

Vorab erläutert Hauptamtsleiterin Saur nachfolgende 

Gesetzliche Grundlagen:

§ 24 Kinderförderungsgesetz (KiföG) regelt den Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege und besagt mit Wirkung vom 01.08.2013:
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2. die Erziehungsberechtigten
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
Zuständig für die Umsetzung des Anspruchs ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, somit das Jugendamt beim Landkreis Heidenheim.
Zur aktuellen Situation in Dischingen erläutert Pfarrer Dr. Horst, dass bei der Berechnung des bedarfsgerechten Angebots das gesamte Gemeindegebiet zu betrachten ist; ein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Ortsteil ist nicht gegeben. 
Stand heute sind in der Gesamtgemeinde Dischingen (alle Plätze in den fünf Kindergärten werden zusammengerechnet) ausreichend Ü3-Plätze vorhanden. 
Engpässe gibt es derzeit im Kinderhaus „St. Johannes“ in Dischingen, wo Plätze vermehrt nachgefragt werden. Hier sieht die Belegung im kommenden Kindergartenjahr 2017/18 wie folgt aus:
a) Ü3: Regelkindergarten (RG), Verläng. Öffnungszeiten (VÖ), Ganztagsbetreuung (GT): 
Im Dezember 2017 findet noch eine Aufnahme statt. Alle anderen Interessenten (8) wurde mitgeteilt, dass eine weitere Aufnahme erst im September 2018 möglich ist.
Für das Kindergartenjahr 2018/19 liegen insgesamt 24 Anmeldungen vor. Diese können voraussichtlich alle aufgenommen werden, da im September 2018 viele Kinder in die Grundschule gehen werden.
Für das Kindergartenjahr 2019/20 liegen jetzt schon 3 Anmeldungen vor.

b) U3: Krippe
Die Krippengruppe hat 10 Plätze und ist belegt mit 8 Kinder in VÖ und 2 Kinder in GT.
Sie ist bis Mitte 2019 voll belegt. Sobald Kinder 3 Jahre alt werden, wechseln sie in den U3 Bereich. 1-2 Kinder müssen evtl. einige Monate warten.

Dagegen bestehen in den Ortsteilen folgende freie Plätze im Kindergartenjahr 2017/18:
Demmingen: 11 Plätze
Dunstelkingen: 4 Plätze
Eglingen: 7 Plätze
Frickingen: 5 Plätze (davon belegt mit 4 Kindern unter 3 Jahre)
Somit sind zum Beginn des Kindergartenjahrs insgesamt freie 27 Plätze noch belegbar. 
In allen Kindergärten in den Ortsteilen bestehen altersgemischte Gruppen, d. h. dass Kinder ab dem zweiten Lebensjahr aufgenommen werden können. Diese besetzen dann rechnerisch zwei Plätze. Sobald diese das dritte Lebensjahr vollenden, wird rechnerisch jeweils wieder ein Platz frei. Es sind somit ausreichend freie Plätze in der Gesamtgemeinde vorhanden.
Aufgrund der vermehrten Nachfrage nach Kindergartenplätzen in Dischingen soll Transparenz in Bezug auf die Vergabe der Plätze hergestellt werden. Deshalb schlägt der Kindergartenausschuss für das Kinderhaus „St. Johannes“ ab dem 01.09.2017 folgende Aufnahmekriterien vor:
1. Krippenkinder, die in den Ü3-Bereich wechseln
2. Alter (ältere Kinder haben Vorrang)
3. Geschwisterkinder (Kinder, die bereits Geschwister im Kinderhaus haben, werden 
    vorrangig aufgenommen)
In Härtefällen kann die Reihenfolge der Aufnahme vom Kirchengemeinderat abgeändert werden. Diese müssen sehr gut begründet sein und bilden eine absolute Ausnahme.

Datenstand vom 04.11.2021 14:31 Uhr