Dirk Schabel berichtet, dass der Landtag von Baden-Württemberg ein Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts verabschiedet hat. Dies bedeutet, dass alle Gemeinden ihr Haushalts- und Rechnungswesen auf kommunale Doppik umstellen müssen. Der Haushaltsplan als Kernstück kommunaler Finanzwirtschaft und die Sicherstellung der stetigen Aufgabenerfüllung bleiben als primärer Grundsatz bestehen.
Die bisherige zahlungsorientierte Betrachtung (Einzahlungen und Auszahlungen) im Haushaltsplan wird durch (Erträge und Aufwendungen) ergänzt.
Mit dem doppischen Jahresabschluss ist eine umfassende Darstellung der finanz- wirtschaftlichen Verhältnisse wie bei privatwirtschaftlichen Unternehmen möglich und besteht aus Ergebnisrechnung (Ertragslage), Finanzrechnung (Finanzlage) und Bilanz (Vermögenslage).
Die Gliederung des Haushaltsplans, d.h. die Aufteilung in Teilhaushalte, kann von der Gemeinde individuell nach den vorgegebenen Produktbereichen des Produktplans BW oder aber nach den örtlichen Organisationsstrukturen erfolgen.
Herr Schabel erläutert, dass sich Form und Inhalt des neuen Haushaltsplans deutlich von dem bisherigen unterscheiden wird.
Es erfolgt eine vollständige Erfassung und Bewertung sämtlicher Vermögens- gegenstände im Eigentum der Gemeinde. Außerdem erfolgt eine sinnvolle Gliederung des Gesamthaushalts in Teilhaushalte.
Die Einführung und der Übergang auf das NKHR stellt kein, allein dem Bürgermeister nach § 44 Abs. 2 GemO obliegendes Geschäft der laufenden Verwaltung dar. Daher ist für die Einführung des NKHR ein Grundsatzbeschluss des Gemeinderats erforderlich.
Inhalte des Grundsatzbeschlusses in der ersten Projektphase:
- Grundsätzliche Entscheidung, dass das NKHR eingeführt werden soll und das Projekt ausdrücklich vom Gemeinderat unterstützt wird
- Einführungszeitpunkt, Stichtag für die Eröffnungsbilanz
- Auftrag an die Verwaltung, eine Projektplanung aufzustellen etc.
öffentlich § 5.2
- Bereitstellung des Projektbudgets: finanziell, personell und zeitlich
- Darstellung der zu bildenden Teilprojekte Vermögensbewertung
Vermögensbewertung
Der Gesamthaushalt der Gemeinde (Ergebnis- und Finanzhaushalt) ist in Teilhaushalte zu gliedern.
Die Untergliederung muss in mindestens zwei Teilhaushalten (z.B. Innere Verwaltung und Allgemeine Finanzwirtschaft) erfolgen.
Die grundsätzliche Bedeutung der Gliederungsart in Teilhaushalte verlangt die Organzuständigkeit des Gemeinderats. Die innere Organisation der Verwaltung, welche die Zuständigkeit des Bürgermeisters begründet, bleibt davon unberührt.