Datum: 06.11.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Egauhalle - Anbau
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Einwohnerfragestunde
2 Kriterienkatalog für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen
3 Festlegung eines Straßennamens für das Baugebiet "Brühl" in Eglingen
4 Einvernehmen zu Bauanträgen
4.1 Baugesuch Neubau Lagerhalle mit Erweiterung Vordach, Baumgartenstr. 11, Dischingen
4.2 Baugesuch -Bauvoranfrage- Errichtung einer Lagerhalle für Pferdefutter, eines Pferdestalls inkl. Außenanlagen und 2 Wohnbungalows, Flst. Nr. 2601, Dischingen
5 Bekanntgaben
5.1 Bekanntgabe Prüfung Zebrastreifen an Egauschule
5.2 Bekanntgabe Bodenwelle/Aufpflasterung für Straße "Am Baumwolf"
5.3 Bekanntgabe Ausnahmeregelung Abweichung von Höchstgruppenstärke im Kindergarten
5.4 Bekanntgabe Kauf von Mülleimern für die Bushaltestelle
5.5 Bekanntgabe Termine
6 Anfragen
6.1 Anfrage - Sperrung Frankenstraße bei Frickingen
7 Einwohnerfragen zur Sitzung

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1. Einwohnerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 06.11.2023 ö 1

Sachverhalt

Ein Einwohner erkundigte sich nach dem Zeitplan für den Breitbandausbau im Weiße Flecken Programm. Hauptamtsleiterin Evi Saur informierte, dass die Ausschreibung für die Tiefbauarbeiten derzeit vorbereitet und voraussichtlich Ende November bzw. Anfang Dezember 2023 veröffentlicht wird. Die Vergabe soll im Januar 2024 erfolgen. Das Planungsbüro wird voraussichtlich noch im Dezember 2023 telefonisch Kontakt mit den Grundstückseigentümern aufnehmen und Termine für die Ortsbesichtigung vereinbaren. Allerdings ist im Moment noch offen, wo die Arbeiten beginnen.

Ein weiterer Einwohner fragte zum „Bebauungsplan Kanzeltal“ nach, warum die Trafoanlage auf einem Gemeindegrundstück geplant ist. Er ist der Auffassung, dass diese auf dem Grundstück des Betreibers errichtet werden soll. Bürgermeister Dirk Schabel bat ihn, seine Bedenken und Anregungen schriftlich im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens darzulegen, damit diese dann mit anderen Belangen abgewogen werden können. Der anwesende Betreiber der geplanten PV-Anlage wies darauf hin, dass die Trafostation nicht auf dem eigenen Grundstück möglich ist, da diese maximal 25 m vom Einspeisepunkt entfernt liegen darf.

Außerdem verwies der Anwohner auf mögliche Verletzungsgefahren und weitere Schäden im Rahmen des Winterdienstes durch Löcher in den Straßen. Bürgermeister Dirk Schabel berichtete, dass der Gemeinderat 260.000 € für die Sanierung von Gemeindestraßen vorgesehen hat und bat um Verständnis dafür, dass es nicht möglich ist, alle Straßen zeitgleich zu richten.

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2. Kriterienkatalog für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 06.11.2023 ö 2

Sachverhalt

Bürgermeister Schabel erläutert, dass die Gemeinde Dischingen in den vergangenen Monaten verschiedene Anfragen zur Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen (FPV-Anlagen) erreicht hat. Solche können nur umgesetzt werden, wenn die Gemeinde hierfür über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und die Änderung des Flächennutzungsplanes die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen schafft. Der Gemeinderat hat die Verwaltung beauftragt, einen Kriterienkatalog zu erarbeiten.

Der erarbeitete Kriterienkatalog orientiert sich an den / am
  • Vorgaben der Flurbilanz 2022,
  • Vorgaben des Regionalplans,
  • Kriterienkatalogen von anderen Gemeinden,
  • gemeinsamen Papier von Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU) und dem Bundesverband der Solarwirtschaft e.V. (BSW).


Kriterienkatalog für Freiflächenphotovoltaikanlagen (FPV-Anlagen)


  1. Standortwahl

FPV-Anlagen müssen möglichst in Reichweite von Einspeisungspunkten realisiert werden. Bei der Standortwahl ist grundsätzlich zu beachten:

    1. Ausschluss grundsätzlich nicht geeigneter Standorte (harte Restriktionen):
Diese Standorte sind für die Errichtung von FPV-Anlagen aus rechtlichen und/oder fachlichen Gründen grundsätzlich ungeeignet.
      1. Flächen, die als Vorrangflur in der Flurbilanz ausgewiesen sind
      2. Naturschutzgebiete,
      3. (Flächen-) Naturdenkmale,
      4. Überschwemmungsflächen, Wasserschutzgebiete der Zone I (und II),
      5. Biotopverbundflächen,
      6. Sowie in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG.


    1. Ausschluss bedingt geeigneter Standorte (weiche Restriktionen):
Dies sind Flächen, die für die Errichtung von FPV-Anlagen nur bedingt geeignet sind. Diese Flächen haben in der Regel eine große Bedeutung für Natur und Landschaft. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Prüfung des Einzelfalls darzulegen, ob und warum die mit der Errichtung von FPV-Anlagen verbundenen Auswirkungen auf Natur und Landschaft am konkreten Standort aus naturschutzrechtlicher und fachlicher Sicht vertretbar sind.
      1. Flächen, die als Vorbehaltsflur I in der Flurbilanz ausgewiesen sind, 
      2. Flächen, die als Vorbehaltsflur II in der Flurbilanz ausgewiesen sind,
      3. Landschaftsschutzgebiete,
      4. Besondere Schutzgebiete nach § 32 BNatSchG,
      5. Bereiche, die aus Gründen des Landschaftsbildes, der naturbezogenen Erholung und der Sicherung historischer Kulturlandschaften von besonderer Bedeutung sind, einschließlich weithin einsehbare, landschaftsprägende Landschaftsteile wie Geländerücken, Kuppen und Hanglagen und schutzwürdige Täler.

Hinweis zur Einzelfallprüfung:
FPV-Anlagen auf Flächen der Kategorie Vorbehaltsflur I können ausnahmsweise für zulässig erklärt werden, wenn diese eine funktionale Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vorweisen.

    1. Geeignete Standorte:
      1. Flächen, die als Grenzflur und Untergrenzflur in der Flurbilanz ausgewiesen sind,
      2. Versiegelte Konversionsflächen,
      3. Abfalldeponien sowie Altlasten und Altlastenverdachtsflächen,
      4. Vorhabenbezogene Bebauungspläne mit naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung


  1. Sichtbarkeit/Landschaftsbild (Ausschlusskriterien)

    1. Ein direktes Angrenzen von Photovoltaik-Freiflächen an bestehende und absehbare künftige Wohngebiete und eine Errichtung in unmittelbarer Nähe von Siedlungen ist zu vermeiden. Störende Blendwirkungen sind auszuschließen.

    1. Der Projektentwickler bzw. -betreiber muss im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens nachvollziehbar darlegen, dass dies gewährleistet ist, zum Beispiel mit Hilfe einer Sichtbarkeitsanalyse oder einer Visualisierung.


  1. Landwirtschaftliche Qualität der Böden

Der Bau von FPV-Anlagen soll nicht zu einer Verknappung qualitativ besonders hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen führen.

    1. Als Standorte sind Grünflächen gegenüber bisherigen Ackerflächen vorzuziehen.
    2. kommen mehrere Flächen für Freiflächen-Photovoltaik in Frage, sind Flächen mit geringerer Bodenqualität zu bevorzugen.

  1. Natur- und Artenschutz-Verträglichkeit

    1. Der Projektentwickler muss im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens nachweisen, wie die Fläche nach Inbetriebnahme gepflegt werden wird, einschließlich des Abflusses von Regenwasser, falls notwendig. Dies muss so erfolgen, dass die Artenvielfalt auf den Flächen gefördert wird.

    1. Orientierung bietet dabei das gemeinsame Papier der baden-württembergischen Umweltverbände. Es empfiehlt z. B. eine extensive Pflege der Flächen, z. B. mit Schafbeweidung oder Mahd. Ackerflächen können mit Heudrusch nah gelegener, artenreicher Wiesen oder Wildpflanzen-Saatgut aus regionaler Produktion eingesät werden.

    2. Der Betreiber muss durch eine fachgerechte Pflege der Anlagenflächen sicherstellen, dass die Bewirtschaftung benachbarter, landwirtschaftlich genutzter Flächen nicht beeinträchtigt wird.

Erläuterungen/Konkretisierungen der Vorgaben zum Natur- und Artenschutz

    1. Der Gesamtversiegelungsgrad einer FPV-Anlage sollte inklusive aller Gebäudeteile 5% der Fläche nicht überschreiten. Unter den Modulen wird extensiver Bewuchs von Spontanvegetation oder heimischen standortgerechten Arten und deren Pflege vorgesehen.

    1. Die Installation der Modulreihen ist so zu wählen, dass eine ausreichende Versickerung der Niederschläge sichergestellt wird. Dies kann z.B. durch größere Abstände zu den nächsten Modulreihen, breite Montagefugen zwischen den Modulen oder einen Regenwasserabfluss ermöglicht werden.

    1. Die Aufständerung der FPV-Anlagen hat ausreichend Platz vom Boden bis zur Unterkante der Solar-Module aufzuweisen, damit Tiere darunter durchwandern können. Als Richtwert gelten 80 cm Abstand, damit z.B. Schafe problemlos zur Pflege der Flächen eingesetzt werden können.

    1. Der Antragsteller muss die Umzäunung der Anlage so gestalten, dass sie Natur- und Artenschutz fördert. Die Umzäunung der Anlage muss eine Durchlässigkeit für Kleintiere gewährleisten. Der Abstand des Zauns zum Boden hat 15-20 cm zu betragen oder die Maschen im bodennahmen Beriech müssen eine ausreichende Maschengrößen vorweisen.

    1. Außerhalb der Einzäunung der Anlage ist ein Grünstreifen mit naturnah gestaltetem Heckenbewuchs aus einheimischen Arten als Biotop und Sichtschutz zu gestalten.


  1. Nachhaltige wirtschaftliche Wertschöpfung / kommunale Interessen

    1. Es ist sicher zu stellen, dass die Gewerbesteuereinnahmen vollumfänglich der Gemeinde Dischingen zukommen. Demnach muss der Betriebssitz im Gemeindegebiet liegen. Dies soll beispielsweise durch eine Beteiligung der Gemeinde Dischingen an der zu gründenden Gesellschaft sichergestellt werden. Der Gesellschaftsvertrag soll eine Regelung enthalten, wonach eine Verlegung des Betriebssitzes ohne Zustimmung des Gesellschafters Gemeinde Dischingen nicht erfolgen kann.

    1. Gemäß § 6 Abs.3 EEG können bei FPV- Anlagen den betroffenen Gemeinden Beträge von 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Dies sollte von der Gemeinde mindestens verlangt werden.

    1. Die Wahrung kommunaler Interessen erfolgt durch eine vertragliche Regelung, die u.a. die Verpflichtung des Projektentwicklers zum Rückbau nach Ablauf der Betriebslaufzeit, die verbindliche Formulierung von Aspekten der Projektausgestaltung sowie Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung von Vertragsgegenständen beinhaltet.


  1. Netzanbindung und Einspeisung

    1. Netzanbindung: Die Anbindung der Freiflächen-PV-Anlagen an das Stromnetz erfolgt per Erdverkabelung. Vor einiger Zeit wurde der Gemeinde ein Projekt zwischen Dunstelkingen und Eglingen vorgestellt, das eine Einspeisung bei Wahlberg (Nattheim) vorgesehen hat. Dies hätte zur Folge gehabt, dass eine Kabeltrasse quer durchs Gemeindegebiet gezogen werden müsste. In diesem Zusammenhang sind einige Fragen offen geblieben (Leitungsverlauf, Dienstbarkeiten, etc.). Deshalb ist für Projekte auch ein Lageplan mit dem Verlauf des Netzanbindungskabels auf dem Gemeindegebiet vorzulegen.

    1. Einspeisung: Nach Rücksprache mit dem Energieversorger können nach wie vor aufgrund des hohen Antragsaufkommens nur für einen Bruchteil der Anträge auch Einspeisezusagen erteilt werden. Deshalb ist vom Antragsteller eine verbindliche Erklärung über die Einspeisungsmöglichkeiten gegenüber der Gemeinde abzugeben.


  1. Gewichtung der Kriterien

    1. Die Kriterien sind nicht als Ausschluss-, sondern als Abwägungskriterien zu verstehen mit Ausnahme von Ziffer 6; diese Informationen sind verbindlich vorzulegen.

    2. Der Gemeinderat wägt in der Gesamtschau aller Kriterien ab, ob die FPV-Anlage als verträglich eingeschätzt wird und ob der Nutzen für die Erzeugung regenerativer Energien überwiegt. Kommen mehrere Projekte/Standorte prinzipiell in Frage, dann werden diese anhand der Kriterien miteinander verglichen.

    1. Ein Anspruch auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes lässt sich auch bei Erfüllung aller Kriterien nicht ableiten.

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3. Festlegung eines Straßennamens für das Baugebiet "Brühl" in Eglingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 06.11.2023 ö 3

Sachverhalt

Gemeindemitarbeiterin Oberschmid erläutert, dass die Vermessung im Baugebiet „Brühl“ in Eglingen beauftragt und die Grenzpunkte vor Ort bereits aufgenommen wurden. Für die Erschließungsstraße ist bislang noch kein Straßenname vergeben. 

Der Ortschaftsrat hat sich dazu Gedanken gemacht und einstimmig beschlossen, als Straßenname für die Erschließungsstraße „Alte Molke“ festzulegen.

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4. Einvernehmen zu Bauanträgen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 06.11.2023 ö 4
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4.1. Baugesuch Neubau Lagerhalle mit Erweiterung Vordach, Baumgartenstr. 11, Dischingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 06.11.2023 ö 4.1

Sachverhalt

Bei diesem Tagesordnungspunkt ist Gemeinderat Faußner befangen. Er darf deshalb nicht über diesen Sachverhalt beraten oder abstimmen und rückt deutlich vom Tisch ab.

Bauvorhaben:
Neubau Lagerhalle mit Erweiterung Vordach

Baugrundstück:
Flurstück Nr. 975/3, Baumgartenstraße 11, Dischingen

Befreiungen / Abweichungen:
keine

Objektbeschreibung:
An eine bestehende Lagerhalle soll eine neue Lagerhalle mit den Außenmaßen von ca. 24,50 m x 14,00 m angebaut werden. Das dazugehörige Pultdach erhält eine Dachneigung von 7°, eine Traufhöhe ab OK RFB Lagerhalle von ca. 7,70 m bzw. 6,00 m. Bei der vorhandenen Lagerhalle ist eine Erweiterung des Vordaches geplant. Die Außenmaße des Vordaches betragen ca. 10,15 m in der Breite und ca. 7,00 m in der Tiefe. Hier beträgt die Dachneigung ebenfalls 7°. Die Traufhöhen ergeben ab OK RFB Lagerhalle Bestand ca. 5,25 m bzw. 3,50 m. Für die Errichtung des Neubaus der Lagerhalle ist eine Baulastübernahme erforderlich.

Die Angrenzerbenachrichtigung ist noch nicht abgeschlossen.

Dokumente
Download Lageplan Baumgartenstr. 11, Dischingen.pdf

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4.2. Baugesuch -Bauvoranfrage- Errichtung einer Lagerhalle für Pferdefutter, eines Pferdestalls inkl. Außenanlagen und 2 Wohnbungalows, Flst. Nr. 2601, Dischingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 06.11.2023 ö 4.2

Sachverhalt

Bauvorhaben:
-Bauvoranfrage- Errichtung einer Lagerhalle für Pferdefutter, eines Pferdestalls inkl. Außenanlagen und 2 Wohnbungalows

Baugrundstück:
Flurstück Nr. 2601, Dischingen

Befreiungen / Abweichungen:
keine

Objektbeschreibung:
Für die Lagerung von getrocknetem Grünfutter-Cobs ist eine Lagerhalle mit einer Grundfläche von ca. 20,00 m x 30,00 m vorgesehen. Der Dachüberstand beträgt hier ca. 4,00 m, was eine überdachte Fläche von ca. 1.100 m² ergibt. Die Firsthöhe beträgt ca. 7,40 m. Das Stallgebäude zur Pferdehaltung mit 4 Paddock-Boxen ist mit den Gesamtaußenmaßen von ca. 40,00 m x 24,00 m geplant. Der Dachüberstand variiert hier zwischen 2,00 m und 3,00 m, was eine überdachte Fläche von ca. 940 m² ergibt. Die Firsthöhe hier beträgt ca. 5,00 m. Zu den geplanten Paddock-Boxen sind zusätzlich 4 große Bewegungspaddocks mit je 30,00 m x 12,50 m erforderlich. Des Weiteren sind 2 barrierefrei gestaltete Wohnbungalows mit den Gesamtaußenmaßen von je 18,00 m x 14,00 m geplant. Die Dachneigung der Satteldächer betragen zwischen 21° und 25°. 
An jedem Bungalow soll ein Carport angegliedert werden. 

Die Angrenzerbenachrichtigung ist abgeschlossen.

Dokumente
Download Lageplan Flst. Nr. 2601, Dischingen.pdf

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5. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 06.11.2023 ö 5
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5.1. Bekanntgabe Prüfung Zebrastreifen an Egauschule

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 06.11.2023 ö 5.1

Sachverhalt

Hauptamtsleiterin Saur erklärt, dass aus der Mitte des Gemeinderates in der Sitzung am 11.09.2023 nachgefragt wurde, ob die Anlage eines Zebrastreifens von der Egauschule zu den Bushaltestellen an der Egauhalle möglich ist. Diese Anfrage kam vom Gesamtelternbeirat der Egauschule.

Für die Anlage eines Fußgängerüberweges (Zebrastreifen) gelten u.a. folgende Voraussetzungen:

Gemäß der VwV-StVO zu § 26 Fußgängerüberwege kommt die Anlage von Fußgängerüberwegen nur in Frage, wenn auf beiden Fahrbahnseiten ein Gehweg oder ein weiterführender Fußweg vorhanden ist. Dies ist in diesem Fall nicht gegeben.

Fußgängerüberwege sollten in der Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. 
Die Egauschule liegt in einer Zone 30. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist die Geschwindigkeit rund um die Egauschule reduziert. Außerdem wurde westlich der Egauschule entlang des Hartplatzes ein Halteverbot auf dem Seitenstreifen angeordnet. Dadurch sind die Sichtweiten und die Verkehrssicherheit gegeben.

Die Anordnung eines Zebrastreifens kommt nur in Betracht, wenn 200 Kfz/h auf eine Fußgängerverkehrsstärke von min. 50/h treffen. Unterhalb des empfohlenen Einsatzbereiches sind, wenn überhaupt erforderlich, bauliche Querungshilfen ausreichend.

Aus diesen Gründen darf lt. Auskunft der Straßenverkehrsbehörde rund um die Egauschule kein Zebrastreifen angeordnet werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn bereits vor Einrichtung der Zone 30 ein Zebrastreifen vorhanden war.

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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5.2. Bekanntgabe Bodenwelle/Aufpflasterung für Straße "Am Baumwolf"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 06.11.2023 ö 5.2

Sachverhalt

Gemeindemitarbeiterin Oberschmid berichtet, dass in der Gemeinderatssitzung am 09.10.2023 dem Gemeinderat berichtet wurde, dass die Straße „Am Baumwolf“ in Dischingen weder für den Ausbau einer Spielstraße noch für einen verkehrsberuhigten Bereich geeignet ist. Daraufhin wurde die Verwaltung beauftragt, sich über den Bau einer Bodenwelle oder einer Aufpflasterung zu informieren.

Mit der Errichtung von Barrieren zu einer möglichen Geschwindigkeitsreduzierung hat sich bereits der Bundesgerichtshof beschäftigt und betont in einem Urteil den regelmäßig zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die verkehrsberuhigte Maßnahme muss einerseits geeignet sein, die Verkehrsteilnehmer zu dem gewünschten Verhalten, wie die Verminderung der Geschwindigkeit zu veranlassen, andererseits darf die Maßnahme nicht selbst zur Quelle einer Verkehrsgefährdung werden.

Eine Bodenschwelle und eine Aufpflasterung sind nur erlaubt, wenn sie keine Gefahrenquellen für Kraftfahrzeuge im innerstädtischen Verkehr darstellen. Eine Straße muss so hergestellt sein, dass sie von tiefliegenden Linienomnibussen auch dann befahren werden kann, wenn eine Buslinie bei Umleitungen wegen Bauarbeiten oder anderen Verkehrsbehinderungen befahren werden muss. Nach Rücksprache mit der unteren Straßenbehörde ist eine Bodenschwelle aus sicherheitstechnischen Gründen deshalb nicht möglich.

Eine Aufpflasterung ist möglich, sollte jedoch aus Verkehrssicherungsgründen immer im konkreten Fall mit der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei abgestimmt werden. Die Verwaltung wird diesen Punkt bei der nächsten Verkehrsschau mit aufnehmen. Alternativ soll die Ausweisung einer Einbahnregelung für die Gemeindestraße „Am Baumwolf“ bei der nächsten Verkehrsschau ebenfalls betrachtet werden. Der Verwaltung liegt dazu ein Antrag von einigen Anwohnern vor.

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5.3. Bekanntgabe Ausnahmeregelung Abweichung von Höchstgruppenstärke im Kindergarten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 06.11.2023 ö 5.3

Sachverhalt

Hauptamtsleiterin Saur berichtet, dass in der Gemeinderatssitzung am 09.10.2023 seitens des Gemeinderats angefragt wurde, ob ein Kindergarten temporär mehr Kinder aufnehmen darf als in der Betriebserlaubnis geregelt ist. Und falls ja, wie lange und wie viele Kinder?

In der Ausnahmevorschrift Verordnung des Kultusministeriums über den Mindestpersonalschlüssel und die Personalfortbildung in Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (Kindertagesstättenverordnung - KiTaVO) vom 25. November 2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. August 2023 (GBl. S. 347) ist in § 1a die Übergangsregelung zum Mindestpersonalschlüssel für die Kindergartenjahre 2022/2023, 2023/2024 und 2024/2025, Abweichung von der Höchstgruppenstärke festgelegt. 

Sie regelt in Absatz 3 Folgendes: 
Steht die Mindestpersonalanzahl nach § 1 Absatz 1 zur Verfügung, kann in Ausnahmefällen längstens bis zum 31. August 2025 von der Höchstgruppenstärke abgewichen werden, sofern die Bedürfnisse von in den Gruppen betreuten Kindern mit einem besonderen Unterstützungsbedarf gemäß § 8 Absatz 6 KiTaG dennoch berücksichtigt bleiben. Es dürfen nicht mehr als zwei Kinder pro Gruppe zusätzlich aufgenommen werden. Die Höchstgruppenstärke von 28 Kindern bei Halbtags- und Regelgruppen darf nicht überschritten werden. Die Vorgaben der aufsichtführenden Behörden sind einzuhalten. Die Abweichung von der Höchstgruppenstärke ist dem Kommunalverband für Jugend und Soziales - Landesjugendamt jeweils anzuzeigen.

Zusätzlich schreibt Absatz 4 vor: Die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht muss bei allen Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 uneingeschränkt gewährleistet sein.

Der Gemeinderat nimmt die Ausführung zur Kenntnis.

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5.4. Bekanntgabe Kauf von Mülleimern für die Bushaltestelle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 06.11.2023 ö 5.4

Sachverhalt

Gemeindemitarbeiterin Oberschmid erläutert, dass im Rahmen einer Bürgerfragestunde im Frühjahr 2023 in einer Gemeinderatssitzung an die Verwaltung der Vorschlag gerichtet wurde, an den beiden Bushaltestellen „Alter Friedhof“ sowie „Aschenfeld“ Mülleimer zu installieren, da der Müll regelmäßig auf den Boden geworfen wird. 

Die Verwaltung ist diesem Wunsch nachgekommen und hat 2 feuerverzinkte Mülleimer beschafft und bereits an den genannten Bushaltestellen angebracht.

Die Mülleimer werden regelmäßig durch den Bauhof geleert. Nun ist zu hoffen, dass der Müll im Mülleimer landet, nicht mehr auf den Boden geworfen wird und darüber hinaus kein Hausmüll darin entsorgt wird.

Dies nimmt der Gemeinderat zustimmend zur Kenntnis.

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5.5. Bekanntgabe Termine

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 06.11.2023 ö 5.5

Sachverhalt

Bürgermeister Schabel teilt nachfolgende Termine mit:

Mo, 04.12.2023:        Gemeinderatssitzung – Einbringung und Beratung Haushalt 2024
Mo, 18.12.2023:        Gemeinderatssitzung – Beschlussfassung Haushalt 2024
Mo, 22.01.2024:        Gemeinderatssitzung
Mo, 19.02.2024:        Gemeinderatssitzung
Mo, 18.03.2024:        Gemeinderatssitzung
Mo, 22.04.2024:        Gemeinderatssitzung
Mo, 13.05.2024:        Gemeinderatssitzung

Nachrichtlich Kreistag:
18.12.2023, 18.03.2024, 13.05.2024, 01.07.2024. 22.07.2024, 14.10.2024, 11.11.2024, 16.12.2024

Der Gemeinderat notiert sich diese Termine.

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6. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 06.11.2023 ö 6
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6.1. Anfrage - Sperrung Frankenstraße bei Frickingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 06.11.2023 ö 6.1

Sachverhalt

Gemeinderat Faußner erinnert, dass er in der Sitzung am 11.09.2023 um eine Sperrung der Frankenstraße bei Frickingen gebeten hat, die sich seit der Vollsperrung der Kreisstraße zwischen Katzenstein und Frickingen in schlechtem Zustand befindet. Er zeigt sich deshalb verärgert, da dieser Weg teilweise von Langholzzügen befahren wird und der abgefahrene Weg von der Gemeinde gerichtet werden müssen. Auf dieser Strecke befindet sich lediglich ein einziges Schild, das vor Straßenschäden warnt und nicht ausreichend ist, um den Verkehr abzuhalten. 

Hauptamtsleiterin Saur erklärt, dass ein angrenzender Eigentümer einer landwirtschaftlichen Fläche, die auch teilweise befahren wird, ihn nicht besonders beeinträchtigt. Für Busse und Lastkraftwägen ist die Durchfahrt verboten.

Gemeindemitarbeiterin Oberschmid fügt hinzu, dass manche Autofahrer Wege benützen, obwohl diese für den allgemeinen Verkehr gesperrt sind und nur land- und forstwirtschaftlichen Verkehr zulassen. So zum Beispiel bei Dunstelkingen. Viele die von Richtung Katzenstein kommend auf der K3003 fahren und zum Friedhof, zur Brauerei Hald oder nach Hofen fahren wollen, nehmen dann diesen Weg als Abkürzung.

Gemeinderat Faußner entgegnet, dass auf der oben genannten Strecke dies jedoch nirgends ausgeschildert ist. Man sollte Schilder anbringen und den Weg sperren. Es muss eine klare Umleitung ausgewiesen werden, damit keiner verleitet wird, den Weg abzukürzen.

Bürgermeister Schabel antwortet, dass für eine Straßensperrung oder -beschilderung eine Genehmigung von der Straßenverkehrsbehörde eingeholt werden und ein Bedarf vorgewiesen werden muss. Der Eigentümer von einer der landwirtschaftlichen Flächen stellte keinen Bedarf fest. 

Gemeinderat Raunecker ergänzt, dass das Bankett tatsächlich sehr matschig und abgefahren ist und dass erkennbar ist, dass der Weg derzeit mehr befahren wird als sonst. Seiner Meinung nach hätte eine Durchfahrtsbeschränkung geholfen, den Weg zu schonen.

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7. Einwohnerfragen zur Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 06.11.2023 ö 7

Sachverhalt

Es wurden keine Einwohnerfragen gestellt.

Datenstand vom 22.01.2024 11:49 Uhr