Datum: 24.04.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Egauhalle - Anbau
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgabe nichtöffentlicher Gemeinderatsbeschlüsse
2 Festlegung einer Karenzzeit vor Wahlen im Nachrichtenblatt
3 Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2024-2028
4 Neuanschaffung von einem Aufsitzmäher für den Bauhof
5 Entwidmung Flurstück Nr. 390 Gemarkung Frickingen
6 Antrag der Forstbetrieb Ebnat GmbH auf Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung
7 Einvernehmen zu Bauanträgen
7.1 Baugesuch Antrag auf Bauvorbescheid- Neubau Einfamilienhaus mit Garage, Stockertgasse, Ballmertshofen
7.2 Baugesuch Neubau Wohnhaus mit Fertiggarage, Fleinheimer Straße, Dischingen
8 Bekanntgaben
8.1 Sachstandsbericht Ökokonto
8.2 Bekanntgabe Tiefbauarbeiten im Bereich der Ortsstraße "Am Baumwolf" in Dischingen
8.3 Informationen über eine Einführung von Pferde- und Katzensteuer
8.4 Bekanntgabe Besuch des Baden-Württembergtags in Biberach
8.5 Bekanntgabe Termine
9 Anfragen

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1. Bekanntgabe nichtöffentlicher Gemeinderatsbeschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 24.04.2023 ö 1

Sachverhalt

Bauleitplanung „Unterer Krautgarten“

Bürgermeister Schabel erläutert, dass derzeit für die Kleingartensiedlung „Unterer Krautgarten“ in Dischingen kein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht, sodass die Bebauung nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen ist. Hiernach sind bauliche Anlagen im Außenbereich nur unter engen Voraussetzungen zulässig, da der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden soll. Zudem befindet sich das Gebiet überwiegend in einer Wasserschutzzone.

In der Vergangenheit fanden dazu bereits die ersten Besprechungen zur weiteren Vorgehensweise zwischen der Gemeinde Dischingen, dem Landratsamt Heidenheim und der Landeswasserversorgung statt.

Das gemeinsame Ziel der Gemeinde Dischingen und dem Landratsamt Heidenheim ist es, über die Erstellung eines Bebauungsplanes die vorhandenen Bauten soweit wie möglich zu legalisieren. 

Damit sich das Landratsamt einen Überblick über die vorhandene Bebauung verschaffen kann, um dann die weiteren Schritte klären zu können - zum einen mit der Gemeinde Dischingen, zum anderen aber auch inwieweit letztendlich bauordnungsrechtlich vorgegangen werden muss - soll zunächst eine Bestandsaufnahme erfolgen.

Hierzu sollen zunächst der Bestand aller baulichen Anlagen sowie sämtliche Eingriffe in den Grundwasserleiter (bspw. Anlage eines Brunnens) auf den Grundstücken im Rahmen einer bauaufsichtlichen Begehung erfasst werden.

Das Landratsamt Heidenheim wird in den nächsten Tagen die Eigentümer schriftlich über das weitere Vorgehen informieren und dem Schreiben einen Rückmeldebogen sowie Terminvorschläge für Vor-Ort-Termine beilegen.

Die Verwaltung hat parallel dazu das Ingenieurbüro Kolb beauftragt, das weitere Verfahren zu begleiten mit dem Ziel, einen Bebauungsplan für das Areal „Unterer Krautgarten“ aufzustellen.

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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2. Festlegung einer Karenzzeit vor Wahlen im Nachrichtenblatt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 24.04.2023 ö 2

Sachverhalt

Hauptamtsleiterin Saur berichtet, dass die Kommunalverwaltungen an das Neutralitätsgebot und das Sachlichkeitsgebot gebunden sind, die dem Informationshandeln der Gemeinde Grenzen setzen. Zum Schutz des Rechts der politischen Parteien auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG müssen sich Exekutivorgane aller Verhaltensweisen enthalten, die auf die politische Willensbildung des Volkes einwirken, um dem Risiko erheblicher Wettbewerbsverzerrungen zwischen den politischen Parteien vorzubeugen.

Die zulässige Öffentlichkeitsarbeit endet somit dort, wo die Wahlwerbung beginnt. Kurz vor Wahlen gilt es, besondere Sensibilität bei öffentlichen Äußerungen von Amtsträgern in ihrer Funktion walten zu lassen. Wird Bewerbern für öffentliche Ämter Gelegenheit zur Vorstellung geboten, muss dies für alle gleichermaßen gelten.
Des Weiteren sind staatliche Organe verpflichtet, (nur) in sachlicher Art und Weise zu informieren. Eine Beschränkung auf „unkontroverse Themen“ ist daraus jedoch nicht abzuleiten – dies verfehlte nachgerade den Sinn eines Amtsblatts, denn regelmäßig wirken die Gemeinde und ihre Organe an der Entscheidungsfindung in kontroversen Angelegenheiten mit; über diese Entscheidungen nicht berichten zu dürfen beschnitte die Informationsfunktion erheblich. Diese Maßstäbe gelten uneingeschränkt (auch) für Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung im Nachrichtenblatt.

§ 20 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg schreibt eine Karenzzeit vor Wahlen von höchstens sechs Monaten vor, jedoch keine Mindestkarenzzeit. Nach der Empfehlung des Innenministeriums sollte die Karenzzeit mindestens drei Monate betragen, was die politischen Informationen für ein Viertel des Jahres stilllegen würde. 

Die Veröffentlichungen der Parteien, Wählervereinigungen oder Gruppierungen im Nachrichtenblatt unterliegen einer Karenzzeit, die die Gemeinde im Rahmen der Rechtsprechung selbst festlegen kann. 
Das Nachrichtenblatt ist das offizielle Mitteilungsorgan der Gemeinde und die Gemeinde als Staatsorgen darf sich nicht am Wahlkampf beteiligen. Die Kommune hat im Rahmen der Gesetze Ermessensspielräume bei der Dauer der Karenzzeit. In der Praxis reicht die festgesetzte Frist von 6 Wochen bis 6 Monate. 

Eine Abfrage des Gemeindetags über die Rechtsaufsichtsbehörden bei den 94 Großen Kreisstädten und 9 Stadtkreisen hat im Jahr 2021 hat zum Ergebnis geführt, dass die durchschnittliche Karenzzeit 2,28 Monate beträgt. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, 125) und des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg (ESVGH 31, 81) besteht für Staatsorgane im Vorfeld von Wahlen eine Neutralitätspflicht. Dies gilt auch für kommunale Organe und sowohl hinsichtlich kommunaler Wahlen als auch für Parlamentswahlen. Hinsichtlich des Amtsblatts als amtlichem Verkündungsorgan der Gemeinde ist dabei dem Gebot der parteipolitischen Neutralität in besonderem Maße Rechnung zu tragen. 
Einen allgemein vorgeschriebenen Zeitpunkt vor einer Wahl, ab dem staatliche und kommunale Stellen die Neutralitätspflicht zu beachten haben, hat die Rechtsprechung bisher nicht bestimmt. Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung einen Zeitraum von fünf bis sechs Monaten für angemessen erachtet. In Anlehnung daran wurde in § 20 Absatz 3 Satz 3 GemO nur eine Obergrenze von sechs Monaten festgelegt. 
So hat das Innenministerium gegenüber den kommunalen Landesverbänden auf die rechtlichen Risiken einer zu kurzen Karenzzeit hingewiesen. Dabei hat das Innenministerium unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und der erforderlichen Vorlaufzeiten vor Wahlen die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich ein Zeitraum von drei Monaten noch vertretbar erscheint. Eine kürzere Karenzzeit muss allerdings stets von der Gemeinde selbst verantwortet werden. Aber auch die Festlegung einer dreimonatigen Karenzzeit kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung keine Garantie bedeuten, dass eine erfolgreiche Wahlanfechtung dadurch ausgeschlossen ist.

Es liegt in der Entscheidung der Gemeinde, ob und in welchem Umfang sie den örtlichen Parteien, Vereinen, Kirchen und anderen Organisationen die Möglichkeit einräumt, im gemeindlichen Amtsblatt Beiträge zu veröffentlichen und inwieweit diese Möglichkeit eingeschränkt wird. Hierbei ist die geltende Rechtslage zu beachten, also auch die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Parteien (§ 5 des Parteiengesetzes) und die Neutralitätspflicht der öffentlichen Hand im Vorfeld von Wahlen.

Um Streitigkeiten über Inhalt und Umfang des Äußerungsrechts und schwierige Abgrenzungsfragen zwischen sachlicher Information und werbenden Äußerungen von vornherein zu vermeiden, wird vorgeschlagen, dass die Karenzzeit bei der Gemeinde Dischingen drei Monate betragen soll. 
D.h. dass alle gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gehalten, nicht mehr in dienstlicher Eigenschaft als Rednerin/Redner oder Auskunftsperson an Veranstaltungen politischer Parteien oder Vereinigungen teilzunehmen. Die Teilnahme von gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Veranstaltungen zum Informationsgewinn bleiben zulässig.
Räume im Rathaus dürfen während der Karenzzeit nicht an Parteien und sonstige Wählervereinigungen überlassen werden. Besuche von Mitgliedern der Parteien und Wählervereinigungen in gemeindlichen Einrichtungen zur Information vor Ort sowie presseöffentliche Veranstaltungen sollen vor der Wahl nicht stattfinden. In Bezug auf Inserate im Nachrichtenblatt ist ebenfalls auf strengste Neutralität zu achten. Informationen im redaktionellen Teil des Amtsblattes und der Mitteilungsblätter sind nicht zulässig.

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3. Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2024-2028

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 24.04.2023 ö 3

Sachverhalt

Bei diesem Tagesordnungspunkt ist Gemeinderat Sporer als Bruder des Bewerbers Franz Sporer nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Gemeindeordnung befangen und darf deshalb nicht über diesen Beschluss abstimmen.

Hauptamtsleiterin Saur erläutert, dass nach der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums und des Sozialministeriums über die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 vom 08.12.2022 der Präsident des Landgerichts Ellwangen mitgeteilt hat, dass die Gemeinde zwei Personen in die Vorschlagsliste aufnehmen darf. In dieser Zahl ist bereits berücksichtigt, dass in die Vorschlagsliste doppelt so viele Personen aufzunehmen sind, wie vom Landgerichtspräsident bestimmt werden. 

Bei der letzten Schöffenwahl wurden Wolfgang Burr, Franz Sporer und Martin Traub vom Gemeinderat zur Schöffenwahl 2019-2023 vorgeschlagen und Herr Sporer als Schöffe ausgewählt.

Im Rahmen der Gemeinderatssitzung am 30.01.2023 und im Nachrichtenblatt vom 17.03.2023 wurde über das Bewerber- und Vorschlagsverfahren unterrichtet. 

Wesentlicher Gesichtspunkt bei der Aufstellung der Vorschlagsliste ist, dass der Gemeinderat durch eine individuelle Vorauswahl die Gewähr für die Heranziehung erfahrener und urteilsfähiger Personen als Schöffen bietet. 

Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder erforderlich. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

Bis 13.04.2023 sind 13 Bewerbungs- und Vorschlagsformulare zur Aufnahme in die Vorschlagsliste eingegangen.

Die vom Gemeinderat beschlossene Vorschlagsliste ist eine Woche lang zu jedermann Einsicht auszulegen. Der Zeitpunkt der Auslegung ist vorher unter Hinweis auf die gesetzliche Einspruchsmöglichkeit öffentlich bekannt zu machen. Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht aufgenommen werden dürften oder nicht aufgenommen werden sollten. 

Die Vorschlagsliste und eventuelle Einsprüche sind dann dem zuständigen Amtsgericht zu übersenden. 

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4. Neuanschaffung von einem Aufsitzmäher für den Bauhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 24.04.2023 ö 4

Sachverhalt

Gemeindemitarbeiterin Oberschmid erläutert, dass in der Haushaltsplanung für das Geschäftsjahr 2023 für den Bauhof der Gemeinde Dischingen Haushaltsmittel in Höhe von 60.500 Euro für Fuhrpark und Arbeitsgeräte angefordert wurden. Diese Kosten teilen sich wie folgt auf:
  • Arbeitskorb für Radlader 5.500 €
  • Asphaltverfugungsgerät 9.500 €
  • Kleingeräte allgemein 12.000 €
  • Astschere für Kommunaltraktor 8.500 €
  • Aufsitzmäher 18.000 €
  • Sortierzange Minibagger 7.000 €

Bei der Klausurtagung am 04. 01.2023 wurde auf Grund der schlechten Haushaltslage im Jahr 2023 beschlossen, die geforderten Haushaltsmittel hier um 20.000 Euro zu kürzen.

Nach Priorisierung durch den Bauhof ergab sich folgende Rangliste für Anschaffungen im Haushaltsjahr 2023:
  • Kleingeräte allgemein 12.000 €
  • Aufsitzmäher 18.000 €
  • Arbeitskorb für Radlader 5.500 €
  • Astschere für Kommunaltraktor 8.500 €

Dies ergibt momentan eine Summe von 44.000 € gegenüber den eingestellten Haushaltsmittel von 40.500 €.

Währen der Einholung von Angeboten nach Priorisierung erfolgt parallel eine Kostenfortschreibung. Mit dieser Übersicht wird dann eine Überschreitung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vermieden.

Im ersten Schritt wurden 5 Angebote für einen neuen Aufsitzmäher der Marke AS – Typ 940 Sherpa eingeholt. Nach Prüfung und Wertung der Angebote ergibt sich folgende Bieterrangliste:

Firma:                                                        Angebotssumme-Brutto:

Fa. Vogel Landtechnik                                15.700,00 €  (100,0 %)

89555 Steinheim am Albuch


2. Platz                                                16.184,00 €   (103,1 %)

3. Platz                                                16.542,24 €   (105,4 %)

4. Platz                                                18.908,31 €   (120,4 %)

5. Platz                                                21.074,07 €   (134,2 %)


Im Haushaltsplan 2023 wurden für die Anschaffung eines Aufsitzmähers Kosten in Höhe von 18.000 € veranschlagt. Durch die Angebotssumme des günstigsten Bieters von 15.700 € ergibt dies eine positive Differenz von 2.300 €.

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5. Entwidmung Flurstück Nr. 390 Gemarkung Frickingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 24.04.2023 ö 5

Sachverhalt

Gemeindemitarbeiterin Oberschmid erläutert, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung am 19.12.2022 beschlossen hat, den Gemeindeweg Flurstück Nr. 390, Gemarkung Frickingen, zu entwidmen und dem öffentlichen Verkehr zu entziehen.

Eine Straße/Weg kann eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen. Dieser Gemeindeweg ist entbehrlich, da er jede Verkehrsbedeutung verloren hat.

Mit der Einziehung verliert der Weg die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Er darf  nicht mehr von der Allgemeinheit genutzt werden. Die Verwaltung hat das Entwidmungsverfahren eingeleitet und der Öffentlichkeit bis zum 13.04.2023 die Möglichkeit gegeben, Einwendungen gegen die Einziehung vorzubringen. Im Nachrichtenblatt vom 13.01.2023 wurde darauf hingewiesen. Es sind keine Einwendungen vorgebracht worden.

Die Gemeinde beabsichtigt, den Weg nach erfolgtem Entwidmungsverfahren an den angrenzenden Grundstückseigentümer zu veräußern.

Dokumente
Download Gemeindeweg Flst. 390.pdf

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6. Antrag der Forstbetrieb Ebnat GmbH auf Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 24.04.2023 ö 6

Sachverhalt

Gemeindemitarbeiterin Oberschmid berichtet über den folgenden Sachverhalt.

Vorhaben:
Aufforstung

Grundstück:
Flurstück Nr. 783, Gewann Obere Gemeinde, Gemarkung Ballmertshofen

Beschreibung:
Antrag der Forstbetrieb Ebnat GmbH auf Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung auf dem Flurstück Nr. 783, Gewann Obere Gemeinde, der Gemarkung Ballmertshofen. Es handelt sich um eine Aufforstungsfläche von 0,2515 ha. Es ist vorgesehen, die Baumarten Roteiche, Bergahorn und Elsbeere am Waldrand zu pflanzen.

Die Anhörung im Ortschaftsrat ist noch nicht abgeschlossen.

Dokumente
Download Aufforstung Flurstück 783.pdf

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7. Einvernehmen zu Bauanträgen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 24.04.2023 ö 7
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7.1. Baugesuch Antrag auf Bauvorbescheid- Neubau Einfamilienhaus mit Garage, Stockertgasse, Ballmertshofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 24.04.2023 ö 7.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:
-Antrag auf Bauvorbescheid- Neubau Einfamilienhaus mit Garage

Baugrundstück:
Flurstück Nr. 720/2, Stockertgasse, Ballmertshofen

Befreiungen / Abweichungen:
keine

Objektbeschreibung:
Bei dem geplanten Bauvorhaben handelt es sich um ein Wohngebäude mit den Außenmaßen von ca. 16,00 m x 9,00 m. Im Süden soll an das Wohnhaus eine Garage mit den Außenmaßen von ca. 10,00 m x 6,50 m angebaut werden. Da es sich vorab um einen Antrag auf Bauvorbescheid handelt sind keine weiteren Angaben zu dem geplanten Bauvorhaben vorhanden.

Bereits im Jahre 1994 hat das Landratsamt Heidenheim zu einem ähnlichen Bauvorhaben gemäß § 54 der Landesbauordnung der damals geltenden Fassung folgenden Bauvorbescheid erlassen:

Der Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Flst. Nr. 720/2 in Ballmertshofen wird bauplanungsrechtlich grundsätzlich für zulässig gehalten. Beurteilungsgrundlage war hier die damals vorgelegte Lageplanskizze.
 
Es wurde damals festgelegt, dass folgende Erfordernisse erfüllt werden müssen:

  1. Das Vorhaben muss einen Abstand von mind. 3 m zur Stockertgasse hin einhalten
  2. Da der am Baugrundstück vorbeiführende Feldweg sehr schmal ist, muss vor der Garage ein entsprechender Kfz-Stellplatz vorhanden sein.
  3. Die nördliche Hälfte des Baugrundstücks muss in ihrer jetzigen Form als Streuobstbestand uneingeschränkt erhalten bleiben.
  4. Eine Einzäunung oder eine Abgrenzung des Baugrundstücks durch eine formgeschnittene Hecke darf nicht vorgenommen werden
  5. Zur besseren Anbindung an die bestehende Bebauung ist durch das Bauvorhaben ein entsprechender Abstand einzuhalten.

Eventuelle weitere Anforderungen an das Bauvorhaben sollten dann nach Vorliegen endgültiger Planunterlagen getroffen werden.

Inwieweit die damaligen Erfordernisse zum heutigen Zeitpunkt noch Bestand haben oder ob sich hier Änderungen und Zusätze ergeben, um ein genehmigungsfähiges Bauvorhaben zu erlangen, wird dann noch mit der Baurechtsbehörde des Landratsamtes Heidenheim abgestimmt.

Die Anhörung im Ortschaftsrat und die Angrenzerbenachrichtigung sind noch nicht abgeschlossen.

Dokumente
Download Lageplan Oberdorfstraße, Ballmerthofen.pdf

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7.2. Baugesuch Neubau Wohnhaus mit Fertiggarage, Fleinheimer Straße, Dischingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 24.04.2023 ö 7.2

Sachverhalt

Bauvorhaben:
Neubau Wohnhaus mit Fertiggarage

Baugrundstück:
Teilfläche von Flurstück Nr. 148, Fleinheimer Straße, Dischingen

Befreiungen / Abweichungen:
keine

Objektbeschreibung:
Bei den geplanten nicht unterkellerten, 2-geschossigen Doppelhaushälften mit den Gesamtaußenmaßen von ca. 16,00 m x 9,50 m soll im ersten Schritt eine Doppelhaushälfte mit den Außenmaßen von ca. 8,00 m x 9,50 m errichtet werden. Das dazugehörige Satteldach erhält eine Dachneigung von ca. 15° bzw. 25°, eine Traufhöhe ab OK RFB von ca. 6,00 m sowie eine Firsthöhe von ca. 7,90 m. An der süd-westlichen Grenze ist eine Flachdachgarage mit den Außenmaßen von 6,50 m x 3,25 m geplant. Die Gebäudehöhe beträgt hier ab OK FB Garage ca. 3,00 m.    

Die Angrenzerbenachrichtigung ist noch nicht abgeschlossen.

Dokumente
Download Lageplan Fleinheimer Straße, Dischingen.pdf

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8. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 24.04.2023 ö 8
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8.1. Sachstandsbericht Ökokonto

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 24.04.2023 ö 8.1

Sachverhalt

Gemeindemitarbeiterin Oberschmid berichtet, dass bereits im Jahr 2017 der Gemeinderat über die Erstellung eines Ökokontos unterrichtet wurde. Das Ökokonto ist ein Instrument zur vorgezogenen Sicherung und Bereitstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, mit denen künftige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeglichen werden können. Das Büro Zeeb & Partner wurde mit der Erstellung des Ökokontos beauftragt.

Aktueller Sachstand:

Stand heute hat die Gemeinde Dischingen einen Kontostand von knapp 9,3 ha Guthaben. Auslöser und Anlass für die Einführung des Ökokontos waren die Maßnahmen aus dem Alt- und Totholzkonzept im Wald. Daraus ist das meiste Guthaben entstanden. Und auch schon ordentlicher Zinsgewinn verbucht. Wenn z. B. eine Fläche 10 Jahre im Ökokonto geführt wird und nicht abgebucht wird, wächst das Guthaben um ca. 30 %.

Es wurden alle bisher vorliegenden Konzepte wie Biotopverbund (BVK I) und Gewässerentwicklungsplan (GEP) ausgewertet und auf Ökokonto-taugliche Maßnahmen hin untersucht. Diese wurden in Listen ausgewertet. Maßnahmen, die ein hohes Guthaben im Ökokonto erwarten lassen und deren Umsetzung über Fördermittel unwirtschaftlich ist, werden ins Ökokonto eingebucht und daraus umgesetzt. 


Weiteres Vorgehen:

  1. Auswertung aller Bebauungspläne der Vergangenheit und Buchung der Ausgleichsmaßnahmen – Ermittlung von ggf. verbliebenen und bisher nicht verbuchten Überschuss.

    Ziel: Aufbereitung der Bebauungspläne in Anlehnung an die Verpflichtung der Kommunen alle Bebauungspläne über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Stichwort Inspire. Die Gemeinden sind verpflichtet die Bebauungspläne im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. In den Bebauungsplänen sind Vorschriften für Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. Diese Ausgleichsmaßnahmen werden im Ökokonto verwaltet.  

  1. Kontrolle des Zustands der Ausgleichsflächen – Feststellen von Defiziten, notwendige Pflegemaßnahmen, etc.

    Hintergrund: Zum Tag der Einbuchung der Ausgleichsmaßnahmen wird ein Entwicklungsstand der viel später erst eintritt verrechnet und die Kommune hat die Verpflichtung diesen berechneten Zustand durch fach- und sachgerechte Pflege herstellen. Bzw. im Falle von privaten Ausgleichsmaßnahmen den Vollzug dieser Auflage zu überwachen. Hier steht einiges zum Aufarbeiten an, da zu Beginn der Einführung des Ökokontos viele Bebauungspläne noch nicht oder noch im Verfahren waren. Jetzt wäre das richtig. 

    Ziel aus 1+2: Herstellen einer vollständigen Übersicht aller Ausgleichsflächen auf dem Gemeindegebiet. Vermeidung von Doppeltausweisungen, Ermittlung von Guthaben und kennen aller möglichen Lücken aus der Vergangenheit. 

  1. Umsetzung weiterer Maßnahmen aus den verschiedenen Maßnahmenkonzepten (BVK, GEP etc. )


Zukunft:

Ermittlung der Herstellungs- und Pflegekosten pro m² Bauland, zur weiteren Berechnung/Kalkulation von Baulandpreisen. 


Der Gemeinderat nimmt diesen Sachstand zur Kenntnis.

Dokumente
Download Kontoauszug Dischingen 2022_Vorabzug.pdf
Download Steckbrief_Massnahme1_Waldrefugium Hängender Stein.pdf
Download Steckbrief_Massnahme2_Waldrefugium Tiefental_BP_Katzenstein_Neu.pdf
Download Steckbrief_Massnahme3_Ackerbrache.pdf
Download ZeebPartner_Einführung_Ökokonto_BW_ohneFaktoren.pdf

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8.2. Bekanntgabe Tiefbauarbeiten im Bereich der Ortsstraße "Am Baumwolf" in Dischingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 24.04.2023 ö 8.2

Sachverhalt

Bürgermeister Schabel berichtet, dass am Dienstag, den 11.04.2023 mit den Tiefbauarbeiten in der Ortsstraße “Am Baumwolf“ durch die Firma Leonhard Weiss begonnen wurde. Hier werden im Zuge der Kanalsanierung auch parallel die Wasserleitung sowie der Straßenbelag mit den Randbereichen erneuert. Das Bauende ist auf Ende Juli 2023 terminiert.

Auf Grundlage dieser Maßnahme wurde durch den Gemeinderat am 05.12.2022 beschlossen, dass in diesem Bereich zum Schutze der Schüler zukünftig kein Busverkehr mehr stattfinden soll. Die betroffenen Busunternehmen wurden von diesem Vorhaben informiert. Der vorhandene Bushaltestellenbereich für die Schüler bei den Parkplätzen an der Egauhalle wird als Art kleiner „Busbahnhof“ betrachtet, wobei hier dann das An- und Abfahren der Buse so geregelt ist, dass kein Durchfahrtsverkehr mehr von der Ortsstaße “Am Baumwolf“ zur Ortsdurchfahrtsstraße “Schloßstraße“ stattfindet. Diese Verkehrsregelung wird durch die Busunternehmer bereits seit geraumer Zeit praktiziert.

Des Weiteren erkundigte sich der Gemeinderat nach der Möglichkeit, einen Teil von diesem Straßenbereich bis zur Schloßstraße hin zu einer Spielstraße zu machen, was einem weiteren Sicherheitsaspekt für die Schulkinder zu Gute kommen würde. Dies wird derzeit noch durch die Verwaltung mit dem Landratsamt Heidenheim abgestimmt.

Bei der Vorstellung der Ausführungsplanung im Gemeinderat wurde angeregt, dass bei der Trafostation der Radius des Straßenverlaufes im Abbiegebereich in Richtung Grundschule nach Möglichkeit etwas großzügiger gestaltet werden soll. Dies wurde entsprechend eingearbeitet.

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

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8.3. Informationen über eine Einführung von Pferde- und Katzensteuer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 24.04.2023 ö 8.3

Sachverhalt

Pferdesteuer
Bürgermeister Schabel berichtet, dass das Bundesverwaltungsgericht Leipzig 2015 (Pressemitteilung Nr. 69/2015 vom 02.09.2015; BVerwG, Beschluss vom 18.08.2015-9 BN 2.15- BVerwG 9 BN 2.15, Beschluss vom 18. August 2015 | Bundesverwaltungsgericht) entschied, dass die Erhebung einer Pferdeteuer rechtens ist. Die Steuer fällt an dem Ort an, an dem das Pferd eingestallt ist.

Hessen ist das einzige Bundesland in Deutschland, in dem es eine Pferdesteuer gibt. Diese wurde in vier Gemeinden ab dem Jahr 2013 eingeführt. Von diesen Kommunen haben sich zwei wieder von der Pferdesteuer getrennt. Hauptgrund für die Abschaffung war, dass die Einnahmequelle im Lauf der Jahre wieder zurückgingen, da viele ihre Pferde in benachbarten Gemeinden unterstellten, um sich der Pferdesteuer zu entziehen. Von den zwei verbleibenden Kommunen wird eine die Pferdesteuer wieder abschaffen, sobald sich die finanzielle Lage wieder verbessert.

In Bayern können kommunale Steuern nur durch die Zustimmung des Finanzministeriums erhoben werden. Hier wird die Pferdesteuer durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten blockiert.

Grundsätzlich gilt, dass alle Pferdehalter steuerpflichtig sind, die ihre Pferde für den Privatgebrauch halten (Hobby- und Turnierreiter). Es wird oft argumentiert, dass Reiten ein „Luxushobby“ ist und eher Besserverdiener sich dieses Hobby leisten können. Ausgenommen von der Steuerpflicht sind Personen, die ihre Pferde gewerblich nutzen. Hierrunter zählen Landwirte, Züchter, Pferde in Schulungsbetrieben, Fohlen unter 6 Monaten sowie Gnadenbrotpferde (werden nicht mehr geritten). 

Gegner der Pferdesteuer führen ins Feld, dass die Steuer nicht zweckgebunden ist, also nicht direkt für die Instandhaltung von Reitwegen u. ä. Weiterhin wird damit argumentiert, dass Pferdehalter aus den betroffenen Gemeinden abwandern können und hierdurch die Einnahmen der Gemeinden sinken können, wie es in Hessen der Fall war. Des Weiteren wirkt sich eine Steuer negativ auf das Vereinswesen (Vereine müssen für jedes Pferd Steuer bezahlen), Hufschmiede, Tierärzte und Lieferanten von Zubehör und Futter aus. Weiterhin sieht man die Besteuerung von Pferden im Rahmen der Sportausübung kritisch, da diese vom Staat gefördert werden soll.

Eine Stadt in Baden-Württemberg hatte im Jahr 2021 über die Einführung einer Pferdesteuer beraten, nachdem die Zahl der Pferde im Gemeindegebiet zugenommen hatte. Zu einer Besteuerung ist es nicht gekommen. Gründe die dagegen sprachen waren, dass die Verwaltung eher einen höheren Aufwand (Personal, EDV, Verwaltung usw.) durch die Einführung als einen Nutzen sah. Weiterhin wurde befürchtet, dass viele Pferdebesitzer ihre Haltung in ein Gewerbe umwandeln bzw. das Gemeindegebiet verlassen könnten und hierdurch der Stadt Einwohner und Einnahmen abhandenkommen würden. Auch war fraglich, ob die Anzahl der steuerpflichtigen Pferde eine Besteuerung rechtfertigt. Denn im Gemeindegebiet waren lediglich 39% einer privaten Nutzung zugeführt worden. Der Rest war gewerblich genutzt.

Fakt ist, dass es in Baden-Württemberg bislang keine Kommune gibt, die eine Pferdesteuer eingeführt hat.


Katzensteuer
Der Unterschied zwischen der Hundesteuer und einer möglichen Katzensteuer liegt darin, dass bereits im 19. Jahrhundert eine Steuer auf Hunde erhoben wurde, da diese als „Luxusgut“ galten. Katzen wurden als „Nutztiere“ für die Jagd auf Mäuse, Ratten und Ungeziefer angesehen und entfielen daher der Steuerpflicht. Weiterhin diente die Hundesteuer der Begrenzung des Hundebestandes in einer Gemeinde.

Der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Städte- und Gemeindebunds (DStGB) ist keine Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland bekannt, die eine Katzensteuer eingeführt hätte. Eine Katzensteuer wäre grundsätzlich zulässig. Jedoch sprechen sowohl der fiskalische, als auch der Lenkungsaspekt dagegen. Sie wäre kaum administrierbar und brächte einen immensen Verwaltungsaufwand mit sich, der in keinem Verhältnis zu dem zu erwartenden Ertrag stehen würde. Darüber hinaus wäre lt. DStGB mit einem vermehrten Aussetzen von Katzen zu rechnen, was im Hinblick auf die Verunreinigung öffentlicher Straßen und Wege erkennbar kontraproduktiv wäre. 

Es besteht die größte Hürde bei der Einführung einer Katzensteuer in der mangelnden flächendeckenden Registrierung von Katzen. Sie stellt einen Eingriff in die Grundrechte dar. So ist schwer nachzuweisen, wem welche Katze gehört. Katzen lassen sich nicht eindeutig einem Besitzer zuweisen und müssten durch häusliche Kontrollen zugeordnet werden. Dies kann jedoch wieder zu Problemen mit den Grundrechten führen. 


Fazit
Nach Rücksprache mit dem Gemeindetag Baden-Württemberg gibt es in Baden-Württemberg keine Gemeinde die weder eine Pferde- noch eine Katzensteuer eingeführt hat, wenngleich dies vermehrt Gegenstand kommunalpolitischer Diskussion war. Gescheitert ist die Einführung immer daran, dass die Einnahmen durch die Steuer in keinem Verhältnis zum Verwaltungsaufwand stehen. Zudem sprechen in allen Kommunen die mangelnde Registrierung der Katzen und der Eingriff in die Grundrechte gegen die Einführung einer Katzensteuer. 

Dies nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis.

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8.4. Bekanntgabe Besuch des Baden-Württembergtags in Biberach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 24.04.2023 ö 8.4

Sachverhalt

Gemeindemitarbeiterin Schneidermeier erläutert, dass die Route für die Abholung mit dem Bus bei der Fahrt nach Biberach am 06.05.2023 wie folgt festgelegt ist:
1. Neresheim, Parkplatz Friedhof/Stadtgarten, um 13.00 Uhr
2. Dischingen, Rathaus, um ca. 13.15 Uhr
3. Nattheim, Kreissparkasse, um ca. 13.30 Uhr


Die Rückfahrt ist gegen 22 Uhr nach Beendigung des Konzertes mit Max Mutzke und der SWR-Big-Band geplant. 

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

Dokumente
Download BAWUETAGE-Programmheft-Biberach.pdf

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8.5. Bekanntgabe Termine

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 24.04.2023 ö 8.5

Sachverhalt

Bürgermeister Schabel teilt nachfolgende Termine mit:

Mo, 15.05.2023:        Gemeinderatssitzung
Mo, 12.06.2023:        Gemeinderatssitzung
Mo, 03.07.2023:        Gemeinderatssitzung
Mo, 24.07.2023:        Gemeinderatssitzung


06. / 07.05.2023        Heimattage Biberach – Baden-Württembergtag mit Gewerbeschau

Nachrichtlich Kreistag:
15.05.2023, 17.07.2023, 23.10.2023, 18.12.2023

Der Gemeinderat notiert sich diese Termine.

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9. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 24.04.2023 ö 9

Sachverhalt

Es wurden keine Anfragen gestellt.

Datenstand vom 08.09.2023 11:01 Uhr