Datum: 30.09.2019
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Egauhalle - Anbau
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Beschluss der Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte“ gemäß § 142 BauGB
2 Städtebauförderung "Ortsmitte Dischingen"; Beschluss über die Grundsätze für die Durchführung privater Maßnahmen
3 Beschluss über die Förderantragsstellung im Rahmen der Breitbandförderung des Bundes; Vorstellung der Ausbaukonzeption
4 Bebauungsplan eingeschränktes Gewerbegebiet „Am Bergweg“ in Dischingen-Ballmertshofen; a) Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans b) Billigung des Bebauungsplan-Vorentwurfs c) Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange d) Beschluss über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Vorentwurfs
5 Einvernehmen zu Bauanträgen
5.1 Baugesuch Neubau eines 2-Familien-Wohnhauses mit Garage und Lagerhalle, Grafeneggstr. Eglingen
6 Bekanntgabe nichtöffentlicher Gemeinderatsbeschlüsse
7 Bekanntgaben
8 Anfragen

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1. Beschluss der Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte“ gemäß § 142 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 30.09.2019 ö 1

Sachverhalt

Hierzu kann Bürgermeister Jakl Herrn Mielitz von der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH in Stuttgart begrüßen.

Vorbemerkung:

Herr Mielitz berichtet, dass die städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Ortsmitte“ mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2019 in das Bund-Länder-Programm Kleinere Städte und Gemeinden (LRP) aufgenommen und mit einem Förderrahmen in Höhe von 1.500.000 € (Finanzhilfe des Bundes und des Landes in Höhe von 900.000 €) ausgestattet wurde.

Die als Voraussetzung für die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes und damit für die Durchführung erforderlicher Erneuerungsmaßnahmen sowie für die Inanspruchnahme der bewilligten Finanzhilfen des Bundes und des Landes notwendigen Vorbereitenden Untersuchungen wurden mit Beschluss des Gemeinderates vom 06.05.2019 eingeleitet und am 10.05.2019 ordnungsgemäß im Mitteilungsblatt bekannt gemacht.

Die im Zusammenhang mit der Antragstellung erarbeiteten planerischen Grundlagen und Überlegungen sowie die im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse haben ausreichende Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit von Erneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in dem zukünftigen Sanierungsgebiet „Ortsmitte“ und die daraus abzuleitenden Ziele und Maßnahmen ergeben. Die der Antragstellung zugrundeliegenden planerischen Überlegungen sowie die Ziele der Sanierung wurden in der Sitzung des Gemeinderates am 13.11.2018 ausführlich dargestellt und erörtert.
Der weitere Schritt besteht nun darin, die Satzung gemäß § 142 BauGB zeitnah zu beschließen, sodass bereits noch im Programmjahr 2019 erste, für die städtebauliche Erneuerung wichtige Bau- und Ordnungsmaßnahmen durchgeführt werden können.
Durch den Beschluss der Satzung wird das Gebiet, in dem die Sanierung gemäß den Er-kenntnissen der bisherigen Planungen und Untersuchungen sinnvollerweise durchgeführt werden soll, förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt.
Mit Beschluss der Sanierungssatzung ist gemäß § 142 Absatz 4 BauGB weiterhin festzulegen, ob die Vorschriften der §§ 152 – 156a BauGB (Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften) bei der Sanierungsdurchführung zur Anwendung gelangen sollen. 
Wahl des Sanierungsverfahrens

Einführung und gesetzliche Grundlagen

Mit Beschluss der Sanierungssatzung hat die Gemeinde Dischingen gemäß § 142 Absatz 4 BauGB auch zu entscheiden, welches Verfahrensrecht bei der Sanierungsdurchführung anzuwenden ist. Das Baugesetzbuch unterscheidet dabei zwei unterschiedliche Alternativen:

  • das Verfahren unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB, auch „klassisches“ oder „umfassendes“ Sanierungsverfahren genannt

  • das „vereinfachte“ Verfahren unter Ausschluss der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB.

Das „klassische“ Verfahren beinhaltet mit den §§ 152 bis 156a BauGB die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften des dritten Abschnittes des besonderen Städtebaurechts. Hierin sind vor allem enthalten:
  • die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Sanierung, d. h., die Verpflichtung des Eigentümers eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstückes, zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag zu entrichten, welcher der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstückes entspricht,

  • die Preisprüfung bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Grundstückes sowie bei der Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts, d. h., die Möglichkeit, sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen auszuschließen und somit ggf. Grundstücke für Ziele und Zwecke der Sanierung zum sanierungsunbeeinflussten Wert zu erwerben.

Zur Erläuterung:

Gemäß § 153 Abs. 2 BauGB ist jeder im Sanierungsgebiet abgeschlossene Kaufvertrag einer Preisprüfung zu unterziehen. Bei einer Überschreitung des Verkehrswertes von mehr als 10% ist die Genehmigung des Kaufvertrages zu versagen.

Um in der Praxis bei Grundstücksverkäufen Spekulationen mit Bodenwertsteigerungen, die durch die Aussicht auf die Sanierung bzw. durch ihre Vorbereitung oder Durchführung entstanden sind, zu verhindern, ist bei der Preisprüfung der sanierungsunbeeinflusste Verkehrswert zugrunde zu legen.

Die Anwendung dieser Rechtsvorschriften ist demnach in erster Linie immer dort ratsam, wo eine Gemeinde darauf angewiesen ist, beispielsweise zum Zwecke umfassender Neuordnungsmaßnahmen mehrere Grundstücke zusammenhängend zu erwerben, um diese nach Neuordnung unter entsprechenden städtebaulichen und gestalterischen Auflagen an Investoren weiterzugeben – einerseits um im Hinblick auf dieses Vorhaben eine spekulative Entwicklung der Preise und somit unnötige Mehraufwendungen zu vermeiden, andererseits um zu verhindern, dass mittels überhöhter Kaufpreisangebote seitens Dritter die benötigten Grundstücke langfristig dem Zugriff der Gemeinde entzogen und abweichend vom beabsichtigten Erneuerungskonzept genutzt werden.
Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach § 127 Abs. 2 BauGB entfällt bei der Anwendung des „klassischen“ Verfahrens.
Nach § 142 Abs. 4 BauGB ist die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB im Rahmen der Sanierungssatzung auszuschließen, wenn diese für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich sind bzw. die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht wesentlich erschwert wird.
Im „vereinfachten“ Verfahren sind dann dementsprechend ausgeschlossen:
  • die Erhebung von Ausgleichsbeträgen

  • die Möglichkeit der Preisprüfung, d. h., private Erwerber sind demnach beim Grundstücksverkehr nicht mehr an den Grundstückswert nach §153 Abs. 1 BauGB gebunden.

Daher ist zu prüfen, ob in Folge der Sanierung voraussichtlich sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen entstehen werden und/oder ob diese bei Verzicht auf die Möglichkeit der Preisprüfung zu einer Erschwerung der Sanierungsdurchführung führen können.

Erfahrungsgemäß ist die Wahrscheinlichkeit einer sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung dann vergleichsweise groß, wenn eine Gemeinde im Rahmen der Sanierungsdurchführung folgende städtebauliche Verbesserungen anstrebt:

  • Verbesserung der Lage und Struktur eines Sanierungsgebietes oder Teilgebietes, z. B. die Ausweitung eines Geschäftsbereiches auf einen angrenzenden, bisher vernachlässigten Bereich und/oder die Beseitigung von Nutzungskonflikten (Lagewertverbesserung)

  • Verbesserung der Nutzungsstufe innerhalb eines Teilbereiches, z. B. die Wiedernutzbarmachung einer Gewerbebrache für neue gewerbliche Nutzung oder Wohnnutzung

  • Verbesserung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung

  • Verbesserung des Erschließungszustandes, z. B. die Aufwertung des innerörtlichen Einzelhandels durch attraktive Fußgängerzonen, öffentliche Tiefgaragen etc.
  • Verbesserung der Grundstückszuschnitte oder der Bodenbeschaffenheit, z. B. Schaffung von erstmalig zweckmäßig bebaubaren Grundstücken durch Bodenordnung oder durch Beseitigung von Altlasten.

Für Sanierungsmaßnahmen, die vor allem die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden und/oder die Herstellung und Verbesserung von Erschließungsanlagen ohne durchgreifende Maßnahmen der Bodenordnung zum Ziele haben, kommt dagegen vielmehr die Anwendung des „vereinfachten“ Verfahrens in Betracht.

Bezüglich der Förderung von privaten Einzelmaßnahmen bestehen zwischen beiden Verfahrensarten keine Unterschiede. Des Weiteren gelten gleichermaßen die besonderen abgaben- und steuerrechtlichen Vorschriften des BauGB bzw. der Steuergesetzgebung, insbesondere die Vergünstigungen nach den §§ 7h und 10f EStG für Modernisierungen und Instandsetzungen im Sanierungsgebiet.
Bei der Anwendung des „vereinfachten“ Verfahrens gibt es weiterhin die Entscheidungsmöglichkeit, auf die Anwendung des § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge) ganz oder wahlweise auf die Abschnitte 1 und 2 dieses Paragraphen zu verzichten.

Grundsätzlich gilt, dass die Wahl zwischen den beiden oben beschriebenen Verfahrensarten nicht im Ermessen der Gemeinde liegt. Das BauGB geht vielmehr davon aus, dass auf den Einzelfall nur das eine oder andere Verfahren passt, weshalb die Entscheidung sachgerecht und sorgfältig getroffen und begründet werden muss.

Nachdem in den vergangenen Jahrzehnten viele Kommunen die Wahl des adäquaten Verfahrens nicht mit der gebotenen Sorgfalt und ausschließlich nach sachbezogenen Kriterien, sondern vielmehr unter kommunalpolitischen Gesichtspunkten getroffen und dabei verständlicherweise das „einfache“ Verfahren favorisiert haben, ist in jüngerer Zeit ein verstärktes Bemühen seitens der Bewilligungsbehörden erkennbar, die Kommunen zu einer sachgerechten Abwägung zu bewegen – mit einer unverkennbaren Tendenz zum „klassischen“ Verfahren.

Einige gewichtige, gern zur Begründung des klassischen Verfahrens angeführte Argumente lassen sich dabei stichhaltig durch den Hinweis auf die Ziffer 5.5 der StBauFR entkräften.

Nach dieser Regelung wird der durch die sanierungsbedingte Freimachung und Neuordnung eines städtischen bzw. sanierungsbedingt erworbenen Grundstückes entstandene Mehrwert auch im „einfachen“ Verfahren abgeschöpft und somit dem Sanierungsvermögen zugeführt.
Voraussetzung für die Stichhaltigkeit dieses Argumentes ist allerdings, dass sich die Gemeinde zu ihrer Absicht bekennt, die Anwendung dieser Regelung durch den Zwischenerwerb relevanter Schlüsselgrundstücke sicherzustellen und diese Absicht durch einen entsprechenden Entschluss im Gemeinderat untermauert.

Begründung der Verfahrenswahl für die städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Ortsmitte“

Für die Durchführung der zukünftigen städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme „Ortsmitte“ ist das „vereinfachte“ Verfahren unter Ausschluss der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB angemessen und geeignet.

Das im Zuge der Antragstellung entwickelte und im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen ergänzte Maßnahmenkonzept lässt keine Notwendigkeit zur Einbeziehung dieser Vorschriften erkennen.

Bei den geplanten Maßnahmen handelt es sich entweder um öffentliche Maßnahmen, die vollständig im Entscheidungsbereich der Gemeinde liegen (Erneuerung oder Neubau des Rathauses, Gestaltung des Marktplatzes und des öffentlichen Raums), oder um Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnqualität im Bestand, welche sich wiederum ausschließlich auf die Initiative und die Mitwirkungsbereitschaft privater Eigentümer stützen. Letzteres gilt auch für den im Einzelfall vorzusehenden Ersatz nicht mehr erhaltungsfähiger und -würdiger Bausubstanz durch maßstäbliche und ortsbildgerechte Neubebauung. Eine grundstücksübergreifende Neuordnung von Flächen zur Erschließung von innerörtlichem Baulandpotential ist nicht notwendig. Die Umsetzung der genannten Maßnahmen wird durch den Ausschluss der §§ 152 bis 156a nicht erschwert.
Sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen sind im zukünftigen Sanierungsgebiet „Ortsmitte“ mit Blick auf die Struktur und Wirkung der Maßnahmen- und Neuordnungskonzept dargestellten Maßnahmen ebenfalls generell nicht zu erwarten.
Die Realisierung eines potentiellen Bodenwertzuwachses auf privaten Neuordnungsgrundstücken ist dadurch ausgeschlossen, dass eine Förderung mit Mitteln 
der städtebaulichen Erneuerung in aller Regel nur dann stattfindet, wenn der Entschädigungsempfänger selbst eine Wiederbebauung der neugeordneten Flächen gemäß den Entwicklungszielen und den städtebaulichen und gestalterischen Maßgaben der Gemeinde durchführt.
Von der Möglichkeit, zusätzlich auch auf die Anwendung des § 144 BauGB (Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge) ganz oder teilweise zu verzichten, sollte bei der Durchführung der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme „Ortsmitte“ kein Gebrauch gemacht werden – eröffnet der § 144 BauGB in Verbindung mit § 145 Absatz 2 BauGB der Gemeinde doch die Möglichkeit, die nach diesen Regelungen genehmigungspflichtigen Vorhaben zu versagen, wenn sie die Durchführung der Sanierung verhindern oder wesentlich erschweren würden. 
Des Weiteren ist im Rahmen der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll. Als Durchführungszeitraum wird vorgeschlagen die Zeit bis zum 30.04.2030.

Dokumente
Download 2019-09-09_Abgrenzungsplan Sangebiet_Satzungsbeschluss (002).pdf
Download Anlage 1.pdf
Download Rechtsgrundlagen u.a. Baugesetzbuch.pdf

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2. Städtebauförderung "Ortsmitte Dischingen"; Beschluss über die Grundsätze für die Durchführung privater Maßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 30.09.2019 ö 2

Sachverhalt

Hierzu kann Bürgermeister Jakl Herrn Mielitz von der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH in Stuttgart begrüßen.

Bürgermeister Jakl berichtet, dass die Gemeinde Dischingen im Programmjahr 2019 mit dem städtebaulichen Erneuerungsgebiet „Ortsmitte“ in ein Förderprogramm der städtebaulichen Erneuerung aufgenommen und mit einer Finanzhilfe in Höhe von 
900.000 Euro ausgestattet wurde. Der Zuwendungsbescheid vom 05.04.2019 des Regierungspräsidiums Stuttgart zur Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „Ortsmitte“ im Rahmen des Bund-Länder-Programms für Kleinere Städte und Gemeinden (LRP) ging der Gemeindeverwaltung Dischingen mit Datum vom 15.04.2019 zu. 
Die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH war mit der Erarbeitung der Antragsunterlagen beauftragt. 

Für die Durchführung der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme und die Inanspruchnahme der bewilligten Finanzhilfen schreiben das Baugesetzbuch und die Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Baden-Württemberg ein formales Verfahren vor.

Deshalb beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Dischingen in seiner Sitzung am 06.05.2019 einstimmig den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Absatz 3 BauGB für das im Lageplan der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH dargestellte Untersuchungsgebiet.

Das Ergebnis der Vorbereitenden Untersuchungen liegt jetzt vor. Aufgrund dessen wurde das Untersuchungsgebiet erweitert, um den bebaubaren Teil des Grundstücks Alte Egau 13, da der Eigentümer konkreten Ausbaubedarf begründet dargelegt hat. 
Weiter wurde ein Vorschlag über die Grundsätze für die Durchführung privater Maßnahmen erarbeitet, der von Herrn Mielitz erläutert wird: 
Die Rahmenbedingungen und grundlegenden Voraussetzungen für die Förderung privater Modernisierungs- und Ordnungsmaßnahmen werden durch die „Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft über die Förderung städtebaulicher Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen (Städtebauförderungsichtlinien − StBauFR)“ und die diesbezüglichen Kommentare und Förderentscheidungen der Bewilligungsbehörden vorgegeben und lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Mit dem Eigentümer ist grundsätzlich ein sogenanntes „Modernisierungspaket“ zu vereinbaren, welches darauf abzielt, umfassend alle wesentlichen Mängel und Missstände des Gebäudes zu beseitigen und den Gebrauchswert des Gebäudes nachhaltig zu erhöhen.
    In begründeten Einzelfällen können auch sogenannte „Restmodernisierungen“ in die Förderung einbezogen werden – beispielsweise dann, wenn der Eigentümer bereits vor Beginn der Förderung in eigener Regie und ohne Inanspruchnahme von Fördermitteln grundlegende Mängel und Missstände behoben hat und somit nunmehr im Hinblick auf einzelne Gewerke Handlungsbedarf besteht.

Nicht in Betracht kommt dagegen die Förderung von Teil- und Einfachmodernisierungen.

  • Turnusmäßige Renovierungen und Instandhaltungen unterliegen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums und obliegen somit grundsätzlich dem Eigentümer.

  • Mit Blick auf die Wahrung und Verbesserung des Ortsbildes ist den qualitativen, gestalterischen und städtebaulichen Aspekten in hinreichender Weise Rechnung zu tragen.

Die Konformität konkret geplanter Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen mit den Förderrichtlinien wird auf Nachfrage der jeweiligen Eigentümer im Rahmen eines Vororttermins durch die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH in Abstimmung mit der Gemeinde Dischingen getroffen.
Die Landsiedlung bereitet auf der Basis der Abstimmungsergebnisse auch die zwischen Eigentümer und Gemeinde zu schließende Modernisierungsvereinbarung bzw. Vereinbarung über die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet vor.
Die Förderung der Erneuerung von Gebäuden erfolgt prinzipiell in Form eines verlorenen Zuschusses von bis zu 35 % (Obergrenze gemäß StBauFR) der anerkennungsfähigen Herstellungskosten. Die genauen Konditionen sind – üblicherweise im Zusammenhang mit dem Beschluss der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes – gesondert vom Gemeinderat festzulegen.
Es wird vorgeschlagen, folgende wesentliche Elemente zu berücksichtigen:
  • Zuschussobergrenze
    Eine Deckelung des Zuschusses begrenzt die Förderung kostenintensiver umfassender Gebäudeerneuerungen. Städtebaulich und strukturell weniger bedeutsame Kleinmaßnahmen werden nicht tangiert.

  • Eine Bagatellgrenze zum grundsätzlichen Ausschluss von Maßnahmen mit zu geringem Wirkungsgrad.

Darüber hinaus sollte eine Förderung von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass städtebaulichen und gestalterischen Kriterien und den Belangen des Ortsbildes in hinreichender Weise Rechnung getragen wird und in diesem Zusammenhang vereinbarte Maßgaben und Auflagen ausnahmslos eingehalten werden!

Die Förderung privater Grundstücksneuordnungen sollte in aller Regel an die Voraussetzung geknüpft werden, dass eine Wiederbebauung der neugeordneten Flächen gemäß den Entwicklungszielen und den städtebaulichen und gestalterischen Maßgaben der Gemeinde Dischingen erfolgt und sollte grundsätzlich auf die im Neuordnungskonzept dargestellten Grundstücksneuordnungen begrenzt werden.
In allen weiteren Fällen ist eine restriktiv zu handhabende Einzelfallentscheidung zu treffen.

Dokumente
Download 2019-09-09_Abgrenzungsplan Sangebiet_Satzungsbeschluss (002).pdf

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3. Beschluss über die Förderantragsstellung im Rahmen der Breitbandförderung des Bundes; Vorstellung der Ausbaukonzeption

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 30.09.2019 ö 3

Sachverhalt

Hierzu kann Bürgermeister Jakl Herrn Hommel und Herrn Geis von der Firma GEO DATA GmbH in Westhausen begrüßen.

Bürgermeister Jakl berichtet, dass der Breitbandausbau in der Gesamtgemeinde Dischingen im Vergleich zu anderen Gemeinden in Ostwürttemberg bereits weit fortgeschritten ist. So bietet die NetCom in den Teilorten sowohl Breitbandanschlüsse direkt im Gebäude (FTTB) bzw. am Kabelverzweiger (FTTC) an; im Hauptort Dischingen sind Bandbreiten bis zu 100 Mbit/s im Download durch Vectoring der Telekom möglich. Dennoch gibt es nach wie vor derzeit unterversorgte Bereiche. 

Für den Ausbau dieser Bereiche kann eine Förderung von Bundes- kombiniert mit Landesmitteln mit zusammen nahezu 90% beantragt werden. Eventuelle Pachteinnahmen müssen von den Gesamtkosten abgezogen werden. 
Für den Ausbau dieser Bereiche gibt es verschiedene Optionen, die Herr Manuel Hommel von der Fa. GEO DATA GmbH aus Westhausen mittels der beigefügten Präsentation vorstellt.
Auch die Kosten wurden von der Fa. GEO DATA GmbH bezogen auf die verschiedenen Ortsteile ermittelt. Kalkuliert werden für den Komplettausbau in der Gesamtgemeinde Kosten in Höhe von brutto 6.861.295 €; abzüglich der Förderung von Bund und Land verbleibt ein geschätzter Eigenanteil bei der Gemeinde Dischingen in Höhe von 830.551 € (vor Abzug der Pachteinnahmen) bzw. 784.207 € (nach Abzug der Pachteinnahmen).

Die vorgestellten Projekte geben einen Überblick über noch offene, mögliche Breitbandausbaumaßnahmen. Wenn die Umsetzung des gesamten Konzeptes erfolgen sollte, dann wäre in der Gesamtgemeinde nahezu jedes Einzelgehöft an das Glasfasernetz angeschlossen. Diese Erschließung würde eine gewaltige Finanzinvestition der Gemeinde Dischingen bedeuten. 
Die Fördermittel sind nur noch bis Ende 2019 bereitgestellt. Die Beantragung der Fördermittel muss somit bis spätestens 31.12.2019, der Baubeginn muss innerhalb von 18 Monaten nach der Zustellung des Förderbescheides erfolgen. Alle aufgezeigten Maßnahmen sind trotz 90%-iger Förderung durch Bund und Land nicht in einem Zug umsetzbar. Aufgrund ihrer Finanzlage und der weiteren sonstigen dringend anstehenden Aufgaben muss sich die Gemeinde deshalb Gedanken über eine Priorisierung der Ausbaumaßnahmen machen. 
Weiter muss sich die Gemeinde Dischingen überlegen, ob sie den bereits bewilligten Landeszuschuss für das Projekt „Mitverlegung und FTTB-Ausbau Gewerbegebiet im Kernort und der Hannemannsiedlung“ nicht wieder zurück gibt und das Vorhaben im Bund-Land-Programm zur Förderung anmeldet. 
Dem Bewilligungsbescheid des Landes vom 05.07.2019 
liegen Kosten zugrunde von brutto                                                 278.728,07 €;
eine Zuwendung (Festbetragsfinanzierung) wurde gewährt von                 100.142,00 €,
somit verbleibt gemäß dem Antrag vom 18.12.2018 
ein Eigenanteil in Höhe von                                                         178.586,07 €. 
Dies entspricht einer Förderungsquote von 35,92%.
Würde man diesen Bereich auf die Bundesförderung umstellen, geht das Büro GEODATA GmbH von geschätzten Ausbaukosten in Höhe von 362.350 € brutto aus (Sicherheitspuffer von 30% auf die damals geschätzten Kosten nach Landesförderung aufgrund der jährlich steigenden Baupreise und den zusätzlichen Anforderungen des Bundes).
Geschätzte Förderung (Bund und Land):                                                 313.350 €
Geschätzter Eigenanteil für die Gemeinde:                                                   49.000 €
Eigenanteil nach Landesförderung BaWü (aufgrund Baupreissteigerungen):         185.305 €
Die Umsetzung des Vorhabens nach Bundesförderung bedeutet einen finanziellen Vorteil für die Gemeinde von rd. 136.305 €. Im Gegenzug führt die Antragstellung des Vorhabens im Bund-Land-Breitbandausbauprogramm zu einem zeitlichen Verzug im Vergleich zu der Umsetzung nach Landesförderung, da zunächst der Antrag gestellt und die Bewilligung abgewartet werden muss. 
Herr Hommel ergänzt, dass es nicht heißt, die Umsetzung muss sofort erfolgen, auch wenn dieses Jahr noch der Antrag gestellt werden muss. Die Fertigstellung muss eher bis 2021/2022 erfolgen. 
Anschließend stellt Herr Hommel beigefügte Präsentation vor.

Dokumente
Download 2019-09-04_Präsentation_Dischingen.pdf

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4. Bebauungsplan eingeschränktes Gewerbegebiet „Am Bergweg“ in Dischingen-Ballmertshofen; a) Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans b) Billigung des Bebauungsplan-Vorentwurfs c) Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange d) Beschluss über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Vorentwurfs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 30.09.2019 ö 4

Sachverhalt

Hierzu kann Bürgermeister Jakl Herrn Kolb und Frau Menz vom Ingenieurbüro Kolb in Steinheim begrüßen.

Bürgermeister Jakl erläutert, dass in Ballmertshofen eine Kfz-Werkstatt in der Oberdorfstraße 17 betrieben wird. Das südlich davon gelegene Grundstück Flst.-Nr. 84/2 wird als dazugehörige Lagerfläche genutzt. Die Nutzung der Lagerfläche ist baurechtlich nicht erfasst. Die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets wird deshalb notwendig um die baurechtliche Genehmigung zum Betrieb der Lagerfläche zu erhalten. Das Flst.-Nr. 84/2 ist bereits im Besitz vom Betreiber, eine Teilfläche von Flst.-Nr. 84/1 soll käuflich erworben werden. Zusammen stellen die beiden Grundstücksflächen den gesamten Umgriff des Geltungsbereichs dar. Die erwähnte Ausweisung dient auch zur Standortsicherung des Betriebs und somit zur Sicherung der ortsnahen Arbeitsplätze.

Der Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Dischingen befindet sich momentan in einer Fortschreibungsphase. Im Vorentwurf der Fortschreibung ist das Plangebiet als uneingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen. Der FNP wird im Zuge der bevorstehenden Fortschreibung angepasst.
Das Ing.-Büro Kolb aus Steinheim wurde vom Eigentümer mit dem Bebauungsplanverfahren beauftragt. Der Vorentwurf des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften eingeschränktes Gewerbegebiet „Am Bergweg“ in der Fassung des Ing.-Büros Kolb vom 30.09.2019 (Zeichnerischer Teil, Schriftlicher Teil, Begründung) liegt als Anlage bei. 
Die Notwendigkeit zur Aufstellung eines Bebauungsplanes wurde bei einem Scopingtermin am 12.03.2019 im Landratsamt Heidenheim mit den betroffenen Fachbereichen der Landkreisverwaltung besprochen. 
Der Ortschaftsrat Ballmertshofen hat in seiner Sitzung am 23.09.2019 öffentlich über den Vorentwurf beraten. Hierbei wurden folgende Beschlüsse gefasst:
  • Der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde grundsätzlich zugestimmt
  • Dem Bebauungsplanvorentwurf vom 30.09.2019 wurde mit folgenden Änderungen zugestimmt:
    • Die Bebauung soll nur auf dem im Eigentum des Antragsstellers befindlichen Grundstückes Flst.-Nr. 84/2 zugelassen werden; nicht auf der zusätzlich im Geltungsbereich befindlichen Teilfläche Flst.-Nr. 84/1, die der Antragssteller erwerben möchte. Hier soll lediglich eine Nutzung als Lagerfläche möglich sein. 
    • Die Gebäudefront soll max. 35 m betragen nicht 50 m
    • Die Schutthöhe soll auf 3-4 m begrenzt werden
    • Die max. Gebäudehöhe soll 8,50 m betragen nicht 10 m und die max. Firsthöhe 8,5 m sowie die max. Traufhöhe 6 m. Diese Änderung richtet sich nach den Maßen der bereits bestehenden landwirtschaftliche Halle auf dem Nachbargrundstück

Anschließend stellt Herr Kolb beigefügte Präsentation vor.

Dokumente
Download 190829_DIS171416-V-BPlan-Deckblatt.pdf
Download 190918_DIS171416-V-BP500-AmBergweg.pdf
Download 190918_DIS171416-V-BPlan_Begründung.pdf
Download 190918_DIS171416-V-BPlan_Schriftl.Teil.pdf
Download GRS_30.09.2019_Vorentwurf.pdf

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5. Einvernehmen zu Bauanträgen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 30.09.2019 ö 5
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5.1. Baugesuch Neubau eines 2-Familien-Wohnhauses mit Garage und Lagerhalle, Grafeneggstr. Eglingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 30.09.2019 ö 5.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:        Neubau eines 2-Familien-Wohnhauses mit Garage und Lagerhalle

Baugrundstück:        Flurstück Nr. 81/1 und 81/2, Grafeneggstraße, Eglingen

Befreiungen/
Abweichungen:        keine

Objektbeschreibung:        Das nicht unterkellerte, 2-geschossige Zweifamilienwohnhaus auf dem Flurstück 81/2 erhält die Außenmaße von 12,50 m x 10,50 m. Das dazugehörige Satteldach erhält eine Dachneigung von 40 °, eine Traufhöhe von 5,11 m sowie eine Firsthöhe von 9,51 m. Die Firsthöhe am dritten Giebel des Vorbaus auf der Südseite beträgt 7,00 m. Die Traufhöhe ist hier identisch. Auf der Süd-Westseite des Wohnhauses ist einem Flachdach überdachte Terrasse mit den Außenmaßen von ca. 5,75 m x 4,00 m geplant. Die Wandhöhe beträgt 
3,00 m. Auf der Ostseite wird im EG ein Anbau für Technik-, Hauswirtschafts- und Abstellraum sowie eine Einzelgarage errichtet. Das dazugehörige Satteldach ist mit einer Dachneigung von 8 °, einer Traufhöhe von ca. 2,65 m sowie einer Firsthöhe mit 3,40 m vorgesehen.
Auf dem Flurstück Nr. 81/1 soll in südlicher Richtung vom Wohnhaus entfernt eine Lagerhalle errichtet werden. Die Außenmaßen betragen 15,00 m x 8,00 m, die Dachneigung des Satteldaches 25 °, die Traufhöhe 4,15 m sowie die Firsthöhe 6,20 m.

Die Anhörung im Ortschaftsrat und die Angrenzerbenachrichtigung sind noch nicht
abgeschlossen.

Dokumente
Download Lageplan Grafeneggstr. Eglingen.pdf

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6. Bekanntgabe nichtöffentlicher Gemeinderatsbeschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 30.09.2019 ö 6

Sachverhalt

Bürgermeister Jakl gibt nachfolgende nichtöffentliche Gemeinderatsbeschlüsse bekannt:

Feuerwehrgerätehaus Dischingen
Das Magazin der Freiwilligen Feuerwehr – Abteilung Dischingen ist derzeit in der Halle der Fa. Hans Riffel GmbH & Co. KG untergebracht. Der Gemeinderat hat am 16.09.2019 beschlossen, den Mietvertrag für dieses Objekt um vier Jahre bis zum 31.05.2025 zu den bisherigen Konditionen zu verlängern. Gleichzeitig wurde das Büro GIP Architekten aus Heidenheim beauftragt, in enger Zusammenarbeit mit der Freiwilligen Feuerwehr – Abteilung Dischingen einen Vorentwurf für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in Dischingen zu fertigen. 


Reduzierung der Schließtage im Kinderhaus St. Johannes in Dischingen
Das Katholische Verwaltungszentrum Heidenheim hat die Reduzierung der Schließtage von 27 auf 22 Tage pro Kalenderjahr beantragt, weil dies eine Qualitäts- und Angebotsverbesserung bewirkt.
Der Gemeinderat hat diese Reduzierung am 16.09.2019 abgelehnt, da sich die Katholischen Kirchengemeinden und die bürgerliche Gemeinde bei der vertraglichen Ausgestaltung der Kindergartenverträge viele Gedanken gemacht und die verschiedenen Interessen gegeneinander abgewogen haben. Die Träger aller Kindergarteneinrichtungen in der Gesamtgemeinde haben dabei 27 Schließtage anerkannt. Die Reduzierung der Schließtage im Kindergarten St. Johannes würde dazu führen, dass die Einrichtung in Dischingen einseitig bevorzugt würde. Der Gemeinderat hat deshalb den Wunsch geäußert, dass die Träger der örtlichen Kindertageseinrichtungen sich so abstimmen, dass es versetzte Schließtage gibt und damit gewährleistet wird, dass die Betreuung im Bedarfsfall weitgehend durchgehend möglich ist.

Baugebiet „Hinter dem Schlossgarten – westlicher Teil“ in Dunstelkingen
Die Gemeinde plant im kommenden Jahr das Baugebiet „Hinter dem Schlossgarten – westlicher Teil“ in Dunstelkingen zu erweitern, um den Bedarf an Bauplätzen abdecken zu können. Der Gemeinderat hat deshalb beschlossen, den hierfür notwendigen Grunderwerb zu tätigen. 


Besetzung der ausgeschriebenen Stelle im Bauhof
Die Gemeinde hatte eine Stelle im Bauhof öffentlich ausgeschrieben. Gemeindeverwaltung, Personalrat und der Gemeinderat haben einvernehmlich entschieden, diese Stelle mit Herrn Christian Schaude aus Wittislingen zu besetzen. 

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7. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 30.09.2019 ö 7

Sachverhalt

Bürgermeister Jakl teilt nachfolgende Termine mit:

09.10.2019        Waldbegang
30.10.2019        Öffentliche Sitzung des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Rechtsstreit                         zwischen der Bauland Erschließungsgesellschaft mbH R + J.KG und                         der Gemeinde Dischingen
31.10.2019        GR-Sitzung
05.11.2019        Bürgerversammlung in der Turnhalle Eglingen bzgl. Tiefbrunnen Demmingen
16.01.2020        Neujahrsempfang

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8. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 30.09.2019 ö 8

Sachverhalt

8.1 Artenvielfaltprogramm in Dischingen

Gemeinderat Dr. Eckstein fragt nach, ob auch in Dischingen ein Programm für gefährdete Artenvielfalt geplant ist wie in Königsbronn. Dies ist nicht vorgesehen, so Bürgermeister Jakl. Weiter berichtet Gemeinderat Dr. Eckstein, dass ein Bürger im Zwinkelweg Schwarze Waldameisen auf seinem Grundstück hatte. Nun krabbelt aber nichts mehr und er denkt, dass auf dem benachbarten Rapsfeld Spritzmittel eingesetzt wurden. Dies kann Gemeinderat Raunecker mit Sicherheit verneinen. Es wurden Bodenproben dort genommen und nicht auf Pestizide getestet. 

Des Weiteren merkt Gemeinderat Dr. Eckstein an, dass Pestizide zu Artenverlust führen. Deshalb möchte er wissen, ob die Gemeinde bei der Landschaftspflege Pestizide einsetzt, die Glyphosat enthält. Auch dies verneint Herr Gerstlauer. 

Datenstand vom 04.11.2021 15:53 Uhr