Datum: 04.01.2019
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Dorfhaus Demmingen
Gremium: Gemeinderat
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 09:45 Uhr bis 16:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Maßnahme zur Verbesserung des Wasserdrucks in Trugenhofen
2 Einrichtung eines Trauzimmers in der Burg Katzenstein
3 Forstneuorganisation-Projekt "Kreisforstamt Heidenheim"
4 Zukunft Gutachterausschuss
5 Beratung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2019
6 Beratung über den Wirtschaftsplan 2019 des Eigenbetriebes Wasserversorgung
7 Beratung über den Wirtschaftsplan 2019 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung
8 Neufestsetzung Bauplatzpreise
9 Einvernehmen zu Bauanträgen
10 Bekanntgaben
10.1 Bekanntgabe Kreditaufnahme bei den Eigenbetrieben Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
11 Anfragen

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1. Maßnahme zur Verbesserung des Wasserdrucks in Trugenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Klausurtagung 04.01.2019 ö 1

Sachverhalt

Hierzu kann Bürgermeister Jakl Herrn Kolb vom Ingenieurbüro Kolb in Steinheim begrüßen.

Bürgermeister Jakl berichtet, dass man sich durch den Neubau “Hochbehälter Englischer Wald“ unter anderem eine Druckverbesserung für die Hausanschlüsse in der Fürst-Franz-Josef-Straße am Ortseingang von Trugenhofen erhofft hat. 
Nachdem sich bei den betroffenen Anliegern keine Druckverbesserung ergab, wurde das Ingenieurbüro Kolb aus Steinheim beauftragt, die Ursache hierfür festzustellen.
Die Ergebnisse der durchgeführten Rohrnetzanalyse und Rohrnetzberechnungen wurden von Herrn Kolb dem Ortschaftsrat Trugenhofen bereits am 20.12.2018 vorgestellt. Der Ortschaftsrat hat daraufhin einstimmig beschlossen, dass der Einbau von privaten Druckerhöhungsanlagen von der Gemeinde mit max. je 2.000 Euro bezuschusst werden soll.

Herr Kolb stellt die Rohrnetzanalyse und Rohrnetzberechnung dem Gemeinderat anhand beigefügter Präsentation im Detail vor.

Dokumente
Download 181218 Präsentation Ortschaftsratsitzung Trugenhofen.pdf
Download Wasserdruck Trugenhofen.pdf

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2. Einrichtung eines Trauzimmers in der Burg Katzenstein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Klausurtagung 04.01.2019 ö 2

Sachverhalt

Bürgermeister Jakl berichtet, dass die Eheleute Walter mit Schreiben vom 09.06.2018 (Eingang: 25.06.2018) die Genehmigung zur Durchführung von standesamtlichen Trauungen in der Laurentius-Kapelle der Burg Katzenstein beantragten. Die Fam. Walter möchte mit der Einrichtung eines Trauzimmers ihr Angebot ausbauen bzw. erweitern und somit auch den Tourismus „auf dem Härtsfeld“ weiter ankurbeln. Die Familie Walter ist der Meinung, dass die Einrichtung eines Trauzimmers in der Burg Katzenstein notwendig ist, um wettbewerbsfähig zu bleiben, da auf anderen Burgen dies mittlerweile ermöglicht wird. 


Der Gemeinderat hat sich bei seiner Klausurtagung am 12.02.2007 mit der Einrichtung eines Trauzimmers in der Burg Katzenstein befasst. Seinerzeit wurde beschlossen, dass weiterhin nur im Trauzimmer im Rathaus Dischingen standesamtliche Trauungen durchgeführt werden.

Am 15.04.2015 befasste sich der Gemeinderat letztmalig mit der Einrichtung eines weiteren Trauzimmers, da es ein Wunsch des Ortschaftsrats Ballmertshofen war, das dortige Schloss mit Leben zu füllen. Die Widmung erfolgte hier zum 01.05.2015. 
In den Hinweisen des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 27.07.2011 zur Bestimmung von Eheschließungsorten ist ausgeführt, dass in zu kirchlichen oder religiösen Zwecken bestimmten oder genutzten sowie damit in Zusammenhang stehenden Räumen standesamtliche Trauungen nicht möglich sind. Die Einrichtung eines Trauzimmers in der Laurentius-Kapelle scheidet somit aus. Dies wurde Familie Walter mit Schreiben vom 04.09.2018 mitgeteilt. 

Bei einem Vor-Ort-Termin mit Bürgermeister Alfons Jakl wurde von Seiten der Familie Walter nunmehr der Staufersaal der Burg Katzenstein als Trauzimmer vorgeschlagen. 

Nach § 14 Personenstandsgesetz (PStG) soll die Eheschließung in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Diesen Anforderungen muss auch der Raum entsprechen, in dem die Ehe geschlossen wird. 

Im Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Bestimmung von Eheschließungsorten vom 27.07.2011 werden die Anforderungen dahingehend präzisiert, dass Gemeinden im Rahmen ihrer Organisationshoheit auch geeignete Räume außerhalb des Dienstgebäudes des Standesamts im Standesamtsbezirk – etwa in einem besonders repräsentativen Gebäude – durch Beschluss des Gemeinderats als Trauzimmer widmen können. Außenstellen sind entsprechend zu kennzeichnen, wie dies bei Dienstgebäuden üblich ist und der Zugang zu der Außenstelle muss allgemein möglich sein. Gehört das Gebäude nicht der Gemeinde, muss die Nutzung für die Vornahme von Eheschließungen durch die Gemeinde rechtlich gesichert sein.
Zu Eheschließungen in Räumen gewerblicher Betriebe wird in den o.g. Hinweisen des Innenministeriums ausgeführt: Bei der standesamtlichen Eheschließung handelt es sich um einen Rechtsakt, der als solcher erkennbar bleiben muss. Dies bedeutet, dass Eheschließenden der Eheschließungsort unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und ohne besondere Bedingungen wie z. B. einer vertraglichen Bindung mit einem gastronomischen Betrieb im Zusammenhang mit der Durchführung der Hochzeitsfeier, zugänglich zu machen ist. Keinesfalls darf es zu einer Vermischung von Eheschließung und Hochzeitsfeier kommen. 
Es sind nur solche Räumlichkeiten vorzusehen, die die Standesbeamtin/den Standesbeamten in die Lage versetzen, seine in der Mitwirkung an der Eheschließung und in der Beurkundung bestehende Amtshandlung ordnungsgemäß durchführen zu können. Weder darf die Zuständigkeit in Frage stehen noch die Beurkundung gefährdet sein. Der Datenschutz muss ebenfalls gewährleistet sein.
 
Mit der Vorhaltung eines Trauzimmers im Standesamt oder außerhalb des Dienstgebäudes erfüllt die Behörde ihre gesetzliche Verpflichtung, den notwendigen Sachaufwand für Eheschließungen zu tragen.
Für Eheschließungen gilt der Grundsatz der Beteiligtenöffentlichkeit. Daraus ist zu folgern, dass der Standesbeamte in dem Trauzimmer während der Eheschließung das uneingeschränkte Hausrecht haben muss. Störungen der Eheschließung durch äußere Einflüsse müssen ausgeschlossen sein. Ebenso müssen unbeteiligte Dritte ausgeschlossen werden können. 
Im Bereich des Einganges müsste während der dort vorzunehmenden Trauungen oder auf Dauer sichtbar die Bezeichnung "Außenstelle des Standesamtes der Gemeinde Dischingen –Trauzimmer-" angebracht werden. Der Raum müsste für die Nutzung als Trauzimmer so ausgestattet werden, dass die Eheschließung in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden kann. Eine ordnungsgemäße Beurkundung ist ebenfalls sicherzustellen.
Die Familie Walter ist bereit, gegen einen Auslagenersatz von 100 € pro Trauung den Staufersaal der Burg Katzenstein der Gemeinde Dischingen zu überlassen. Hierin inbegriffen ist die Bestuhlung zu den einzelnen Terminen. Außerdem ist Familie Walter bereit, eine entsprechende Nutzungsvereinbarung mit der Gemeinde zu unterzeichnen.
Zur Ermittlung der zu erhebenden Gebühr wird vorgeschlagen, folgende Kosten gemäß VwV-Kostenfestlegung vom 03.01.2014 zu Grunde zu legen:

Auslagenersatz Burg Katzenstein                        100,00 €
Zuschlag Mehraufwand                                         47,00 €
Fahrtkosten                                                                  3,00 €
Summe                                                           150,00 €

Dokumente
Download Hinweise IMBW.pdf
Download Nutzungsvereinbarung Burg_Dez. 2018.pdf

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3. Forstneuorganisation-Projekt "Kreisforstamt Heidenheim"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Klausurtagung 04.01.2019 ö 3

Sachverhalt

Bürgermeister Jakl erläutert, dass aufgrund des Kartellverfahrens gegen das Land Baden-Württemberg und den Ministerratsbeschlüssen des Landes vom 04.04.2017 und 18.07.2017 die gesamte Forstverwaltung neu organisiert wird. Die Bewirtschaftung des Staatswaldes wird einer Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes (AöR) übertragen. Das Landratsamt beabsichtigt, seine untere Forstbehörde zu einem Kreisforstamt umzugestalten, das die Aufgaben der Forstorganisation für den Nicht-Staatswald bis auf den Holzverkauf wahrnimmt. Der Holzverkauf für den Kommunal- und Privatwald wird weiterhin von der kommunalen Holzverkaufsstelle des Landkreises angeboten. Die forstliche Betreuung und der Holzverkauf müssen aufgrund des § 46 Bundeswaldgesetz zu kostendeckenden Sätzen angeboten werden. Der Stichtag und damit der Umsetzungszeitpunkt der Neuorganisation ist der 01.01.2020. 

Die Zielsetzung für das Projekt „Kreisforstamt“ des Landkreises lautet, dass zum 01.01.2020 eine neue Forstorganisation mit einem flächendeckenden, forstlichen Beratungs- und Betreuungsangebot für alle Kommunal- und Privatwald-Besitzenden besteht.

Nach dem richtungsweisenden Sieg des Landes im Gerichtsstreit zum Kartellverfahren Forst vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen das Land Baden-Württemberg vom 12.06.2018 ist im Übrigen Folgendes von besonderer Bedeutung, um zu einer dauerhaft belastbaren Forstorganisation zu gelangen:
  • § 46 Bundeswaldgesetz (neu), der den Holzverkauf als wirtschaftliche Tätigkeit einstuft und die dem eigentlichen Holzverkauf vorgelagerten forstlichen Dienstleistungen vom Wettbewerbsrecht freistellt, gleichzeitig aber den diskriminierungsfreien Marktzugang für diese Dienstleistungen fordert.
  • Wettbewerbsrecht, Vergaberecht, EU-Beihilferecht.
  • Der Koalitionsvertrag der Landesregierung, der festschreibt, dass die Staatswaldbewirtschaftung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) zu übertragen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen hat das Land gemeinsam mit den kommunalen Landesverbänden das sogenannte Kooperationsmodell für die Forstorganisation in Baden-Württemberg entwickelt. Es zeichnet sich durch folgende Eckpunkte aus:
  • Das Modell sieht eine weitgehende Beibehaltung der Betreuungsleistungen der unteren Forstbehörde (uFB) für den Kommunal- und Privatwald vor, die als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden und damit nicht dem Vergaberecht unterliegen.
  • Der kommunale Waldbesitzer kann damit wie bisher entweder - ohne Ausschreibung - die Leistungen der uFB (forsttechnische Betriebsleitung und Revierdienst) abrufen, den Revierdienst mit eigenem Personal durchführen und nur die forsttechnische Betriebsleitung von der uFB ausführen lassen; oder alternativ ein Körperschaftliches Forstamt gründen, um die forsttechnische Betriebsleitung, den Revierdienst und die originär hoheitlichen Aufgaben über die Waldbesitzer auf dem gemeindlichen Gemarkungsgebiet selbst auszuüben.
  • Die kommunalen Waldbesitzer erhalten im Rahmen des Modells erstmals einen Mehrbelastungsausgleich des Landes für die besonderen Allgemeinwohlverpflichtungen, die vom Kommunalwald gefordert werden. 
  • Die uFBen bieten keinen staatlichen Holzverkauf mehr an. Dieser kann künftig über die kommunalen Holzverkaufsstellen in den Landkreisen, Forstbetriebsgemeinschaften oder Genossenschaften abgewickelt werden.
  • Der hoheitliche Aufgabenbestand der uFB bleibt unverändert und wird vom Land finanziert.
  • Die Forsteinrichtung als wichtiger Beitrag einer umfassenden Daseinsvorsorge wird wie bisher angeboten und ebenfalls weitgehend vom Land finanziert.
  • Die kostenfreie, umfassende Beratung der Waldbesitzer bleibt staatliche Aufgabe der uFBen.
  • Der Privatwald erhält eine direkte Förderung zum Einkauf von Betreuungsleistungen; unter 30 Hektar (befristet sogar 50 Hektar) erfolgt ein vergünstigtes, staatliches Angebot durch die uFB mit indirekter Förderung.
  • Forstbetriebsgemeinschaften werden im Ausbau ihres forstlichen Leistungsangebots unterstützt.
Die Umsetzung des Kooperationsmodells im Landkreis Heidenheim erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Kommunal- und Privatwaldbesitzern. Ein Abstimmungsgremium für das Projekt „Kreisforstamt“, bestehend aus der Landkreisverwaltung und allen Kommunen im Kreis sowie Vertretungen der Privatwaldbesitzer, wird laufend am Projekt beteiligt. Zuletzt wurden die Projektinhalte am 22.10.2018 und am 13.12.2018 erörtert. Wie schon zuvor wurde seitens des Landratsamtes der Vorschlag unterbreitet, weiterhin mit den Städten und Gemeinden in Form eines Kreisforstamts und der kommunalen Holzverkaufsstelle zusammenarbeiten. Die Stadt Heidenheim plant aus heutiger Sicht, den Revierdienst und den Holzverkauf - wie bisher - mit eigenem Personal durchzuführen. Von allen übrigen Beteiligten - vorbehaltlich der erforderlichen Gremienentscheidungen - wurde das entsprechende grundsätzliche Interesse an der vorbezeichneten Zusammenarbeit geäußert. Die Ausgestaltung der auf die Kommunen umzulegenden kreisindividuellen „Gestehungskosten“ wurde am 13.12.2018 dargestellt (siehe Anhang). Vor dem Hintergrund der aktuell zu beachtenden Rahmenbedingungen und der zu erledigenden Aufgaben ist die vorgeschlagene Ausgestaltung auch für die Kommunen im Landkreis eine zweckmäßige und wirtschaftliche Lösung. Alle Kommunen können somit die bisherige Form der Zusammenarbeit mit dem Landkreis, mit der sie zufrieden waren, fortsetzen. 

Das Kreisforstamt als untere Forstbehörde ist eine Organisationsvariante, die vereinfacht beschrieben werden kann mit „weiter wie bisher ohne Staatswald-Bewirtschaftung“. Als Zielorganisation für das Kreisforstamt sind voraussichtlich 5 Forstreviere im Nicht-Staatswald mit einer Zentrale im Landratsamt geplant (siehe Grafik im Anhang). Dabei kommen insgesamt voraussichtlich eine Beamtin/Beamter des höheren Forstdienstes, 8,5 Beamtinnen/Beamte des gehobenen Forstdienstes (in Vollzeitäquivalenten, davon 6 im Revierdienst) und eine Verwaltungsangestellte (ca. 0,7 Vollzeitäquivalente) zum Einsatz. Ihre Hauptaufgaben sind forsttechnische Betriebsleitung, Forsthoheit, Beratung, Förderung, Waldpädagogik, Waldnaturschutz und forstliche Betreuungsleistungen. Die kommunale Holzverkaufsstelle des Landkreises - sie existiert seit September 2015 - hat sich ebenfalls bewährt. Geplant ist eine Fortführung mit 1,5 Personalstellen. Auf dem regionalen Holzmarkt gibt es derzeit keine Alternative für großräumigere Kooperationen.

Die Vertragslaufzeiten und die Gebühren der neu zu gestaltenden Verträge sollen voraussichtlich zunächst auf 5 Jahre festgelegt und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Zwischenrevision der Forsteinrichtung verlängert werden. Ein detailliertes Leistungsverzeichnis zu den forstlichen Betreuungsleistungen und zum Holzverkauf wird Vertragsgegenstand. Es wird sich gegenüber den bisherigen Betreuungsleistungen nichts Grundsätzliches verändern. 

Die Kostenbeiträge der bisher von der uFB betreuten Kommunen für die Betreuung werden insgesamt um ca. 75.000 EUR steigen. Die rechtlich zu beachtenden Vorgaben schreiben kostendeckende Sätze vor; eine indirekte Subventionierung - wie bisher - ist nicht mehr möglich. Die voraussichtlichen zukünftigen Betreuungskosten der einzelnen Städte und Gemeinden sind im Anhang dargestellt. Die bisher stark subventionierten Kosten für den Holzverkauf werden sich erhöhen von ca. 1 EUR je verkauftem Kubikmeter Holz auf ca. 2,50 - 3,00 EUR. Laut Informationen benachbarter Landkreise werden dort vergleichbare Kostensteigerungen erwartet.

Damit die weitere Umsetzung des Projekts Kreisforstamt durch die Landkreisverwaltung 
- auch in personeller Hinsicht - angegangen werden kann, ist eine Planungssicherheit erforderlich. Gleiches gilt für den Weiterbetrieb der kommunalen Holzverkaufsstelle. Die Städte und Gemeinden wurden daher in der Regel bis zum 31.01.2019 auf der Grundlage von Gemeinderatsbeschlüssen um entsprechende Rückmeldungen gebeten. Die detaillierte Vertragsausgestaltung wird im Anschluss angegangen.

Weitere Hintergründe zur Forstreform des Landes
Im Projekt des Landes wird die Übertragung der Bewirtschaftung des Staatswaldes auf die ForstBW AöR zum 01.01.2020 erarbeitet. Das Landratsamt Heidenheim ist durch die Herauslösung der Staatswald-Bewirtschaftung besonders stark betroffen, da der Wald im Landkreis Heidenheim zu fast 50 % aus Staatswald besteht. Für den Personalübergang in die anteilig im Landkreis liegenden ForstBW AöR-Betriebsteile Östliche Alb und Ulmer Alb sowie in das zukünftige Kreisforstamt Heidenheim wird ein regional begrenztes Personalbesetzungsverfahren mit einem Interessenbekundungsverfahren durchgeführt. Es beginnt voraussichtlich Ende Januar 2019. Der Personalübergang erfolgt nach dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“. Personalwechsel sollen nur in reformbedingtem Umfang stattfinden. Die örtlichen Kenntnisse und die örtliche Vertrautheit im Forstrevierdienst sollen keinesfalls infolge der Forstreform verloren gehen. Die große Kundenzufriedenheit der Kommunen soll auch dadurch erhalten werden.
Anhang Voraussichtliche Kostenbeiträge für die Betreuung
Anhang Vorläufige Forstrevier-Einteilung für das Kreisforstamt Heidenheim

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4. Zukunft Gutachterausschuss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Klausurtagung 04.01.2019 ö 4

Sachverhalt

Bürgermeister Jakl erläutert, dass es mit der Novellierung der Gutachterausschuss-verordnung (GuAVO) im Jahr 2017 für Gemeinden mit sehr wenigen Kauffällen nicht möglich ist, die gestiegenen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Nach der Schließung des Polizeipostens und des Notariats geht somit wieder ein Stück Selbstständigkeit verloren.

Unter Federführung der Stadt Heidenheim wurde ein Konzept zur Zusammenlegung der Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse erstellt. Die wesentlichen Eckpunkte dieses Konzepts sind in der beiliegenden Präsentation, die Kämmerer Schabel vorstellt, genannt (Auszug aus der Präsentation von der Bürgermeister Dienstbesprechung am 06.11.2018).

Dokumente
Download 2018-12-28 Zusammenlegung Gutachterauschuss.pdf

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5. Beratung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Klausurtagung 04.01.2019 ö 5

Sachverhalt

Kämmerer Schabel erläutert zunächst die beigefügte Präsentation.

Anschließend werden im Ergebnishaushalt folgende Änderungen einstimmig noch eingearbeitet:

  • FFW Eglingen – kein Ansatz für Austausch Tore                        -  12.100 Euro
  • Dorfgemeinschaftshäuser (insb. Trugenhofen)                                -  11.500 Euro
  • Kriegerdenkmal Kirche Dischingen                                        +   7.500 Euro
  • Erneuerung Zaun Sportplatz                                                +   5.500 Euro
  • Unterhaltungsmaßnahmen Karlsbrunnen                                + 10.000 Euro

Und im Finanzhaushalt - Investitionstätigkeit werden folgende Änderungen noch einstimmig eingearbeitet:

  • Grunderwerb pauschale Ansatz                                                + 50.000 Euro
  • Sandkastenversetzung/Krippenbereich KiGa Dischingen                -    2.650 Euro
  • Küche KiGa Dunstelkingen                                                -    2.500 Euro
  • Geräte Egauhalle Dischingen                                                +   9.000 Euro


Rasenkraftsport Dischingen

Des Weiteren berichtet Bürgermeister Jakl, dass der SV Dischingen Thurn & Taxis e.V. die Gemeinde gebeten hat, eine Garage für Sportgeräte an die Egauhalle anzubauen. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 15.000 Euro.

Nach Auffassung der Verwaltung handelt es sich hier ausschließlich um ein Projekt des Sportvereins, für dessen Realisierung nicht die Gemeinde Dischingen zuständig ist. Der SV Dischingen Thurn & Taxis e.V. kann hierfür jedoch einen Zuschuss nach den Vereinsförderrichtlinien beantragen.
Somit wird auf Antrag des Vorsitzenden mehrheitlich mit 18 Ja-Stimmen und einer Gegenstimme
b e s c h l o s s e n:

Die Gemeinde Dischingen ist nicht bereit, für die Unterbringung für die Geräte des SV Dischingen Thurn & Taxis e.V. eine Garage an die Egauhalle anzubauen.


Zeltplatz Karlsbrunnen in Trugenhofen

Gemeinderat Sporer bringt vor, dass die sanitären Anlagen beim Zeltplatz Karlsbrunnen in Trugenhofen nicht mehr vorzeigefähig sind. Auch eine Dusche wäre angebracht. Ein Mehrgenerationenspielplatz ist gar nicht notwendig, aber die Sanierung der sanitären Anlagen schon. Bürgermeister Jakl erwidert, dass definitiv kein Zuschuss möglich ist, wenn nur die sanitären Anlagen saniert werden. Man könnte eine einfache Sanierungsmaßnahme durchführen. Wenn jedoch auch Duschen eingebaut werden sollen liegen die Kosten bestimmt bei ca. 100.000 Euro.

Gemeinderat Scherer ist der Meinung, dass der Karlsbrunnen schon ein gewisses Aushängeschild von der Gemeinde ist und die Leute gerne kommen sollen. Deshalb müssen die sanitären Anlagen auch in einem ordentlichen Zustand sein.

Somit wird auf Antrag des Vorsitzenden einstimmig

b e s c h l o s s e n:

Für die notwendigsten Sanierungsmaßnahmen werden 10.000 Euro in den Ergebnishaushalt eingestellt. 

Der Technische Ausschuss wird die Situation vor Ort begutachten.

Kreditermächtigung

Hierzu werden folgende Beschlüsse einstimmig gefasst:

  1. Der Gemeinderat befürwortet eine Kreditaufnahme in Höhe von 1 Mio. Euro.

  1. Der Gemeinderat befürwortet die Aufnahme von Kreditmöglichkeiten für die Eigenbetriebe in Höhe von 400.000 Euro.

Dokumente
Download 2019-01-04 HH2019 - Präsentation Gemeinderat.pdf

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6. Beratung über den Wirtschaftsplan 2019 des Eigenbetriebes Wasserversorgung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Klausurtagung 04.01.2019 ö 6

Sachverhalt

Kämmerer Schabel berichtet, dass der Entwurf des Wirtschaftsplans 2019 des Eigenbetriebs Wasserversorgung Dischingen in der Sitzung vom 18.12.2018 in den Gemeinderat eingebracht wurde. Dieser Entwurf liegt nun unverändert zur Beratung vor.

Die letzte Gebührenänderung erfolgte zum 01.01.2011. Dabei wurde der Wasserpreis von 1,80 €/cbm auf 2,00 €/cbm erhöht sowie eine Grundgebühr von 60,00 €/Jahr eingeführt. Dieses Jahr gibt es keine Änderung.

Der Ergebnishaushalt stellt sich wie folgt dar:

Erträge:                722.700 €
Aufwendungen:        718.857 €
Ergebnis:                    3.843 €

Der Finanzhaushalt sieht einen Investitionsbedarf von 656.700 € vor. Dies sind 416.700 € mehr als im Vorjahr. Folgende Schwerpunkte sind vorgesehen:

  • Sanierung Wasserleitungen Oberdorfstraße Ballmertshofen 298.000 €
  • Sanierung Wasserleitungen Eglinger Straße Demmingen 238.400 €
  • Sanierung Tiefbrunnen Demmingen 60.000 €

Dokumente
Download 2019-01-04 EBW-Klausur-HH.pdf

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7. Beratung über den Wirtschaftsplan 2019 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Klausurtagung 04.01.2019 ö 7

Sachverhalt

Kämmerer Schabel berichtet, dass der Wirtschaftsplan 2019 des Eigenbetriebs Abwasserentsorgung Dischingen in der Sitzung vom 18.12.2018 in den Gemeinderat eingebracht wurde. Dieser Entwurf liegt nun unverändert zur Beratung vor.

Die Gebührenfestsetzung stellt sich wie folgt dar:


Schmutzwasser
Niederschlag
Grundgebühr
Für 2010:
2,32 €/cbm
0,28 €/m²
60,00 €
Für 2011:
2,32 €/cbm
0,23 €/m²
60,00 €
Für 2012:
2,64 €/cbm
0,24 €/m²
60,00 €
2013 – 2019:
2,81 €/cbm
0,31 €/m²
60,00 €

Der Ergebnishaushalt stellt sich wie folgt dar:

Erträge:                1.093.249 €
Aufwendungen:        1.093.249 €
Ergebnis:                           0 €

Der Haushalt ist somit ausgeglichen. 
Eingeplant ist der Verbrauch ausgleichspflichtiger Gewinne aus Vorjahren mit 47.240 €.

Der Finanzhaushalt sieht einen Investitionsbedarf von 2.237.400 € vor. Dies sind 1.351.500 € mehr als im Vorjahr. Folgende Schwerpunkte sind vorgesehen:

  • Sanierung Wasserleitungen Oberdorfstraße Ballmertshofen 175.200 €
  • Sanierung Wasserleitungen Eglinger Straße Demmingen 213.000 €
  • Abwasserableitung und Regenwasserbehandlung Frickingen und Katzenstein 1.483.000 €
  • Anbindung Frickingen und Katzenstein an die Sammelleitung des AZV 308.000 €

Dokumente
Download 2019-01-04 EBA-HH-Klausur.pdf

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8. Neufestsetzung Bauplatzpreise

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Klausurtagung 04.01.2019 ö 8

Sachverhalt

Bürgermeister Jakl erläutert, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 14.06.2017 für das Baugebiet „Vorderer Herlsbühl“ in Ballmertshofen eine Anhebung der Bauplatzpreise von 65 €/qm auf 75 €/qm und für das Baugebiet „Hülenfeld II“ in Demmingen eine Anhebung von 50 €/qm auf 58 €/qm beschlossen hat. 

Für das Baugebiet „Hülenfeld II“ in Demmingen konnten mit der Anhebung kostendeckende Preise erzielt werden. In Ballmertshofen liegt der kostendeckende kalkulatorische Preis bei 83,30 €/qm. Über weitere Erhöhungen sollte zum 01.01.2019 beratschlagt werden.

Die nachfolgende Übersicht enthält die Bodenrichtwerte zum Stand 31.12. des jeweiligen Jahres und einen Anpassungsvorschlag zum 01.04.2019.




2008
2012
2014
2016
01.04.2019
Dischingen
Gew.gebiet "Wannen"
36 €
36 €
36 €
36 €
40 €
Ballmertshofen
Baugebiet "Vorderer Herlsbühl"
(4 freie Bauplätze)
 
65 €
65 €
75 €
80 €
Demmingen
Hülenfeld
(kein Bauplatz - Neukalkulation)
 
 
50 €
58 €
 
Dunstelkingen
Baugebiet "Hinter d. Schlossg."
(3 freie Bauplätze)
 
57 €
57 €
58 €
65 €
Eglingen
Baugebiet "Hinter d. Gärten"
(2 freie Bauplätze)
55 €
55 €
55 €
58 €
65 €

Frickingen
Baugebiet "Hofwiesen II"
(2 freie Bauplätze)
 
57 €
57 €
65 €
65 €
 
Baugebiet "Kappelesäcker"
(7 freie Bauplätze)
 
65 €
65 €
75 €
80 €

Nachrichtliche Anmerkung:
Die Gemeinde Nattheim verlangt für Bauplätze in Steinweiler 75 €/qm (735 qm) und in Auernheim 85 €/qm (666 qm – 756 qm).
(Quelle: https://www.nattheim.de/bauen-wirtschaft/bauplaetze vom 02.01.2018)

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9. Einvernehmen zu Bauanträgen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Klausurtagung 04.01.2019 ö 9

Sachverhalt

K E I N E

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10. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Klausurtagung 04.01.2019 ö 10
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10.1. Bekanntgabe Kreditaufnahme bei den Eigenbetrieben Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Klausurtagung 04.01.2019 ö 10.1

Sachverhalt

Kämmerer Schabel teilt mit, dass am 21.12.2018 mit Wertstellung zum 28.12.2018 folgende Darlehen aufgenommen wurden:

Eigenbetrieb Wasserversorgung: 170.000 € 
(Kreditermächtigung laut Haushaltserlass: 211.668 €)

Eigenbetrieb Abwasserentsorgung: 560.000 € 
(Kreditermächtigung laut Haushaltserlass: 731.550 €)

Die Darlehen haben eine Laufzeit von 30 Jahren und der Zinssatz beträgt über die gesamte Laufzeit 1,73 %. Die Aufnahme erfolgte bei der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) über die Kreissparkasse Heidenheim.

Für die Entscheidung lagen zwei konkrete Angebote und die Zinsinformation eines kommunalen Finanzierungsmaklers vor.

Laufzeit
Zinsbindung
LBBW
Bank 2
Makler *
20
20
1,42%
1,52%
1,47%
30
20
1,60%
1,72%
-
30
30
1,73%
1,77%
1,75%
* ab einer Kreditsumme von 1 Mio. Euro



Nachdem die Zinskonditionen des Maklers eine Kreditsumme von mind. 1 Mio. Euro verlangt und bei der 20- und 30-jährigen Zinsbindung schon oberhalb eines konkreten Angebots lagen, wurde auf die Einholung weiterer Angebote verzichtet.

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11. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Klausurtagung 04.01.2019 ö 11

Sachverhalt

K E I N E

Datenstand vom 04.11.2021 15:18 Uhr