Bekanntgabe Bestellung Bürgermeister als Ratschreiber


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 12.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 12.09.2022 ö 5.8

Sachverhalt

Hauptamtsleiterin Saur informiert, dass gemäß § 35 a Abs. 2 Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) vom 12. Februar 1975 in der Fassung vom 17.12.2020, gültig ab 14.01.2021 die Aufgaben der Grundbucheinsichtsstelle ein Ratschreiber, der vom Bürgermeister der Gemeinde bestimmt wird, erledigt.
In Fällen des § 149 Satz 4 der Grundbuchordnung (GBO) „Grundbucheinsichtsstelle bei der Gemeinde“ bedarf es zusätzlich einer Betrauung des Ratschreibers mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führende Person. Die Gemeinde teilt die Bestimmung und die Qualifikation, die Vertretungsregelung einschließlich deren Änderung sowie das Erlöschen des Amts eines Ratschreibers unverzüglich der die unmittelbare Dienstaufsicht über die Grundbucheinsichtsstelle führenden Person mit.

Hinsichtlich der notwendigen Qualifikation zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist zu beachten, dass nach § 149 Satz 2 GBO die Befähigung zum mindestens mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst notwendig ist. Ausnahmen hiervon ergeben sich aus § 153 Abs. 5 Satz 1 GVG, wonach mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch betraut werden kann, wer auf dem Sachgebiet einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung vermittelten Stand gleichwertig ist (z.B. durch Vorlage eines Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung).

Nach dem Ausscheiden von Alfons Jakl aus dem Amt als Bürgermeister wird sein Nachfolger im Amt, Dirk Schabel als Ratschreiber bestimmt. Bürgermeister Dirk Schabel erfüllt die Qualifikationsanforderungen uneingeschränkt.

Datenstand vom 30.09.2022 10:29 Uhr